Eingliederungshilfe

Sie möchten eine Eingliederungshilfe für Ihr Kind beantragen. Diese Seite informiert Sie über die Anspruchsvoraussetzungen für eine entsprechende Hilfe, sowie die von Ihnen beizubringenden Unterlagen und das Bewilligungsverfahren.

Beschreibung

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Eine Kontaktliste mit Zuständigkeiten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen finden Sie unter "Downloads".

       

Das Jugendamt gewährt als Rehabilitationsträger individuell notwendige und geeignete Eingliederungshilfen um junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung die Chance auf eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie Bildung zu ermöglichen.

Die Zielgruppe dieser Eingliederungshilfen umfasst Kinder ab Beginn ihrer Schullaufbahn, Jugendliche und junge Volljährige. Die Zuständigkeit für Eingliederungshilfen von Vorschulkindern liegt beim Landschaftsverband Rheinland: Informationen für junge Menschen und Eltern (BTHG-LVR) (Öffnet in einem neuen Tab)

Informationen für junge Menschen und Eltern - BTHG-LVR

Gesetzlich verankert ist die Eingliederungshilfe im § 35a des achten Sozialgesetzbuchs. Außerdem gelten die im ersten Teil des neunten Sozialgesetzbuchs enthaltenen Regelungen für die Bearbeitung von Anträgen sowie die Entscheidung über die Gewährung von Eingliederungshilfen des Jugendamtes.

Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit einer (drohenden) seelischen Behinderung umfassen ambulante und stationäre Hilfsangebote, wie

  • Schulische / häusliche Integrationshilfe
  • Lerntherapie bei Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) sowie Rechenstörung (Dyskalkulie)
  • Autismusspezifische Förderung
  • Betreutes Wohnen
  • Stationäre und Teilstationäre Maßnahmen

Unter „Downloads“ finden Sie das Merkblatt mit Erläuterungen zu den gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der o.g. Leistungen.

Die Mitarbeiter:innen des Fachdienstes der Eingliederungshilfe des Jugendamtes Duisburg finden Sie im Bezirksamt-Mitte auf dem Sonnenwall 73-75 in 47051 Duisburg. Außerdem stehen die Kolleg:Innen an bestimmten Tagen der Woche auch in der Nähe Ihres Wohnbezirkes für Beratungen und Antragstellungen zur Verfügung. An welchen Tagen dies der Fall ist und wo Sie dafür hinkommen müssen, erfragen Sie bitte direkt bei dem für Sie zuständigen Sozialarbeiter:In.