Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Die Höhe Ihres Elternbeitrages orientiert sich an Ihrem Einkommen und an der gewählten Betreuungsform.
Beschreibung
Beschreibung
Nach der Satzung der Stadt Duisburg über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten in Verbindung mit § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz -KiBiz) werden für den Besuch einer Kindertageseinrichtung monatliche Beiträge erhoben.
Details
Dokumente
Zur Festsetzung des Elternbeitrages ist eine Erklärung mit verbindlichen Angaben der Eltern für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erforderlich und ein entsprechender Einkommensnachweis, in der Regel der letzte Einkommenssteuerbescheid. Diese Erklärung wird den Eltern vom zuständigen Bürgerservice zur Verfügung gestellt.
Gebühren
Die Höhe der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung ist grundsätzlich für alle durch das KiBiz geförderte Einrichtungen gleich.
Die Beiträge werden vom Jugendamt erhoben. Sie werden in den Bezirksrathäusern im Bürgerservice anhand der vorgelegten Einkommensunterlagen geprüft und festgesetzt.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem positiven Gesamteinkommen der Eltern. Die Festsetzung der Elternbeiträge wird regelmäßig (jährlich) vom Jugendamt der Stadt Duisburg überprüft. Änderungen der Familienverhältnisse bzw. der Einkommensverhältnisse, die zur Einstufung in eine andere Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
Das "2. Kibiz-Änderungsgesetz" ist am 13.12.2019 vom Landtag verabschiedet worden und am 01. August 2020 in Kraft getreten.
Diese Änderung regelt das 2. beitragsfreie Kita-Jahr vor der Einschulung.
Im Einzelnen bedeutet dies:
- Kinder, die bis zum 20. September das 4. Lebensjahr vollendet haben werden, ist das ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr bis zur Einschulung beitragsfrei
Geschwisterkindregelung
Wenn mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine beitragspflichtige Kindertageseinrichtung oder eine Kindertagespflege besuchen, gibt es für Geschwisterkinder eine Ermäßigung (Betrag reduziert sich auf 25 % für das zweite und jedes weitere Kind).
Hier ist zu beachten: als Erstkind gilt das Kind, für das sich nach dem Einkommen und/oder der Betreuungsart der höchste Betrag ergibt. Bei dieser Berechnung wird auch das Kind, das im letzten Kindergartenjahr beitragsfreie Angebote in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt, als Zählkind berücksichtigt.
Die Höhe der Elternbeiträge ist von folgenden Faktoren abhängig:
- Gesamteinkommen der/des Zahlungspflichtigen
- Einkommen des Kindes
- Betreuungsform und Betreuungsstunden
- Gleichzeitiger Besuch eines Geschwisterkindes in einer
Kindertageseinrichtung
Die Tabelle der neuen Elternbeiträge können Sie weiter unten herunterladen (siehe Download).
Betreuungszeiten:
Betreuungszeiten in den Duisburger Kindergärten:
Kinder im Alter von 2 Jahren/ 3 Jahren bis zur Einschulung
- 25 Stunden
- 35 Stunden
- 45 Stunden
Kinder im Alter unter 2 Jahren
- 25 Stunden
- 35 Stunden
- 45 Stunden
Hortbetreuung (Schulkind)
Die Kosten für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen sind privatrechtliche Forderungen und werden grundsätzlich bei einer Betreuung von 45 Wochenstunden erhoben.
Die Höhe des Verpflegungsentgeltes wird auf der Grundlage des § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) durch den Rat der Stadt festgesetzt. Durch Ratsbeschluss vom 11.07.2011 (DS 11-0881) wird ab dem 01.08.2011 ein einkommensabhängiges Entgelt erhoben.
Jahreseinkommen monatliches Entgelt
0 - 49.084,00 Euro 55,00 Euro
über 49.085,00 Euro 62,00 Euro
Bei Vorlage eines Bewilligungsbescheides über Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wird das monatliche Verpflegungsentgelt reduziert.
Jobcenter-Kunden erhalten diese Bewilligungsbescheide auf Antrag beim jobcenter Duisburg, Grundsicherungsempfänger in den einzelnen Bezirksämtern, Wohngeldempfänger bei den Wohngeldstellen und die Kinderzugschlagsberechtigten bei den Familienkassen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Besuch städtischen Kindertageseinrichtungen finden Sie weiter unten als Download.
Bitte klicken Sie auf den Link zu Jugendamt-Webseite weiter unten (Kindertageseinrichtungen in Duisburg), um alle Änderungen einsehen zu können.
Zahlungsarten
Fälligkeit der Beiträge
Die Elternbeiträge sind jeweils zum 1. des Monats zu entrichten. Sofern eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Elternbeiträge zum jeweiligen 1. des Monats abgebucht.
Bemerkung
Berücksichtigung beim Einkommen:
Zum Nachweis des maßgeblichen positiven Gesamteinkommens ist grundsätzlich der letzte Einkommensteuerbescheid, die letzte Dezemberabrechnung sowie die letzte aktuelle Gehaltsabrechnung bzw. eine für das Kindergartenjahr gültige Gewerbesteuereinschätzung und ggf. der letzte Rentenbescheid vorzulegen.
Wie bei der Einkommensteuer wird unterschieden nach
- Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- Einkünften aus selbständiger Arbeit
- Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünften aus Gewerbebetrieben
- Einkünften aus Kapitalvermögen
- Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und
- sonstigen Einkünften nach dem EStG
Für die Berechnung des Elternbeitrages ist das gesamte Jahresbruttoeinkommen maßgeblich. Wenn das Einkommen auf Dauer höher oder niedriger ist, als das Einkommen des Vorjahres (Einkommensteuerbescheid), wird für die vorläufige Berechnung das 12fache des letzten Monatseinkommens zuzüglich jahresbezogener Einmalzahlungen (z. B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) zugrunde gelegt.
Arbeitnehmer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit)
Dem Gesamtjahresbruttoeinkommen sind auch steuerfreie Einkünfte/Zulagen, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag erhoben wird, hinzuzurechnen.
Bei Nachweis werden Werbungskosten bzw. die jeweils gültige Werbekostenpauschale abgezogen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem maßgeblichen Einkommen abzuziehen.
Bei Arbeitnehmern, die einen Anspruch auf lebenslange zusätzliche Altersversorgung haben (z.B. Beamte, Richter, Betriebsrenten) wird ein 10 % Zuschlag auf das Einkommen hinzugerechnet.
Es werden nicht berücksichtigt:
- Abschreibungen für eigengenutzte Immobilien
- Altersfreitrag
- Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden)
- Außergewöhnliche Belastungen, (z.B. für Schwerbehinderung)
- Versorgungsfreibeträge
- Parteispenden
- Steuerberatungskosten etc.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Selbständige und Freiberufler (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit)
Hier wird das anrechenbare Einkommen durch den aktuellen Steuerbescheid nachgewiesen. Im Vorfeld erfolgt durch Selbsteinschätzung auf der Erklärung zum Elternbeitrag eine vorläufige Festsetzung.
Das anrechenbare Einkommen entspricht in der Regel dem Gewinn, der im Steuerbescheid nachgewiesen wird.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem maßgeblichen Einkommen abzuziehen.
Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Die Elternbeiträge sind jeweils zum 1. des Monats zu entrichten. Sofern Sie eine Abbuchungsermächtigung erteilt haben, werden die fälligen Elternbeiträge zum jeweiligen 1. des Monats abgebucht.
Sollte sich die Bankverbindung verändert haben, ist diese dem
Amt für Rechnungswesen und Steuern
Personenkontenbuchhaltung
Sonnenwall 77-79
47051 Duisburg
schriftlich unter Angabe der Buchungsstelle mitzuteilen.
Ratenzahlungen müssen persö;nlich oder schriftlich mit Angabe der mtl. Ratenhöhe im zuständigen Bezirksamt/Bürgerservice beantragt werden. Hier wird von der zuständigen Sachbearbeitung eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt und entsprechend entschieden.
Ermäßigung oder Erlass der Elternbeiträge:
Die Elternbeiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern nach § 90 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch 8. Buch - SGB VIII) nicht zuzumuten ist.
Das Jugendamt der Stadt Duisburg berät auf Wunsch gerne darüber, ob der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden kann. Eine Ermäßigung oder ein Erlass kann erst mit Datum der Antragstellung wirksam werden. Der Antrag kann erst nach Festsetzung des Elternbeitrages gestellt werden.
Verlässt das Kind den Kindergarten, ist es nicht erforderlich, die Einzugsermächtigung zu kündigen. Die Abmeldung erfolgt durch den Kindergarten bei der zuständigen Sachbearbeitung im Bürgerservice, die das Notwendige veranlasst
Ein eingerichteter Dauerauftrag muss allerdings bei der zuständigen Bank selbst aufgehoben werden.
Die gesetzlichen Grundlagen(Elternbeitragssatzung und das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) können bei den jeweiligen Bezirksämtern und beim Jugendamt eingesehen werden. (Link zum Ortsrecht siehe Download).
Institutionen
Zuständig ist das Jugendamt der Stadt Duisburg.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Links und Downloads
Downloads
- Elternbeiträge ab 03.07.2009 bis 31-07.2022PNG-Datei85,79 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2022 bis 31.07.2023PDF-Datei107,34 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2023 bis 31.07.2024PDF-Datei104,34 kB
- Elternbeiträge ab 01.08.2024PDF-Datei102,68 kB
- Elternerklärung aktuellPDF-Datei3,18 MB
- Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Besuch von städtischen KindertageseinrichtungenPDF-Datei29,38 kB
- Elternbeitragssatzung ab 10.06.2022PDF-Datei79,42 kB
- Bericht WAZ vom 15.02.2022 Kita-Beiträge ab 01.08.2022PDF-Datei234,59 kB
- Bericht WAZ v. 16.12.2021 Rückforderung Kita-BeiträgePDF-Datei198,74 kB
- Bericht RP vom 16.12.2021 Rückforderung der Kita-BeiträgePDF-Datei166,23 kB