Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dient als Nachweis, dass keine Steuerrückstände bei der Stadt Duisburg bestehen.

Sie wird z.B. bei der Konzessionserteilung für Gaststätten, Trinkhallen, Imbisse etc., für Maklererlaubnisse, für Pfandleiher- oder Versteigerungsgewerbe oder für die Anmeldung von Spielhallen benötigt.

Ausstellung der Bescheinigung

Die Ausstellung erfolgt durch das Amt für Rechnungswesen und Steuern.

Wir empfehlen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung - formlos -

um Wartezeiten vor Ort zu vermeiden.

Geben Sie bitte an, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird. Sie erhalten die Bescheinigung umgehend per Post zugesandt. In dringenden Fällen können Sie die Bescheinigung auch vor Ort abholen. Vereinbaren Sie hierzu bitte vorab telefonisch einen Termin.

Folgende Daten sind für die Erteilung der Bescheinigung erforderlich:

Privatperson Juristische Person (z.B. GmbH)
Name Name
Geburtsdatum Handelsregisternummer
Aktuelle Anschrift Sitz der Firma

Sofern Sie (zusätzlich) eine Bescheinigung des Finanzamtes über Ihre steuerliche Zuverlässigkeit benötigen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Sie erhalten bei der Stelle, die Sie zur Beschaffung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung auffordert, Auskunft, welche der Bescheinigungen Sie vorlegen müssen.

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