Stadtverwaltung empfiehlt einheitlichen Hebesatz für Grundsteuer B

3. Februar 2026

Der Rat der Stadt Duisburg wird in seiner Sitzung am 24. Februar unter anderem über die Empfehlung der Stadtverwaltung zur Rückkehr zu einem einheitlichen Hebesatz bei der Grundsteuer B (alle Immobilien, die nicht land- und fortwirtschaftlich genutzt sind) entscheiden. Vorgesehen ist, den Hebesatz rückwirkend zum 1. Januar 2026 sowohl für Wohngrundstücke als auch für Nichtwohngrundstücke auf 1.169 v. H. festzulegen. Bisher galt für Wohngrundstücke ein Hebesatz von 886 v. H. und für Nichtwohngrundstücke ein Hebesatz von 1.469 v. H. 

Mit dieser geplanten Änderung reagiert die Stadt auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025. Das Gericht entschied, dass die von den Städten Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen festgelegten höheren Hebesätze für Nichtwohngrundstücke gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Steuergerechtigkeit verstoßen. 

Die Gerichtsurteile sind zwar noch nicht rechtskräftig, doch solange es keine abschließende höchstrichterliche Entscheidung gibt, besteht aufgrund der Dimension ein erhebliches Risiko für die Leistungsfähigkeit der Stadt. Mit einem einheitlichen Hebesatz werden jahrelange Rechtsstreitigkeiten vermieden und alle Beteiligten erhalten die nötige Planungssicherheit.

Die im Dezember 2024 beschlossenen Hebesätze beruhten auf einer Hebesatzempfehlung des Landes Nordrhein-Westfalen, die sich im Nachhinein jedoch nicht als verlässliche Grundlage für eine aufkommensneutrale Festsetzung erwiesen hat. Der Städtetag NRW hatte das Land bereits im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses auf rechtliche Risiken hingewiesen. In einer aktuellen Stellungnahme des Städtetages NRW vom 8. Januar stellt dieser fest, dass es auf Grundlage der Argumentationslinie des Verwaltungsgerichts faktisch keine Möglichkeit gibt, eine Hebesatzdifferenzierung zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken umzusetzen.

Seit Erteilung der Grundsteuerbescheide zu Beginn des Jahres 2025 wurden mehr als 3.500 Grundsteuerwerte und Messbescheide durch die Finanzämter korrigiert oder aufgehoben. Ursächlich hierfür waren insbesondere fehlerhafte Erklärungen, fehlende Daten sowie Schätzungen der Finanzämter. Der Haushaltsansatz wurde um rund 11,5 Millionen Euro verfehlt.

Für das Jahr 2026 hat die Stadt Duisburg daher eine eigene Berechnung des Hebesatzes auf Basis der aktuell verfügbaren Daten vorgenommen. Um den im Haushaltsplan vorgesehenen Ansatz für 2026 zu erreichen, ist die Festsetzung eines einheitlichen Hebesatzes in Höhe von 1.169 v. H. erforderlich.

Da der Rat der Stadt eine mögliche Anpassung des Hebesatzes frühestens am 24. Februar entscheiden kann, werden die Steuerpflichtigen gebeten, die Grundsteuer zunächst weiter zu den bekannten Fälligkeitsterminen (der erste ist am 15. Februar) in der bisherigen Höhe zu zahlen. Bereits erteilte Lastschriftmandate bleiben unverändert gültig.