Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils anteilig oder sogar in voller Höhe. Somit wird es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben.
Das Elterngeld wird abhängig von der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes gezahlt und bei Sozialleistungen ggf. angerechnet.
Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist das von der Elterngeldstelle ermittelte Einkommen. Steuern und Abgaben werden bei der Einkommensermittlung pauschaliert berücksichtigt.
Beschreibung
Elterngeld kann nach der Geburt bei der Elterngeldstelle beantragt werden. Die Leistung kann drei Monate rückwirkend gezahlt werden. Es empfiehlt sich, die Beantragung nach Vorliegen der notwendigen Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach geplantem Bezugsbeginn vorzunehmen.
Öffnungszeiten: Für telefonische Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen montags und donnerstags von 08:00 - 15:00 Uhr unter 0203/283 987070 zur Verfügung.
Dienstags, mittwochs und freitags ist die Elterngeldstelle geschlossen. An diesen Tagen ist keine telefonische Kontaktaufnahme möglich.
Änderungen ab 01.04.2024 und ab 01.05.2025:
Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wurde für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Für Geburten ab 1. September 2021 bis einschließlich 31. März 2024 galt die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende. Maßgeblich ist jeweils das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes.
Darüber hinaus wurde die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist grundsätzlich nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.
Wenn der/die Antragsteller/in eine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat: Einkommensnachweise der zwölf Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfrist
Nachweis über die Höhe und Dauer des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses während des Beschäftigungsverbots
Bei Ausländern aus nicht EU-Ländern: Kopie des letzten „Aufenthaltstitels“, d. h. der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis
Alleinerziehende benötigen eine Negativbescheinigung des Jugendamtes, sofern bei Beantragung die Unterschrift des Vaters nicht gegeben ist.
Im Einzelfall kann es nötig sein, zusätzliche Unterlagen einzureichen. Die Elterngeldstelle fordert diese bei Bedarf an.
Eltern können Basis-Elterngeld, ElterngeldPlus und einen Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren.
Das Basis-Elterngeld erlaubt eine Teilzeitarbeit von bis zu 32 Wochenstunden erlaubt.
Allerdings schöpfen Eltern, die Teilzeit und Elterngeld miteinander kombinieren, ihren Elterngeldanspruch nicht immer aus und erhalten weniger als diejenigen, die ganz aus dem Beruf aussteigen. Insbesondere für diese Eltern lohnt es sich, sich über das ElterngeldPlus zu informieren.
ElterngeldPlus beträgt maximal die Hälfte des vollen Elterngeldanspruchs, wird aber doppelt so lange gezahlt. Aus einem Basis-Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate.
Eltern können jeweils bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate als Partnerschaftsbonus erhalten, wenn sie in diesem Zeitraum gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, um mehr Zeit für ihr Kind zu haben (zwischen 25 und 30 Stunden bei Kindern, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden). Der Partnerschaftsbonus kann für mindestens zwei und höchstens vier Monate beantragt werden (für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, ist dies nur für vier aufeinanderfolgende Lebensmonate möglich).
Die Regelung gilt auch für getrennt erziehende Eltern, die als Eltern gemeinsam in Teilzeit gehen. Alleinerziehenden steht der gesamte Partnerschaftsbonus zu.
Ein Bezug von ElterngeldPlus-Monaten ist auch ab dem 15. Lebensmonat des Kindes möglich. Voraussetzung ist, dass ab dem 15. Lebensmonat mindestens ein Elternteil Elterngeld bezieht.
Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes darf keine Lücke im Bezug von Elterngeld entstehen.
Ihren Anspruch auf Basis-Elterngeld/ElterngeldPlus können Sie selbst ermitteln mit dem Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) Hier: Elterngeldrechner (Öffnet in einem neuen Tab)
Allgemeine Informationen:
Anspruchsberechtigt
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen und
nicht mehr als 32 Std./Woche erwerbstätig sind und
mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und
ihren Wohnsitz in Deutschland haben und
deren zu versteuerndes Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt max. 200.000 Euro für Paare und Alleinerziehende beträgt.
Das Elterngeld ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht berufstätig waren. Auch Ehe- oder Lebenspartner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist – können unter den selben Voraussetzungen Elterngeld erhalten.
Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder gibt es ebenfalls Elterngeld.
Antragstellung
Elterngeld ist innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes zu beantragen. Jeder Elternteil muss für sich selbst einen eigenen Antrag auf Elterngeld stellen. Dieser muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden. Selbständige müssen zusätzlich eine Erklärung zu Art und Umfang ihrer Tätigkeit und zu ihrer Einkommenshöhe abgeben (Formular „Erklärung für Selbständige“).
Dauer der Zahlung
Basis-Elterngeld kann für die ersten 12 bzw. 14 Lebensmonate des Kindes in Anspruch genommen werden. Sonderregelungen bestehen für angenommene Kinder und Kinder, die mit dem Ziel der Annahme aufgenommenen wurden, sowie für ab dem 01.09.2021 zu früh geborene Kinder.
Einzelheiten dazu s. Link: "Informationen zum Elterngeld und zu Elternzeit, Formulare zum Download".
Achtung: Lebensmonate mit Bezug von Mutterschutzleistungen gelten als genommene Basis-Elterngeldmonate.
Einer von beiden Elternteilen kann insgesamt für 12 Monate Basis-Elterngeld beantragen. Zwei weitere Monatsbeiträge können zusätzlich gewährt werden, wenn auch der andere Elternteil mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht.
Voraussetzungen:
Auch der andere Elternteil ist für mindestens zwei Monate mit nicht mehr als 32 Std./Woche - erwerbstätig und
bei einem der beiden Elternteile vermindert sich zwei Monate lang das Erwerbseinkommen (etwa im Mutterschutz oder durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit).
Alleinerziehende haben ggf. Anspruch auf 14 Monate Basis-Elterngeld wenn :
eine Einkommensminderung vorliegt und
eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 32 Std./Woche - ausgeübt wird
eine aktuelle Gehaltsabrechnung mit Steuerklasse II oder
die ausgefüllte Erklärung für Alleinerziehende beigebracht wird.
Erwerbstätigkeit
Der betreuende Elternteil darf bis zu 32 Std./Woche arbeiten.
Die bei der Teilzeitarbeit erzielten Einkünfte werden ggf. bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt.
Höhe des Elterngeldes
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen, das der betreuende Elternteil in der Regel im Jahr vor der Geburt des Kindes erzielt hat; Einmalzahlungen - z. B. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld – sowie im Lohnsteuerabzugsverfahren als „Sonstige Bezüge“ behandelte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.
Basis-Elterngeld ElterngeldPlus
Mindestbetrag: 300 Euro 150 Euro Höchstbetrag: 1.800 Euro 900 Euro
Den Mindestbetrag können Sie auch erhalten, wenn Sie nicht berufstätig oder Schüler*in, Studierender*r oder Auszubildende*r sind.
Hinweis:
Um die genauen Ansprüche zu ermitteln, können Sie den „Elterngeldrechner (Öffnet in einem neuen Tab)“ im Internet aufrufen (siehe unter „Links“) oder sich bei der Elterngeldstelle beraten lassen.
Die Anträge auf Elterngeld und die Erklärungen für Selbständige und Alleinerziehende finden Sie gleich hier unter „Downloads“. Diese können Sie ausdrucken, ausfüllen und per Post an die Elterngeldstelle senden.
Sie können aber auch den Antrag auf Elterngeld direkt online stellen. (siehe Links und Downloads)
Öffnungszeiten: Für telefonische Rückfragen stehen die Mitarbeiter*innen montags und donnerstags von 08:00 - 15:00 Uhr unter 0203/283 987070 zur Verfügung.
Dienstags, mittwochs und freitags ist die Elterngeldstelle geschlossen. An diesen Tagen ist keine telefonische Kontaktaufnahme möglich.