Gewerbeummeldung
Beschreibung
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihre Gewerbetätigkeit ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind.
Darüber hinaus müssen Sie eine Gewerbeummeldung vornehmen, wenn sich Ihr Name als Gewerbetreibender ändert.
Die Ummeldung muss von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern vorgenommen werden:
- bei Einzelgewerben: von der oder dem Gewerbetreibenden selbst
- bei juristischen Personen: von den gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern, dies betrifft zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH und Aktiengesellschaft (AG)
- bei Personengesellschaften: von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern: dies betrifft zum Beispiel offene Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Ihr alter Standort wird dabei automatisch abgemeldet. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.
Sie möchten die Verlegung Ihres Gewerbebetriebs innerhalb von Duisburg oder eine Erweiterung Ihrer gewerblichen Tätigkeit anzeigen. Hierzu müssen Sie zuvor einen Termin buchen: Terminbuchung Gewerbe (Öffnet in einem neuen Tab)
Termine können über einen Zeitraum von 6 Wochen im Voraus gebucht werden. Leider sind wir momentan sehr ausgebucht. Je nach personeller Besetzung, werden Zusatztermine freigegeben.
Die Anschrift der zentralen Gewerbemeldestelle lautet:
Stadt Duisburg
Bürger- und Ordnungsamt
Gewerbemeldestelle
Friedrich-Wilhelm-Straße 12-14
47051 Duisburg
Ebenfalls ist die Gewerbeanzeige online über das Wirtschafts-Service-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) möglich. Dies ist ein sicheres Onlineangebot, welches durch starre Vorgaben, auch Fehler minimiert.
Per Mail werden keine Gewerbeanmeldungen, - abmeldungen, - ummeldungen mehr entgegengenommen. Per E-Mail wird ab sofort lediglich auf Gewerbeauskünfte, Beschwerdeeingänge und auf Eingänge, welche durch Anfragen der Gewerbemeldestelle generiert wurden, geantwortet.
Vollständige Anträge in Papierform, welche per Post an uns versendet werden, finden weiterhin Berücksichtigung.
Gemäß § 14 Abs. 1 GewO muss gleichzeitig angezeigt werden, wenn der selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verlegt wird. Ebenfalls muss angezeigt werden, wenn der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind.
Auch eine Namensänderung ist anzeigepflichtig (siehe in der Gewerbeummeldung unter "Sonstiges-Namensänderungen")
Wenn Sie Ihren Betrieb in eine andere Stadt verlegen wollen, ist nur eine Anmeldung bei der neuen Gemeinde erforderlich. Bitte geben Sie unbedingt an, dass es sich um eine Verlegung Ihres Gewerbes handelt.
Sofern eine Tätigkeit ergänzt werden soll, die erlaubnispflichtig ist, ist zuvor die entsprechende Gewerbeerlaubnis zu beantragen und bei der Ummeldung vorzulegen.
Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) ist jede geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin oder jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter Gewerbetreibende Person und muss eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, UG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige der oder dem gesetzlichen Vertreter/in (z.B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH).