Entgeltordnung

Entgeltordnung gültig ab 01.01.2024

Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 08.11.2023

Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung  am 18.09.2023 die nachfolgende  Entgeltordnung beschlossen.

Die Entgeltordnung beruht auf  § 7 der Gemeindeordnung für das Land  Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung  der Bekanntmachung vom 14.07.1994  (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022  (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Bibliotheksordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 01.07.2019 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 27 vom 30.08.2019, Seiten 344-347).

§ 1 Entgelte

(1) Für die Aktivierung des Kontos gem. § 2 der Bibliotheksordnung werden folgende privatrechtliche Entgelte erhoben:

    a) bei einer Aktivierung für 12 Monate 20,00 €
    b) bei einer Aktivierung für 6 Monate 12,00 €
    c) bei einer Aktivierung für 3 Monate  7,00 €
    d) bei einer Aktivierung für 1 Monat 5,00 €

(2) Für Empfänger*innen von Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld), sowie nach den Kapiteln 3, 4, 7, 8, 9 des SGB XII (u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt)reduziert sich das Entgelt nach Abs. 1 Buchstabe a) um die Hälfte.

(3) Die erstmalige Ausstellung des Bibliotheksausweises erfolgt entgeltfrei. Für die Ausstellung eines Ersatzausweises bei Verlust oder Beschädigung ist ein Entgelt in Höhe von 4,00 € zu entrichten.


§ 2 Entgeltbefreiungen

(1) Für die ausschließlich dienstliche Nutzung des Schulmedienzentrums und der Bibliotheksbestände sind die Beschäftigten einer Schule oder Kindertageseinrichtung in der Stadt Duisburg (auch während des Referendariats), gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung, von der Entrichtung der Entgelte gem. § 1  Abs. 1 befreit. Die Aktivierung des Kontos erfolgt für jeweils 12 Monate.

(2) Folgende Personengruppen sind von der Zahlung der Entgelte nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a) und § 4 Abs. 3 befreit:

    a) Schüler/innen an einer Duisburger allgemeinbildenden Schule
        (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)
    b) Studierende der Universität Duisburg-Essen
        (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres)
    c) Auszubildende mit Wohnsitz in der Stadt Duisburg
    d) Auszubildende von in Duisburg ansässigen Firmen
    e) Personen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres
    f) bei der Stadt Duisburg gemeldete und in der Stadtbibliothek Duisburg
        aktiv tätige Ehrenamtliche


§ 3 Entgelte bei Leih- / Mietfristüberschreitungen

Bei Leih- und Mietfristüberschreitung wird pro Medieneinheit und angefangenem Kalendertag vom ersten bis maximal zum 15. Tag der Fristüberschreitung ein Entgelt in Höhe von 0,45 € erhoben.


§ 4 Weitere Entgelte / Zusatzleistungen

(1) Für Zusatzleistungen werden folgende Entgelte erhoben:

    a) Vermittlung einer Medieneinheit aus einer auswärtigen Bibliothek (Fernleihe)  3,00 €

    b) Fotokopien / Ausdrucke (je Seite)
        – Schwarz-Weiß DIN A4  0,10 €
        – Schwarz-Weiß DIN A3  0,20 €
        – Farbe DIN A4  0,50 €
        – Farbe DIN A3  1,00 €

    c) Einscannen (je Seite)  0,10 €

    d) Versand einer Benachrichtigung (z.B. Vormerkung, Fälligkeit, Mahnung, ...)
        – per Post (je Benachrichtigung)  1,00 €
        – per E-Mail  kostenlos

    e) Bearbeitungsentgelt für eine notwendige, neuerliche Einarbeitung
        (z.B. aufgrund von Beschädigung ) pro Medium 1,00 €

    f) Bearbeitungsentgelt für die Ersatzbeschaffung eines Mediums durch die Stadtbibliothek (nach Verlust oder Beschädigung)  5,00 €

(2) Für besondere Veranstaltungen der Stadtbibliothek können weitere Entgelte erhoben werden. Deren jeweilige Höhe wird gesondert mitgeteilt. Entsprechendes gilt für im Einzelfall gewährte besondere Serviceleistungen der Stadtbibliothek.

(3) Für den erhöhten Bearbeitungsaufwand bei der Rückforderung von überfälligen Medien wird nach der 2. erfolglosen Mahnung ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt i.H.v. 10,00 Euro erhoben.


§ 5 Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung sind die jeweiligen Nutzenden, bei Minderjährigen aufgrund Schuldbeitritts auch die gesetzlichen Vertreter verpflichtet.

(2) Entgeltschuldner sind auch die Besuchenden der 
kulturellen Veranstaltungen.

(3) Die Entgelte können gem. § 27 KomHVO NRW gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.


§ 6 Fälligkeit

Die Entgelte gem. § 1 werden am ersten Tag der Kontenaktivierung fällig. Die Entgelte gem. § 3 werden fällig mit Medienrückgabe, spätestens mit Ablauf des 15. Tages, an dem die Leih- bzw. Mietfrist überschritten wird. Alle weiteren in dieser Entgeltordnung genannten Entgelte werden mit der Erbringung der Leistung fällig. 


§ 7 Umsatzsteuer

Bei den genannten Entgelten handelt es sich um Nettobeträge. Die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer ist zusätzlich zu entrichten. 


§ 8 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung der Stadtbibliothek Duisburg vom 09. Dezember 2021 (Amtsblatt für die Stadt Duisburg Nr. 57 vom 31.12.2021, Seiten 731-733) außer Kraft.
Hinsichtlich der bis zum 31.12.2023 verwirklichten entgeltpflichtigen Tatbestände werden auch nach diesem Zeitpunkt Entgelte nach Maßgabe, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Entgeltordnung erhoben.