Bodenschutz
Bodenschutz verfolgt das Ziel, das Schutzgut Boden vor schädlichen Bodenveränderungen zu schützen bzw. die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hier erhalten Sie Informationen über schützenswerte Böden bzw. Bodenschutzvorrangflächen in Duisburg, Informationen zum Bodenschutz für Bauherren, sowie das Formblatt zum Ein- und Aufbringen von Böden.
Beschreibung
Schützenswerte Böden/ Bodenschutzvorrangflächen
Das vordergründige Ziel ist es, zu vermeiden, dass solche schützenswerten Böden durch Planungsvorhaben beansprucht werden.
In Zusammenarbeit mit der IFUA-Projekt-GmbH hat die Stadt Duisburg daher „Planungskarten zum Bodenschutz“ entwickelt und Bodenschutzvorrangflächen ausgewiesen, die vor einer Inanspruchnahme geschützt werden sollen (in der Abbildung Grün dargestellt).
Unvermeidbare Eingriffe in das Schutzgut Boden müssen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung bilanziert werden. Da es in NRW bislang kein einheitlich vorgegebenes Ermittlungs- und Bewertungsverfahren gibt, wird in Duisburg zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzuges das „Bodenbewertungsverfahren aus Baden-Württemberg“ (Öffnet in einem neuen Tab) erfolgreich angewendet.
Das Verfahren aus Baden-Württemberg ermöglicht es, mit vertretbarem Aufwand die Auswirkungen von Bau- und Planverfahren auf das Schutzgut Boden mittels Bodenwerteinheiten (BWE) zu quantifizieren, und wurde im Leitfaden „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“ (Öffnet in einem neuen Tab), der auch in NRW eingeführt worden ist, angewandt.
Zur Umrechnung der Bodenwerteinheiten in naturschutzrechtliche Ökopunkte wurde ein Umrechnungsfaktor von 1,72 abgeleitet.
Bodenschutz beim Bauen
Für Bauherren hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) einen Ratgeber zum Thema Bodenschutz beim Bauen herausgegeben, den sie hier (Öffnet in einem neuen Tab) einsehen können.
Ein- und Aufbringen von Boden
In § 12 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) werden die bodenschutzrechtlichen Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden geregelt.
Gemäß § 2 Abs. 2 Landesbodenschutzgesetz NRW sind in diesem Zusammenhang Materialmengen über 800 m³ bei der zuständigen Bodenschutzbehörde mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme anzumelden. Das hierfür vorgesehene Formular finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Lanuv (Öffnet in einem neuen Tab).