Fischereischeine
Hier finden Sie weiterführende Informationen über die verschiedenen Fischereischeine.
Allgemeine Informationen
Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.
Der Fischereischein darf zudem nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Jahres-/ Fünfjahresfischereischein
Der Fischereischein kann für Duisburger Bürgerinnen und Bürger nach der erfolgreich abgelegten Fischerprüfung in einer der Bürger-Service-Stationen gelöst werden.
Zur Online-Terminvergabe
Jugendfischereischein
Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt dabei nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen. Dieser wird als solcher gekennzeichnet und darf nur als Jahresfischereischein ausgestellt werden.
Der Jugendfischereischein kann für Duisburger Bürgerinnen und Bürger in einer der Bürger-Service-Stationen gelöst werden.
Zur Online-Terminvergabe
Sonderfischereischein
Personen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
Der Sonderfischereischein wird als solcher gekennzeichnet und wird für ein Kalenderjahr oder für fünf aufeinanderfolgende Jahre nach einem vom zuständigen Ministerium bestimmten Muster erteilt.
Nähere Informationen über die Ausstellung eines Sonderfischereischeins erhalten Sie bei der Unteren Fischereibehörde.
Gebühren
| Art | Gebühr | Fischereiabgabe | Gesamt |
| Jahresfischereischein | 8,00 € | 8,00 € | 16,00 € |
| Fünfjahresfischereischein | 24,00 € | 24,00 € | 48,00 € |
| Jugendfischereischein | 4,00 € | 4,00 € | 8,00 € |
| Sonderfischereischein | 8,00 € | 8,00 € | 16,00 € |
| Fünfjahressonderfischereischein | 24,00 € | 24,00 € | 48,00 € |
| Verlust des Fischereischeins | 5,00 € | 5,00 € |
Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
Benötigte Dokumente
| Jahresfischereischein | Jugendfischereischein | Sonderfischereischein |
| Passbild | Passbild | Passbild |
| Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung | Kinderausweis, Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung | Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
| Nachweis der Fischerprüfung |
Persönliche Vorsprache mit einer erziehungsberechtigen Person (oder deren Vollmacht und Ausweis) |
Sollte das Prüfungszeugnis nicht mehr vorhanden sein, können Sie dies in der Unteren Fischereibehörde, bei der Sie die Prüfung abgelegt haben, gegen eine Gebühr von 35 € anfordern.
Verlust des Fischereischeins
Sollten Sie Ihren Fischereischein verloren haben, können Sie sich in einer der Bürger-Service-Stationen einen neuen Fischereischein ausstellen lassen.
Dazu benötigen Sie folgende Dokumente:
| Jahresfischereischein | Jugendfischereischein |
| Passbild | Passbild |
|
Personalausweis oder Reisepass mit |
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung |
|
Nachweis der Fischerprüfung |
Persönliche Vorsprache mit einer erziehungsberechtigen Person (oder deren Vollmacht und Ausweis) |