Zulassung eines importierten Gebraucht - Fahrzeuges aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
Beschreibung
Die Zulassung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeuges ist bei dem Straßenverkehrsamt (Zulassungsbehörde) zu beantragen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Hauptwohnort der natürlichen Person (Privatperson) liegt. Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Firmensitzes oder Ortes der beteiligten Niederlassung oder der Dienststelle zuständig.
Die Vorführung des jeweiligen Fahrzeuges ist immer erforderlich.
AUSNAHME: Es liegt eine FIN-Überprüfung einer Prüforganisation vor (nicht älter als 7 Tage)
Die Vorführung kann nur innerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. Bitte beachten Sie dies bei der Terminbuchung.
Personalausweis oder Pass (ggf. plus Aufenthaltstitel)
bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier)
bei Fahrzeugen ohne EG-Typgenehmigung ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Eigentumsnachweis über den Erwerb des Fahrzeuges (Originalkaufvertrag oder Originalrechnung)
ausländische Fahrzeugdokumente und Kennzeichenschilder
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
SEPA-Mandat mit Bankverbindung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!
bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.