Schulpflicht
Schulpflicht für jedes Kind.
Details
Rechtsgrundlage
Gemäß § 34 Schulgesetz NRW i.V. § 35 Schulgesetz NRW ist schulpflichtig, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in NRW hat. Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1.8. desselben Kalenderjahres.
Über Rückstellungen oder vorzeitige Aufnahmen entscheidet die Schulleitung unter Berücksichtigung eines ärztlichen Gutachtens.
Die Schulpflicht endet mit Ablauf des Schuljahres (immer 1.8. - 31.7.) in dem man volljährig wird.
Neu hinzugezogene Kinder müssen sich an der nächstgelegenen Grundschule anmelden oder an den weiterführenden Schulen bei der Schulform, bei der sie bisher die Schule besucht haben bzw. bei der durch die Grundschule empfohlenen Schulform.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind Eltern verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind der Schulpflicht nachkommt. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Bemerkung
Rückfragen zur Schulpflicht in der Grundschule und dem Übergang in die 5.Klasse einer weiterführenden Schule beantwortet:
Herr Orlicki, Telefon 0203/283-2934 bzw. 0203/283-986876
Bei Rückfragen bezüglich der Gemeinschaftshauptschule Ludgerusstr. wenden Sie sich an Frau Sieker, Telefon 0203/283-986924
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.30 Uhr
Für die Schulformen Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Sekundarschulen und Berufskollegs ist die
Bezirksregierung Düsseldorf
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Telefon 0211/475-0
zuständig.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
- 0203 283-986876
- 0203 283-3893
- o.orlickistadt-duisburgde
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
| Name | Funktion | Telefon | |
|---|---|---|---|
| Herr Bluhmki | Sachbearbeiter | 0203 283-986811 | |
| Herr Schauff | Sachbearbeiter | 0203 283-986886 |