Immobilardarlehensvermittler

Beschreibung

Beschreibung

Für die Ausübung eines Gewerbes als Wohnungs- oder Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer wird eine Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) benötigt.

Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, OHG, KG) ist für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter eine Erlaubnis zu beantragen.

Bei juristischen Personen (z.B., GmbH, AG) ist die Gesellschaft Antragstellerin. In diesem Fall ist für jede vertretungsberechtigte Person (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied) ein Antragsvordruck einzureichen.

Die Erlaubnis ist grundsätzlich unbegrenzt gültig. Wird das Gewerbe nicht mehr ausgeübt, so muss es bei der zuständigen Gewerbemeldestelle abgemeldet werden. Wird das Gewerbe erneut aufgenommen, muss es bei lediglich unter Vorlage der bereits erteilten Erlaubnis neu angemeldet werden.