Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt.
Dieser elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird als separates Dokument ausgestellt. Er ist aber kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich nur gültig im Zusammenhang mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz.
Welche elektronische Aufenthaltstitel gibt es?
Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:
Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (nach dem Aufenthaltsgesetz)
die Aufenthaltskarte und die Daueraufenthaltskarte (nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU) und
die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (nach dem Abkommen der EU mit der Schweiz)
Welche Daten sind auf dem Chip gespeichert?
personenbezogene Daten
biometrischen Daten (das Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke)
Daten für elektronische Behördendienste (Elektronischer Identitätsnachweis (eID)
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
zusätzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z.B. zur Erwerbstätigkeit)
Details
Bemerkung
Wann muss der eAT beantragt werden?
Ihr aktueller Aufenthaltstitel bleibt gültig. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
Ihre Aufenthaltserlaubnis oder -karte abläuft oder
Sie nicht mehr im Besitz des Passes sind, in dem sich ein noch gültiger Aufenthaltstitel befindet und Sie einen neuen Pass erhalten haben oder
Sie die Aufenthaltserlaubnis oder -karte verloren haben
Was ist bei der Beantragung zu beachten?
Der elektronische Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, d.h. auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die auf Grund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. Ab einem Alter von zehn Jahren hat zusätzlich zur Unterschrift des gesetzlichen Stellvertreters der Minderjährige (unter 16 Jahren) seinen Antrag zu unterschreiben.
Welche spezifischen Unterlagen bei der Beantragung mitgebracht werden müssen, ist auf den verlinkten Seiten der einzelnen Aufenthaltstitel beschrieben oder muss bei der Terminvergabe erfragt werden. Unterlagen, welche in jedem Fall benötigt werden:
alter (ungültiger) Pass, sofern noch vorhanden
neuer Pass
Ihre aufenthaltsrechtliche Genehmigung, sofern sie sich nicht im alten Pass befindet
ein biometrisches Lichtbild
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen, in Einzelfällen auch länger. Die Ausländerbehörde ist dann nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge!
Umfangreiche, ständig aktualisierte Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel gibt es auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge www.bamf.de/eaufenthaltstitel.de. Insbesondere gibt es dort Flyer in 15 Sprachen, die einen Überblick zu dem eAT geben.
Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels im Ausland:
Bei Verlust des elektronischen Aufenthaltstitels im Ausland, stellen Sie bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Wiedereinreise in das Bundesgebiet. Die zuständige Ausländerbehörde wird von dort kontaktiert. Nach erneuter Einreise in das Bundesgebiet (mit Visum), sprechen Sie bei der Ausländerbehörde vor, zwecks Beantragung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels.