Die Zulassung eines Neufahrzeuges ist bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Wohnort der natürlichen Person (Privatperson) liegt. Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder der Dienststelle zuständig.
Personalausweis oder Pass (ggf. plus Aufenthaltstitel)
bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug (bei Einzelfirmen zusätzlich Personalausweis/Pass (ggf. plus Aufenthaltstitel) des Firmeninhabers)
Zulassungsbescheinigung Teil II, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier) oder Datenbestätigung des Herstellers nach § 20 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder Einzelgenehmigung nach § 13 Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Bei Neufahrzeugen ohne Zulassungsdokumente: Bestätigung des Herstellers, dass weder im In- noch im Ausland Fahrzeugdokumente erstellt wurden.
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
SEPA-Mandat mit Bankverbindung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!
bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.