Gebäudeeinmessungspflicht
Die Gebäudeeinmessungspflicht besagt, dass wenn ein Gebäude neu errichtet oder ein bereits bestehendes Gebäude in seinem Grundriss verändert wird, innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Gebäudes ein Antrag auf eine Gebäudeeinmessung bei einer zuständigen Vermessungsstelle gestellt werden muss. Wenden Sie sich hierzu bitte an einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI).
Beschreibung
Beschreibung
Was ist eine Gebäudeeinmessung?
Bei einer Gebäudeeinmessung wird von einem Messtrupp die genaue Lage der Gebäudeecken in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ermittelt. Zusätzlich werden die Längen der Gebäudeseiten erfasst. Die neuen Koordinaten werden in das Liegenschaftskataster übernommen.
Wer muss die Gebäudeeinmessung beantragen?
Die Gebäudeeinmessung muss vom Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten beantragt werden. Es findet keine Aufforderung seitens der Katasterbehörde statt, da die Gebäudeeinmessungspflicht automatisch nach der Fertigstellung des Gebäudes entsteht.
Warum ist die Gebäudeeinmessungspflicht so wichtig?
Durch die Gebäudeeinmessungspflicht wird die Aktualität des Liegenschaftskatasters sichergestellt, welches der Nachweis über alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) des Stadtgebietes ist und so die Besitzansprüche der jeweiligen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten sichert.
Das Liegenschaftskataster ist die Grundlage für viele Aufgaben der kommunalen Verwaltung und spielt auch im privaten Rechtsverkehr eine wichtige Rolle, weswegen es stets aktuell sein muss.
Gesetzliche Grundlage
Die Gebäudeeinmessungspflicht basiert auf dem Vermessungs- und Katastergesetz Nordrhein-Westfalens (VermKatG NRW) in der jeweils gültigen Fassung.
Auszug aus dem § 16 VermKatG NRW:
(1) [...]
(2) Wird auf einem Grundstück ein Gebäude errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so haben die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf eigene Kosten das Gebäude oder die Grundrissveränderung durch die Katasterbehörde oder durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure einmessen zu lassen. [...]
(3) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 das Erforderliche entsprechend einer Rechtsverordnung (§ 29 Nr. 10) auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
VermKatG (Öffnet in einem neuen Tab)
Was ist also zu veranlassen?
Die Eigentümerin und der Eigentümer oder Erbbauberechtigte muss innerhalb von drei Monaten nach bescheinigter Fertigstellung des Bauvorhabens die Gebäudeeinmessung über einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI) oder die Katasterbehörde veranlassen.
Teilweise sehen vertragliche Regelungen vor, dass der eventuell beauftragte Bauträger den ÖbVI beauftragt. In diesem Fall muss der Eigentümer bzw. die Eigentümerin oder der Erbbauberechtigte nichts mehr beantragen.
Eine Liste aller in NRW ansässigen ÖbVI finden Sie hier:
Bezirksregierung Düsseldorf - ÖbVI (Öffnet in einem neuen Tab)
Bauten, welche der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen:
- Bauwerke mit Wohn-, Aufenthalts-, Schutz- oder Nutzungsräumen, die beständig und standsicher sind
- Grundrissänderungen eines bestehenden Gebäudes
Bauten, welche in der Regel nicht der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen:
- Gebäude und Gebäudeanbauten mit einer Grundrissfläche von weniger als 10 qm
- Gebäude und Gebäudeanbauten die in § 62 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV.NRW.S.421) aufgeführt sind
Was geschieht, wenn ein Haus gekauft wird, bei dem die Gebäudeeinmessungspflicht noch nicht erfüllt wurde?
Beim Kauf eines nicht eingemessenen Hauses, das nach dem 31.07.1972 errichtet wurde, geht die Gebäudeeinmessungspflicht auf den neuen Eigentümer über, da die Gebäudeeinmessungspflicht quasi als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht.
Die Kostenordnung sieht folgende Staffelung vor:
Herstellungswert (EUR) |
Gebühr (EUR) inkl. Grundaufwandspauschale zzgl. USt |
Bis 25.000 |
460 |
> 25.000 bis 100.000 |
600 |
> 100.000 bis 350.000 |
920 |
> 350.000 bis 600.000 |
1.350 |
> 600.000 bis 1.000.000 |
2.100 |
> 1.000.000 bis 5.000.000 |
2.520 |
> 5.000.000 bis 10.000.000 |
4.720 |
> 10.000.000 bis 15.000.000 |
9.120 |
> 15.000.000 bis 20.000.000 |
11.320 |
> 20.000.000 |
13.320 |