Welche Dienstleistung suche ich, bin ich hier richtig?
Sie sind Jäger oder Mitglied im Schützenverein und wollen Ihre Munition selbst herstellen?
Sie wollen einen Lehrgang besuchen, um die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrocellulosepulver zu erwerben, und benötigen hierzu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz?
Ihr Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang
einen Bedürfnisnachweis
Gebühren
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beträgt 55,- Euro. Zusätzlich entstehen Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfung in Höhe von 40,- Euro bis 400,- Euro
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Erstausstellung)
Die Höhe der Verwaltungsgebühr ist abhängig von der genehmigten Sprengstoffgesamtmenge und beträgt 70,- Euro bis 250,- Euro. Zusätzlich entstehen Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfung in Höhe von 40,- Euro bis 400,- Euro
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (Verlängerung)
Die Verwaltungsgebühr für die Verlängerung der Sprengstofferlaubnis betragen 55,- bis 200,- Euro. Zusätzlich entstehen Kosten für die Zuverlässigkeitsprüfung in Höhe von 40,- Euro bis 400,- Euro
Rechtsgrundlage
§ 27 Sprengstoffgesetz (SprenG)
§ 34 Absatz 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz berechtigt grundsätzlich zum Erwerb, Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung von Treibladungspulver im privaten Bereich.
Für den gewerblichen Bereich ist die Bezirksregierung zuständig.
Bemerkung
Was wird vorausgesetzt oder ist zu beachten?
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz-, Böller- oder Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Lehrgangsträgern angeboten werden. Bei Lehrgangsbeginn ist dem Lehrgangsträger eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, die von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
Wohnsitz in Duisburg
Zulassungsvoraussetzungen Vor Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit durch die zuständige Behörde geprüft. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
Beratungs- und Informationsgespräch persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich; der Personalausweis ist mitzubringen
Bearbeitungszeiten Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss circa vier bis sechs Wochen vor Lehrgangsbeginn beantragt werden.
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz wird bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen erteilt:
Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen sind auf Antrag möglich)
Wohnsitz in Duisburg
Der Antragsteller muss:
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird durch Anfragen beim Bundeszentralregister und der zuständigen Polizei überprüft.
körperlich geeignet sein
die Fachkunde durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nachweisen
Deutscher Staatsbürger, EG-Bürger sein und seinen Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben.
ein berechtigtes wirtschaftliches, berufliches oder sonst begründetes Interesse am Umgang mit explosionsgefährliches Stoffen oder am Erwerb nachweisen. Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn Sie
als Mitglied einer schießsportliches Vereinigung mindestens sechs Monate regelmäßig und mit Erfolg am Übungsschießen teilgenommen haben. Dies ist durch eine Bestätigung der schießsportlichen Vereinigung nachzuweisen.
Inhaber eines Jagdscheines sind.
persönliches Erscheinen ist unbedingt erforderlich; der Personalausweis ist mitzubringen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit beträgt circa vier bis sechs Wochen.