FAQ Grundsteuer

Informationen zur rückwirkenden Minderung des Hebesatzes zum 01.01.2023

Anlass für die Grundsteuerverminderung

Der Rat der Stadt Duisburg (Öffnet in einem neuen Tab) hat in seiner Sitzung am 09.02.2023 die Senkung des Grundsteuerhebesatzes für die Grundsteuer B von bisher 855 % auf 845 % ab 2023 beschlossen. Die verbesserte Haushaltssituation macht es nach vielen Jahren erstmals möglich, Steuern zu senken. Das bedeutet geringere Belastungen für die Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Aber auch Mieter, die die Grundsteuer in der Regel über die Nebenkosten zahlen müssen, werden ebenso wie die vor Ort ansässigen Unternehmen entlastet.

Grundsteuerreform

Die aufgrund der Hebesatzänderung ergangenen Grundsteuerbescheide stehen
nicht mit der Grundsteuerreform in Verbindung.

Bis zum Ablauf des Jahres 2024
wird die Grundsteuer noch nach der bisherigen Rechtslage berechnet und erhoben.
Die Grundsteuer nach den neuen gesetzlichen Regelungen wird erstmals im Jahr 2025
erhoben. Sie erhalten hierüber zu gegebener Zeit einen neuen Grundsteuerbescheid.

Zahlungsverkehr

Sofern Sie für die Zahlung einen Dauerauftrag eingerichtet haben, denken Sie bitte daran, Ihren Dauerauftrag entsprechend zu ändern. Wer der Stadt Duisburg bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt hat, muss nichts veranlassen. Die geänderte Grundsteuer wird automatisch zu den angegebenen Fälligkeiten abgebucht.
Wir empfehlen, soweit noch nicht geschehen, am SEPA-Lastschriftverfahren (Öffnet in einem neuen Tab) teilzunehmen.
Mit Hilfe des SEPA-Lastschriftverfahrens können Sie Zahlungen an die Stadt
Duisburg auf einfache und bequeme Weise entrichten. Sie zahlen immer den richtigen Betrag, auch wenn dieser sich zwischenzeitlich ändert. Sie ersparen sich das Ausstellen von Überweisungen oder das Ändern von Daueraufträgen. Hierzu ist ein von Ihnen unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Um Doppelzahlungen zu vermeiden, sollten Sie eventuell bestehende Daueraufträge bei Ihrem Kreditinstitut widerrufen.


Sofern Sie Eigentümer*in mehrerer Immobilien sind, besteht die Möglichkeit, die
Abbuchungen nicht nur von einem, sondern auch von verschiedenen Konten vorzunehmen.
Das SEPA-Lastschriftmandat senden Sie bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben dem Amt für Rechnungswesen und Steuern zu.

Rechtsmittel

Das Amt für Rechnungswesen und Steuern ist bei der Grundsteuererhebung an die
Feststellungen des Finanzamtes im Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid)
gebunden. Auf den darin festgesetzten Grundsteuermessbetrag wendet die
Stadt Duisburg ihren Hebesatz an. Einwände gegen die im Grundsteuermessbescheid
getroffenen Feststellungen können Sie daher nur gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend machen. Soweit das Finanzamt den Messbescheid ändert, ändert auch die Stadt Duisburg den Grundsteuerbescheid.
Sofern Sie gegen den Grundsteuerbescheid Widerspruch erheben, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Oberbürgermeister der Stadt Duisburg, Duisburg, einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass ein per einfacher E-Mail eingelegter Widerspruch nicht die Formvorschriften erfüllt und damit rechtsunwirksam ist.

Umschreibung Grundsteuer bei Eigentumswechsel

Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neue/n Eigentümer*in entfällt.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Amt für Rechnungswesen und Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem/der
neuen Eigentümer*in zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung).
Diese Zurechnung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Die im notariellen Vertrag betroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümerin/des Voreigentümers.

Beispiel:
Übertragung des Eigentums (z. B. durch Verkauf, Schenkung) im April 2023
Umschreibung durch das Finanzamt auf den/die Erwerber*in zum 01.01.2024
Der/Die Verkäufer*in bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2023) steuerpflichtig.
Der/Die ehemalige Eigentümer*in bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10
und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Grundsteuer verantwortlich. Seine/lhre Zahlungspflicht endet erst, wenn er/sie einen
Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der/Die
neue Eigentümer*in kann erst zu diesem Zeitpunkt durch Grundsteuerbescheid zur
Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden. Mit der/dem neuen Eigentümer*in
kann vereinbart werden, dass diese/r die fällige Grundsteuer bis zur Umschreibung zu
Gunsten des Vertragsgegenstandes der Voreigentümerin/des Voreigentümers überweist.
Werden die Beträge allerdings nicht rechtzeitig entrichtet, bitte ich hierbei zu
berücksichtigen, dass sich Mahnungen und gegebenenfalls weitergehende Einziehungsmaßnahmen
ausschließlich gegen den/die Voreigentümer*in richten müssen.

Zahlweise

Die Grundsteuer wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05.,
15.08. und 15.11. fällig. Die Steuer kann auch am 01.07. jeden Jahres in einem Jahresbetrag
entrichtet werden. Eine Umstellung der Zahlweise muss bis spätestens zum
30.09. beim Amt für Rechnungswesen und Steuern beantragt werden und gilt dann ab
dem folgenden Kalenderjahr.
Die Änderung der Zahlweise kann unter Angabe der Vertragsgegenstandsnummer per
Brief, Telefax oder E-Mail bei der Stadt Duisburg

Amt für Rechnungswesen und Steuern
Sonnenwall 85
47051 Duisburg
Telefax: 0203/2834473
E-Mail: steuerveranlagungstadt-duisburgde

beantragt werden.

Änderung Ihrer Anschrift und / oder Ihres Namens, falsche Angabe Ihres Namens oder fehlerhafte Grundstücksbezeichnung

Die Mitteilung von Anschriften- und Namensänderungen sowie die Information über
falsche Grundstücksbezeichnungen kann per Brief, Telefax oder E-Mail an die Stadt
Duisburg

Amt für Rechnungswesen und Steuern
Sonnenwall 85
47051 Duisburg
Telefax: 0203/2834473
E-Mail: steuerveranlagungstadt-duisburgde

erfolgen.

Geben Sie bitte auch hierbei die Vertragsgegenstandsnummer an.

Bevollmächtigung

Sie haben als Eigentümer*in die Möglichkeit, sich in allen Angelegenheiten bzgl. der
Veranlagung und Festsetzung von Grundsteuer durch eine andere Person oder Firma
vertreten zu lassen.
Bitte senden Sie eine entsprechende eigenhändig unterschriebene Vollmacht unter
Angabe der Vertragsgegenstandsnummer an:


Stadt Duisburg
Amt für Rechnungswesen und Steuern (21-31)
Sonnenwall 85
47051 Duisburg
Telefax: 0203/2834473


oder eingescannt per E-Mail an steuerveranlagungstadt-duisburgde