Informationen zu Nachtruhe / Sonn- und Feiertage / Lärmbelästigung

Beschreibung

Beschreibung

Nachtruhe

Die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist grundsätzlich geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. (§ 9 LImschG)

Sonn- und Feiertage

An Sonn- und Feiertagen  sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören.  ( § 3 Feiertagsgesetz NW).

Lärmbelästigung
Ursache für Lärm können verschiedene Quellen sein. Sollte Lärm Sie belästigen finden Sie nachfolgend aufgeführt Ihren Ansprechpartner für die jeweilige Belästigungsquelle.

Wenn die Lärmbelästigung von großen Industriebetrieben (keine Gaststätten) hervorgeht: 

Wenden Sie sich bitte an die 

Bezirksregierung Düsseldorf

Tel. 0211 / 475-0


Wenn die Lärmbelästigung von kleinen Gewerbetrieben (keine Gaststätten) hervorgeht, wenden Sie sich bitte an das


Untere Immissionsschutzbehörde
Tel. 0203/94000


Ist Verkehr (Straßenverkehr/Schienenverkehr) die Ursache des Lärms:

  • Wenden Sie sich bitte schriftlich an das

 

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement

Friedrich-Albert-Lange-Platz 7

47049 Duisburg

 

Bei Nachbarschaftslärm (z.B. Hundegebell, laute Musik, lärmintensive Partys) wenden Sie sich an das Bürger- und Ordnungsamt.

Bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen ist ein Lärmprotokoll zu erstellen. Hier sollte über einem Zeitraum von 2 bis 3 Wochen genau notiert werden, wann es zu Ruhestörungen gekommen ist. Die genaue Angabe von Datum, Uhrzeit, Art der Ruhestörung und Verursacher ist wichtig. Das Lärmprotokoll ist zu unterschreiben. Sofern Zeugen vorhanden sind, sollten auch sie unterschreiben. Bei akuten Störungen außerhalb der Dienstzeiten der Ordnungsbehörde wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Polizeiwache.

 

Bei Lärmbelästigungen durch Gaststätten wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe -Gaststättenangelegenheiten- im Bürger- und Ordnungsamt.


Ansprechpartner bei Lärmfragen bzw. -beschwerden (Öffnet in einem neuen Tab)