Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Die Höhe Ihres Elternbeitrages orientiert sich an Ihrem Einkommen und an der gewählten Betreuungsform.
Beschreibung
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Nach der Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten in Verbindung mit § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertageseinrichtung monatliche Beiträge erhoben.
Hinweis: Informationen über die Höhe der Elternbeiträge für die Betreuung in der Kindertagespflege finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
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- Elternbeiträge ab 03.07.2009 bis 31-07.2022PNG-Datei85,79 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2022 bis 31.07.2023PDF-Datei107,34 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2023 bis 31.07.2024PDF-Datei104,34 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2024PDF-Datei102,68 kB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch von städtischen KindertageseinrichtungenPDF-Datei29,38 kB
- Elternbeitragssatzung ab 10.06.2022PDF-Datei79,42 kB
Ähnliche Dienstleistungen
Welche Faktoren sind ausschlaggebend für die Höhe des Elternbeitrages?
- Einkommen der beitragspflichtigen Personen/ Eltern
- Einkommen der Kinder
- Gewählte Betreuungsart/ Betreuungsstunden
- Gleichzeitiger Besuch eines Geschwisterkindes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - Geschwisterermäßigung
Wer muss Beiträge für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in Kindertageseinrichtungen entrichten?
- Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, oder die diesen rechtlich gleichgestellten Personen, wenn das Kind dauerhaft mit beiden Elternteilen zusammenlebt.
- Im Rahmen des Wechselmodells sind ebenfalls beide Elternteile beitragspflichtig, da das Kind zu gleichen, oder annähernd gleichen Anteilen abwechselnd bei beiden Elternteilen lebt.
- Lebt das Kind ausschließlich bei einem Elternteil, tritt diese Person an die Stelle der Eltern und ist demnach die alleinige beitragspflichtige Person.
Wann entsteht die Beitragspflicht und für welchen Zeitraum gilt diese?
- Die Beitragspflicht entsteht mit der Bereitstellung des Betreuungsplatzes, also ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind die Einrichtung aufsuchen kann.
- Die Beiträge sind immer zum 1. eines Monats monatlich im Voraus zu entrichten.
- Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr (01.08. bis zum 31.07.)
- Für jeden angefangenen Monat ist der volle Beitrag zu zahlen.
Besteht die Beitragspflicht auch bei Ausfall der Betreuung weiterhin?
- Gemäß § 1 der Satzung gilt, dass die von den beitragspflichtigen Personen zu entrichtenden Elternbeiträge als Finanzierungsanteil an den laufenden Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen zu verstehen sind.
- Zu den Betriebskosten zählen Aufwendungen für Personal, Miete und für die Instandhaltung der Einrichtungen. Die Betriebskosten werden auf ein ganzes Kalenderjahr kalkuliert. Aus diesem Grund handelt es sich bei dem Beitrag um einen Jahrespauschalbetrag, der in zwölf monatlichen Raten zu entrichten ist.
- Entscheidend ist, dass die Betriebskosten auch dann weiter anfallen, wenn die Einrichtung geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet ist.
- Weiterhin gilt § 3 der Satzung, dass die Beitragspflicht nicht durch Ausfall-/Urlaubszeiten oder Fehlzeiten berührt wird. Das bedeutet, dass auch dann der vollständige Elternbeitrag zu entrichten ist, wenn das Kind nicht die vereinbarten Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen kann.
Welche Betreuungszeiten gibt es in Kindertageseinrichtungen?
25 Stunden pro Woche für Kinder ab 2 Jahren | 35 Stunden pro Woche für Kinder ab 2 Jahren | 45 Stunden pro Woche für Kinder ab 2 Jahren |
25 Stunden pro Woche für Kinder unter 2 Jahren | 35 Stunden pro Woche für Kinder unter 2 Jahren | 45 Stunden pro Woche für Kinder unter 2 Jahren |
Mittagsverpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen
- ´Die Kosten für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen sind privatrechtliche Forderungen und werden grundsätzlich bei einer Betreuung von 45 Wochenstunden erhoben.
- Die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird auf der Grundlage des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) durch den Rat der Stadt festgesetzt. Durch Ratsbeschluss vom 11.07.2011 (DS 11-0881) wird ab dem 01.08.2011 ein einkommensabhängiges Entgelt erhoben.
Jahreseinkommen | Verpflegungsentgelt |
Bis 49.084,00 € | 55,00 € |
Ab 49.085,00 € | 62,00 € |
- Auf Antrag kann das Verpflegungsentgelt durch Leistungen der Bildung und Teilhabe durch das Amt für Soziales und Wohnen oder das jeweilige Jobcenter übernommen werden. Der Antrag ist schriftlich bei den genannten Stellen einzureichen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Besuch von städtischen Kindertageseinrichtungen finden Sie weiter unten als Download.
Was versteht man unter der sogenannten Geschwisterkindregelung?
- Die Geschwisterkindregelung besagt, dass in Fällen, in denen mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung, oder in der Kindertagespflege betreut werden, für das zweite und jedes weitere Kind nur ein Beitrag in Höhe von 25 % des regulären Elternbeitrages zu entrichten ist.
- Nur für das Erstkind ist der volle Beitrag zu zahlen.
- Als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und der gewählten Betreuungsart der höchste Elternbeitrag ergibt.
- Ist ein Kind gemäß § 50 des Kinderbildungsgesetzes vom Beitrag befreit, so ist für alle weiteren Kinder ein Beitrag in Höhe von 25 % des regulären Elternbeitrages zu bezahlen.
- § 50 KiBiz besagt, dass Kinder, die das vierte Lebensjahr vor dem 30.09. eines Kalenderjahres vollendet haben, bis zur Einschulung von der Beitragspflicht befreit sind.
- Ist also ein Kind durch diesen Umstand vom Elternbeitrag befreit, wird für alle weiteren Kinder ein Betrag in Höhe von 25 % erhoben.
- Die Geschwisterkindregelung betrifft nur den Besuch von Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Betreuungsangebote im Offenen Ganztag bleiben unberücksichtigt.
Wie wird die Beitragshöhe ermittelt?
- Maßgebend ist das Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres.
- Unter dem Begriff Einkommen werden alle positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes verstanden.
- Es ist somit das Gesamtjahresbruttoeinkommen heranzuziehen.
- Dem Bruttoeinkommen sind zudem steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen und die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das betreffende Kind hinzuzurechnen
- Wichtig: die Festsetzung erfolgt zunächst vorläufig, da das Jahreseinkommen erst nach Abschluss des betreffenden Jahres feststeht.
- Hierfür wird eine Einkommensprognose vorgenommen
- Angerechnet wird das Zwölffache eines Monatseinkommen
- Diesem Einkommen werden alle Einkünfte hinzugerechnet, die nicht zum regulären Grundeinkommen zählen (Weihnachtsgeld/ Urlaubsgeld)
- Abweichend von dieser Regelung kann auch das Vorjahreseinkommen herangezogen werden, sofern sich die Einkommensverhältnisse voraussichtlich nicht stufenentscheidend verändern werden.
- Zu Beginn des Folgejahres wird die Prognose überprüft und der Beitrag anhand des tatsächlichen Jahresbruttoeinkommens berechnet.
- Zu den genannten Einkünften zählen:
Einkünfte | Beispiele | Was wird angerechnet? |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, Baumschulen | Gewinn |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
Gewinnanteile bei Personengesellschaften z.B. OHG, KG und GgR Gewinne aus einer Gesellschaft und Gewinne aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes. |
Gewinn |
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit | z.B. selbständig ausgeübte Tätigkeiten von Ärzten, Rechtsanwälten, Patentanwälten, Ingenieuren, Architekten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Journalisten, Dolmetschern. | Gewinn |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden sowie Wartegelder, Ruhegelder, Witwer -, Witwen – und Waisengelder. | Einkünfte abzgl. Werbungskosten oder 1.230,00 € Werbungskostenpauschale |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | Zinsen aus Guthaben bei Kreditinstituten, aus Darlehen und Anteilen, Dividenden, sonstige Bezüge aus Aktien | Einkünfte abzgl. 1.000,00 € Sparerpauschbetrag |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung |
Einkünfte von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, von beweglichen Betriebsvermögen und von Urheberrechten. Zu den Einkünften zählen auch die Einnahmen aus einer Untervermietung. |
Einkünfte abzgl. Werbungskosten |
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 | z.B. Renten und Versorgungsbezüge, Amtszulagen, Entschädigungen für Abgeordnete und Ratsmitglieder |
Im Regelfall sind die vollständigen Einkünfte anzurechnen Bei Renten und Versorgungsleistungen liegt die Höhe der Werbungskostenpauschale bei 102,00 € |
Dem anzurechnenden Einkommen sind auch die folgenden Einkünfte hinzuzurechnen:
- Steuerfreie Bezüge sind dem Einkommen hinzuzurechnen.
- Zu Ihnen zählen zum Beispiel:
- Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit
- Zuschläge zu Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit
- Jubiläumszuwendungen eines Arbeitgebers
- Lohnersatzleistungen (Krankengeld, ALG-I, Elterngeld, Mutterschaftsgeld)
- Öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind nach § 6 der Satzung dem Einkommen hinzuzurechnen.
- Auch Unterhaltsleistungen sind gemäß § 6 der Satzung zum Einkommen hinzuzurechnen.
- Hierzu zählen auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Beamten und Trägern eines Mandates sind 10 % des eigenen Bruttoeinkommens zu diesem hinzuzurechnen.
- Elterngeld ist abzüglich des Sockelbetrages zum Einkommen hinzuzuaddieren.
Art des Elterngeldes | Sockelbetrag (wird jeden Monat abgezogen) |
Elterngeld Basis | 300,00 € pro Monat |
Elterngeld Plus | 150,00 € pro Monat |
- Kindergeld gilt gemäß der Satzung nicht als anzurechnendes Einkommen und ist daher nicht zu beachten.
Zahlungsarten
- Die Elternbeiträge sind jeweils zum 1. des Monats zu entrichten. Sofern eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Elternbeiträge zum jeweiligen 1. des Monats abgebucht.
- Die Stadt Duisburg bietet ab sofort die Möglichkeit an, Mandate für SEPA-Lastschriftverfahren nun auch online zu erteilen. Das Formular (Öffnet in einem neuen Tab) zur Übermittlung des SEPA-Lastschriftmandat senden Sie bitte vollständig ausgefüllt digital ab.
Beitragsbefreiung
- Beziehen beitragspflichtige Personen bestimmte öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, so sind diese für die Dauer des nachgewiesenen Leistungsbezugs von der Beitragspflicht befreit.
- Zu diesen Leistungen zählen:
- Bürgergeld
- Wohngeld
- Kinderzuschlag
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Hilfe zum Lebensunterhalt/ Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Elternbeiträge können gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII, auch ohne Bezug der genannten Leistungen, auf Antrag erlassen werden, wenn die finanzielle Belastung nachweislich für die beitragspflichtigen Personen nicht zumutbar wäre. Der Antrag auf Erlass ist schriftlich beim Jugendamt einzureichen.
Auskunftspflichten
- Bei Aufnahme und auf Verlangen der zuständigen Stellen haben die beitragspflichtigen Personen ihr Einkommen schriftlich anzugeben und nachzuweisen.
- Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zu einer Einstufung in einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
- Ohne Vorlage der erforderlichen Einkommensnachweise ist der höchste Elternbeitrag festzusetzen.
Folgende Nachweise sind zu erbringen:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Dezemberabrechnung Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung reicht nicht aus Wichtig: bei unterjährigem Arbeitgeberwechsel ist die letzte Lohnabrechnung des vorherigen Arbeitgebers zusammen mit der Dezemberabrechnung des neuen Arbeitgebers einzureichen |
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung Einkünfte aus Kapitalerträgen |
Steuerbescheid. Für die vorläufige Beitragsberechnung ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung einzureichen. Abweichend hiervon kann eine Gewinn- und -Verlustrechnung übermittelt werden. |
ALG-I/ Bürgergeld/ Wohngeld/ Kinderzuschlag/ Sozialhilfe/ Grundsicherung |
Aktueller Bewilligungsbescheid Wichtig: Bei ganzjährigem Bezug ist der vollständige Zeitraum nachzuweisen Werden die Leistungen nicht das ganze Jahr bezogen, sind zudem Nachweise für die stattdessen erhaltenen Einkünfte einzureichen |
Unterhalt | z.B. durch Kontoauszüge |
Unterhaltsvorschuss | Bescheid des Jugendamtes oder Kontoauszug |
Elterngeld | Aktueller Bescheid |
Krankengeld/Mutterschaftsgeld | Bescheinigung der Krankenkasse |
Renten-/Versorgungsbezüge | Aktueller Bescheid |