Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung dient als Nachweis, dass keine Steuerrückstände bei der Stadt Duisburg bestehen.
Sie wird z.B. bei der Konzessionserteilung für Gaststätten, Trinkhallen, Imbisse etc., für Maklererlaubnisse, für Pfandleiher- oder Versteigerungsgewerbe oder für die Anmeldung von Spielhallen benötigt.
Beschreibung
Beschreibung
Das Amt für Rechnungswesen und Steuern stellt die Bescheinigung aus.
Wir empfehlen, die Unbedenklichkeitsbescheinigung formlos zu beantragen, um Wartezeiten vor Ort zu vermeiden:
- per E-Mail unter steuersachbearbeitungstadt-duisburgde,
- per Fax unter 0203/283-6720 oder
- per Post (Amt für Rechnungswesen und Steuern, 47049 Duisburg)
Geben Sie bitte an, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird. Sie erhalten die Bescheinigung umgehend per Post zugesandt. In dringenden Fällen können Sie die Bescheinigung auch vor Ort abholen. Vereinbaren Sie hierzu bitte vorab telefonisch einen Termin.
Folgende Daten sind für die Erteilung der Bescheinigung erforderlich:
| Privatperson | Juristische Person (z. B. GmbH) |
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Sofern Sie (zusätzlich) eine Bescheinigung des Finanzamtes über Ihre steuerliche Zuverlässigkeit benötigen, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Sie erhalten bei der Stelle, die Sie zur Beschaffung der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung auffordert, Auskunft, welche der Bescheinigungen Sie vorlegen müssen.