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Entgeltordnung

Entgeltordnung gültig ab 01.10.2026

Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 02.09.2026

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.07.2026 die nachfolgende Entgeltordnung beschlossen.

Die Entgeltordnung beruht auf § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2025 (GV. NRW. S. 618), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Bibliotheksordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 01.07.2019 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 27 vom 30.08.2019, Seiten 344-347).

§ 1 Entgelte

(1) Für die Aktivierung des Kontos gem. § 2 der Bibliotheksordnung werden folgende privatrechtliche Entgelte erhoben:

    a) bei einer Aktivierung für 12 Monate 25,00 €
    b) bei einer Aktivierung für 6 Monate 15,00 €
    c) bei einer Aktivierung für 1 Monat 6,00 €

(2) Unter Vorlage des Leistungsbescheides reduziert sich für Personen, welche Leistungen nach dem SGB II, nach den Kapiteln 3, 4, 7, 8, 9 des SGB XII, nach BAföG oder dem AsylbLG beziehen das Entgelt nach Abs. 1 Buchstabe a) um 10,00 €.

(3) Die erstmalige Ausstellung des Bibliotheksausweises erfolgt entgeltfrei. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung ist ein Entgelt in Höhe von 5,00 € zu entrichten.


§ 2 Entgeltbefreiungen

(1) Für die ausschließlich dienstliche Nutzung des Schulmedienzentrums und der Bibliotheksbestände sind die Beschäftigten einer Schule oder Kindertageseinrichtung in der Stadt Duisburg (auch während des Referendariats), gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, von der Entrichtung der Entgelte gem. § 1 Abs.1 Buchstabe a) befreit.

(2) Folgende Personengruppen sind von der Zahlung der Entgelte nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 3 befreit:

    a) Personen vor der Vollendung des 21. Lebensjahres
    b) bei der Stadt Duisburg gemeldete und in der Stadtbibliothek Duisburg aktiv tätige Ehrenamtliche

(3) Zur Gewinnung neuer Nutzerinnen und Nutzer wird einmalig eine Befreiung von den nach § 1 Abs.1 Buchstabe b) geschuldeten Entgelten gewährt bei:

    a) Vorlage eines entsprechenden Gutscheins aus dem Neubürgerscheckheft für neu nach Duisburg zugezogene Personen
    b) Neuanmeldung im Rahmen einer Bibliothekseinführung mit mindestens zehn Personen
    c) Neuanmeldung im Rahmen eines von der Leitung der Stadtbibliothek festgelegten Aktionstages


§ 3 Entgelte bei Leih- / Mietfristüberschreitungen

Bei Leih- und Mietfristüberschreitung wird pro Medieneinheit und angefangenem Kalendertag vom ersten bis maximal zum 20. Tag der Fristüberschreitung ein Entgelt in Höhe von 0,50 € erhoben.


§ 4 Weitere Entgelte / Zusatzleistungen

(1) Für Zusatzleistungen werden folgende Entgelte erhoben:

    a) Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek (Fernleihe)  3,00 €

    b) Fotokopien / Ausdrucke (je Seite) 0,50 €

    c) Einscannen (je Seite)  0,10 €

    d) Versand einer Benachrichtigung (z.B. Vormerkung, Fälligkeit, Mahnung, ...) – per Post (je Benachrichtigung)  2,00 €

    e) Verlust oder Beschädigung zzgl. zu den Ersatzansprüchen nach Maßgabe der Bibliotheksordnung Bearbeitungsentgelt 5,00 €

(2) Für besondere Veranstaltungen der Stadtbibliothek können weitere Entgelte erhoben werden. Deren jeweilige Höhe wird gesondert mitgeteilt. Entsprechendes gilt für im Einzelfall gewährte besondere Serviceleistungen der Stadtbibliothek.

(3) Für den erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Rückforderung von überfälligen Medien wird nach der 2. erfolglosen Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt i.H.v. 15,00 Euro erhoben.


§ 5 Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung sind die jeweiligen Nutzenden, bei Minderjährigen aufgrund Schuldbeitritts auch die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

(2) Entgeltschuldner sind auch die Besuchenden der 
kulturellen Veranstaltungen.

(3) Die Entgelte können gem. § 27 KomHVO NRW gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.


§ 6 Fälligkeit

Die Entgelte gem. § 1 werden am ersten Tag der Kontenaktivierung fällig. Die Entgelte gem. § 3 werden fällig mit Medienrückgabe, spätestens mit Ablauf des 20. Tages, an dem die Leih- bzw. Mietfrist überschritten wird. Alle weiteren in dieser Entgeltordnung genannten Entgelte werden mit der Erbringung der Leistung fällig. 


§ 7 Umsatzsteuer

Die in dieser Entgeltordnung ausgewiesenen Entgelte sind Endpreise im Sinne der Preisangabenverordnung und beinhalten die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.


§ 8 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg tritt am 01. Oktober 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 08. November 2023 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 36 vom 30.11.2023, Seiten 595-597) außer Kraft.
Hinsichtlich der bis zum 30.09.2026 verwirklichten entgeltpflichtigen Tatbestände werden auch nach diesem Zeitpunkt Entgelte nach Maßgabe, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Entgeltordnung erhoben.

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