Aufgrund der ab dem 2.11.2020 geltenden Rechtslage (CoronaschutzVO
vom 30. Oktober, CoronaBetrVO in der seit 26. Oktober
gültigen Fassung) sind die Tage der offenen Tür – zunächst in der
Zeit vom 02.11.2020 – 30.11.2020 unmittelbar im Verordnungswege
untersagt.
Diese Rechtslage ist durch die ab dem 16.12.2020 geltende CoronabetreuungsVO
bzw. CoronaschutzVO nicht geändert worden.
Die v.g. Veranstaltungen sind daher in der Zeit bis zum 10.01.2021
unmittelbar im Verordnungswege untersagt.