Beglaubigung von Kopien oder Unterschriften
Beschreibung
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Liebe Bürgerinnen und Bürger,
der Zutritt in die Verwaltungsgebäude ist ausschließlich mit einem vorab gebuchten Online-Termin möglich. Den Termin buchen Sie sich bitte unter www.duisburg.de/termine
Fotokopien von Urkunden können für Duisburger Einwohner beglaubigt werden, wenn das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Fotokopie einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll.
Bei ausländischen Urkunden kann nur die durch einen in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzer angefertigte Kopie der Übersetzung amtlich beglaubigt werden.
Mehrseitige Fotokopien oder Abschriften dürfen nur beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang erkennbar ist.
Kopien von Personenstandsurkunden (wie z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) werden nur durch das Standesamt, das seinerzeit die Originalurkunde ausgestellt hat, beglaubigt.
Kopien anderer Dokumente können durch Notarinnen bzw. Notare beglaubigt werden.
Auch Unterschriften können beglaubigt werden, sofern das unterschriebene Schriftstück einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Dies gilt jedoch nicht für Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen oder deren Beglaubigung anderen Behörden vorbehalten ist. Ist die Beglaubigung der Unterschrift nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, bestimmt, so kann die Beglaubigung nur von Notarinnen bzw. Notaren vorgenommen werden.
Apostille / Überbeglaubigung:
Die Apostille ist eine Beglaubigungsform ("Überbeglaubigung") im Internationalen Urkundenverkehr. Mit ihr wird von einer übergeordneten Behörde / Stelle die Echtheit der Unterschrift des ausstellenden Mitarbeiters / der ausstellenden Mitarbeiterin auf einer öffentlichen Urkunde bestätigt.
Für die Überbeglaubigung einer in Duisburg ausgestellten Personenstandsurkunde ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Informationen finden Sie hier:
Apostille bei der Bezirksregierung (Öffnet in einem neuen Tab)
Für die Überbeglaubigung anderer Urkunden / Unterlagen erfragen Sie bitte bei der ausstellenden Behörde bzw. dem ausstellenden Gericht die zuständige Stelle für die Überbeglaubigung / Apostille.
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