Informationen zu Nachtruhe / Sonn- und Feiertage / Lärmbelästigung
Beschreibung
Beschreibung
Nachtruhe
Die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist grundsätzlich geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. (§ 9 LImschG)
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören. ( § 3 Feiertagsgesetz NW).
Wenn die Lärmbelästigung von großen Industriebetrieben (keine Gaststätten) hervorgeht:
Wenden Sie sich bitte an die
Bezirksregierung Düsseldorf
Tel. 0211 / 475-0
Wenn die Lärmbelästigung von kleinen Gewerbetrieben (keine Gaststätten) hervorgeht, wenden Sie sich bitte an das
Untere Immissionsschutzbehörde
Tel. 0203/94000
Ist Verkehr (Straßenverkehr/Schienenverkehr) die Ursache des Lärms:
- Wenden Sie sich bitte schriftlich an das
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement
Friedrich-Albert-Lange-Platz 7
47049 Duisburg
Bei Nachbarschaftslärm (z.B. Hundegebell, laute Musik, lärmintensive Partys) wenden Sie sich an das Bürger- und Ordnungsamt.
Bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen ist ein Lärmprotokoll zu erstellen. Hier sollte über einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen genau notiert werden, wann es zu Ruhestörungen gekommen ist. Die genaue Angabe von Datum, Uhrzeit, Art der Ruhestörung und Verursacher ist wichtig. Das Lärmprotokoll ist zu unterschreiben. Sofern Zeugen vorhanden sind, sollten auch sie unterschreiben. Bei akuten Störungen außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Polizeiwache.
Bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe -Gaststättenangelegenheiten- im Bürger- und Ordnungsamt.
Ansprechpartner bei Lärmfragen bzw. -beschwerden (Öffnet in einem neuen Tab)