Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Duisburg
Neben dem Rat der Stadt und seinen Ausschüssen ist der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration das Fachgremium für Fragen der Integration und Zuwanderung in Duisburg.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration besitzt eine eigene Geschäftsstelle im Kommunalen Integrationszentrum. Hier werden die Sitzungen vorbereitet, Vorlagen, Niederschriften und Stellungnahmen für Politik und Verwaltung erarbeitet und die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration beraten und begleitet.
Aufgaben des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration:
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration berät den Rat der Stadt Duisburg, seine Ausschüsse sowie die Bezirksvertretungen in allen “migrationsrelevanten” Themen. Gemeinsames Ziel ist es, die politischen und praktischen Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben der Duisburger Bevölkerung zu schaffen.
Die gemeinsame, engagierte und konstruktive Arbeit der beteiligten Mitglieder des Rates der Stadt und der direktgewählten Vertreterinnen und Vertreter der Duisburger Migranten hat wichtige Impulse und sichtbare Ergebnisse im Mitgestaltungs- und Mitentscheidungsprozess von Migrantinnen und Migranten in Duisburg möglich gemacht.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration beschäftigt sich mit allen Angelegenheiten der Kommune. Dadurch wird man der Querschnittsaufgabe Integration gerecht. Seine Beschlüsse und Anregungen werden im Rahmen der Protokollgenehmigung durch den Rat der Stadt unterstützend zur Kenntnis genommen.
Zusammensetzung:
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration setzt sich aus 27 stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, von diesen werden 18 direkt durch die nichtdeutsche Bevölkerung gewählt und weitere 9 Mitglieder vom Rat der Stadt benannt.
Der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration wird aus dem Kreis der Mitglieder gewählt.
Direkt gewählte Mitglieder (aktuelle Aufstellung folgt in Kürze)
Vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder (aktuelle Aufstellung folgt in Kürze)
Die Ergebnisse der Wahlen zum Integrationsrat, Stimmverteilung und gewählte Kandidat*innen, finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Aufgaben und Zuständigkeiten
Zuständigkeiten
Von den 27 Sitzen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration werden 18 Stück durch gewählte Mitglieder besetzt. Die restlichen 9 Sitze werden mit durch den Rat entsandte Mitglieder besetzt. Die Mitglieder beraten den Rat der Stadt, die Ausschüsse und die Bezirksvertretungen in allen, aber insbesondere in migrations- und integrationsspezifischen Angelegenheiten.
Der § 27 Gemeindeordnung NRW definiert die Zuständigkeiten des Duisburger Integrationsrates, wie für alle kommunalen Migrantenvertretungen in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere soll er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben. Dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden hierzu Vorlagen, die Angelegenheiten der Zuwanderung und Integration betreffen, vor der Beratung im Rat, in Ausschüssen oder Bezirksvertretungen zugeleitet.
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kommt in der Regel zu 5 bis 6 Sitzungen im Jahr zusammen. Darüber hinaus werden zu speziellen Themen Sondersitzungen veranstaltet.
Aufgaben
Arbeitsschwerpunkte des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für den gesamten Zeitraum der Legislaturperiode sind u.a.
- die Förderung der Sprachkompetenz,
- Bildung und Ausbildung,
- Religion,
- Soziales und Gesundheit,
- Stadt- und Wirtschaftsentwicklung,
- Antidiskriminierungsarbeit,
- Dialog und Zusammenarbeit mit den Duisburger Migrantenselbstorganisationen,
- Kooperation mit der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege - Duisburg,
- Öffentlichkeits- und Beratungsarbeit.
Mit diesem Themenkatalog befasste sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration intensiv, ohne natürlich auch andere relevante oder aktuelle Probleme oder Aufgabenstellungen aus den Augen zu verlieren.
Wichtige Impulse:
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hat der Integrationspolitik der Stadt Duisburg bereits wichtige Impulse gegeben und Vieles konkret bewirkt. Bestrebung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration war es, die auf kommunaler Ebene bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen und weitere, tragfähige Konzepte kommunaler Integrationspolitik zu entwickeln.
Rechtsgrundlagen
Die rechtlichen Grundlagen der Arbeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration bilden der § 27 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, der § 8 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg und die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vom 27. April 2010.
Alle Rechtsgrundlagen sind unten aufgeführt.
Der § 27 Gemeindeordnung NRW
(1) In einer Gemeinde, in der mindestens 5000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden.
In einer Gemeinde, in der mindestens 2000 ausländische Einwohner ihre Hauptwohnung haben, ist ein Integrationsrat zu bilden, wenn mindestens 200 Wahlberechtigte gemäß Absatz 3 Satz 1 es beantragen.
In anderen Gemeinden kann ein Integrationsrat gebildet werden. Der Integrationsrat wird gebildet, indem die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 gewählt werden und die vom Rat nach Absatz 2 Satz 4 bestellten Ratsmitglieder hinzutreten. Die Zahl der nach Absatz 2 Satz 1 zu wählenden Mitglieder muss die Zahl der nach Absatz 2 Satz 4 zu bestellenden Ratsmitglieder übersteigen.
(2) In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl werden für die Dauer der Wahlperiode des Rates die Mitglieder nach Listen oder als Einzelbewerber gewählt.
Für die Mitglieder nach Listen und die Einzelbewerber können Stellvertreter gewählt werden.
Die Wahl der Mitglieder findet am Tag der Kommunalwahl statt; in den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch eine spätere Wahl zulässig. Für den Integrationsrat bestellt der Rat aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder.
Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
Nach Ablauf der Wahlperiode üben die bisherigen Mitglieder und Ratsmitglieder im Integrationsrat ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt eines neugewählten Integrationsrates weiter aus, es sei denn, der Rat hat nach Absatz 1 Satz 3 beschlossen, künftig keinen Integrationsrat zu bilden.
(3) Wahlberechtigt ist, wer
1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist,
2. eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
3. die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten hat oder
4. die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3458), erworben hat.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. 16 Jahre alt sein,
2. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
3. mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben. Wahlberechtigte Personen nach Satz 1 Nummern 3 und 4 müssen sich bis zum zwölften Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eintragen lassen.
(4) Nicht wahlberechtigt sind Ausländer 1. auf die das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555), nach seinem § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 keine Anwendung findet oder 2. die Asylbewerber sind.
(5) Wählbar sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres alle wahlberechtigten Personen nach Absatz 3 Satz 1 sowie alle Bürger. Darüber hinaus muss die Person am Wahltag
1. sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten und
2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihre Hauptwohnung haben.
(6) Bei der Feststellung der Zahl der ausländischen Einwohner nach Absatz 1 lässt die Gemeinde die in Absatz 4 bezeichneten Ausländer sowie die Personen, die neben einer ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, außer Betracht.
(7) Für die Rechtsstellung der nach Absatz 2 Satz 1 gewählten Mitglieder gelten die §§ 30, 31, 32 Absatz 2, 33, 43 Absatz 1, 44 und 45 mit Ausnahme des Absatzes 5 Nummer 1 entsprechend.
Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.
Der Integrationsrat regelt seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
(8) Rat und Integrationsrat sollen sich über die Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde abstimmen.
Der Integrationsrat kann sich darüber hinaus mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.
Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm dazu das Wort zu erteilen.
(9) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen.
(10) Dem Integrationsrat sind die zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Rat kann nach Anhörung des Integrationsrates den Rahmen festlegen, innerhalb dessen der Integrationsrat über ihm vom Rat zugewiesene Haushaltsmittel entscheiden kann.
(11) Für die Wahl zum Integrationsrat nach Absatz 2 Satz 1 gelten die §§ 2, 5 Absatz 1, §§ 9 bis 13, 24 bis 27, 30, 34 bis 46, 47 Satz 1 und § 48 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend; § 29 Kommunalwahlgesetz gilt entsprechend, soweit die Gemeinden keine abweichenden Regelungen treffen.
Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahlvorschläge sowie weitere Einzelheiten über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl sowie über die Wahlprüfung regeln.
Der § 8 der Hauptsatzung der Stadt Duisburg
(1) Für die Stadt Duisburg wird gemäß § 27 GO NRW ein Integrationsrat gebildet, der aus 27 stimmberechtigten Mitgliedern besteht.
Hiervon werden 9 aus dem Kreis der Ratsmitglieder nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt, 18 werden gemäß den Bestimmungen des § 27 GO NRW in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bzw. einen oder mehrere Stellvertreter.
(3) Der Integrationsrat hat beratende Funktion und kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen.
Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener ethnischer Herkunft ergeben.
Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister leitet dem Integrationsrat Vorlagen, die Angelegenheiten der Integration betreffen, vor der Beratung im Rat, in Ausschüssen oder Bezirksvertretungen zu.
Im Übrigen hat der Integrationsrat die Rechte und Pflichten gemäß § 27 Abs. 7 bis 10 GO NRW.
(4) Einzelheiten für die Durchführung der Wahl der gemäß § 27 GO NRW zu wählenden Mitglieder zu diesem Integrationsrat sind in der "Wahlordnung für die Wahl der direkt in die Migrantenvertretung der Stadt Duisburg zu wählenden Mitglieder" des Integrationsrates festgelegt.
Die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Duisburg
Hier finden Sie die Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Duisburg.
Chronik
Migrantenvertretungen in Duisburg 1970
Bereits Ende 1970 wurde der "Arbeitskreis für ausländische Einwohner der Stadt Duisburg" gegründet, in dem neben Vertretern der Wohlfahrtsverbände, des Rates der Stadt und der Verwaltung auch Mitglieder verschiedenster öffentlicher Einrichtungen - wie z.B. Arbeitsamt oder DGB - vertreten waren. 2/3 aller Mitglieder waren Deutsche, und die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Arbeitskreises führte bald zu der Erkenntnis, dass neue Wege gefunden werden müssten, Migranten am kommunalpolitischen Willensbildungsprozess zu beteiligen.
1977-1979
So wurden durch verschiedene Ratsbeschlüsse im Zeitraum 1977-1979 Einbindung, Zusammensetzung, Kompetenzen und Arbeitsweise des Arbeitskreises neu festgelegt. Der Arbeitskreis setzte sich daraufhin paritätisch aus jeweils 15 deutschen und 15 nichtdeutschen Mitgliedern zusammen.
Dieser Arbeitskreis hat viel dazu beigetragen, neue Akzente in der Integrationspolitik zu setzen. Beispielhaft genannt seien seine Initiativen zur Verbesserung des Bildungsniveaus nichtdeutscher Kinder sowie zur Einrichtung des heutigen "Internationalen Zentrums" und der Koordinierungsstelle zur Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen beim Sozialamt der Stadt Duisburg.
1985
Bereits im Jahre 1985 wurde in Duisburg auf freiwilliger Basis - eine gesetzliche Verpflichtung gab es damals noch nicht - ein Ausländerbeirat eingerichtet. Am 8.12.1985 konnte die nichtdeutsche Bevölkerung aus den ehemaligen Anwerbeländern erstmals ihre Vertreter im Ausländerbeirat selbst und direkt wählen. Die vergleichsweise sensationelle Wahlbeteiligung von über 50 % machte deutlich, wie groß das Bedürfnis nach Möglichkeiten zur Mitbestimmung und Mitgestaltung sowie nach gesellschaftlicher Anerkennung war.
Der erste Ausländerbeirat in Duisburg setzte sich damals paritätisch aus 16 Migranten - davon die Hälfte mit türkischer Staatsangehörigkeit - und 16 deutschen Mitgliedern - 8 Ratsmitglieder und 8 Vertreter von Wohlfahrtsverbänden und anderen Einrichtungen - zusammen. Alle Mitglieder besaßen Stimmrecht. Obwohl der Beirat dem Rat der Stadt zugeordnet war, musste er sich bei seiner Arbeit allein auf ausländerspezifische Themen beschränken.
1994/1995
Dies änderte sich dann 1994 mit dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung, das den Ausländerbeirat als kommunalverfassungsrechtliches Gremium etablierte und seine Zuständigkeiten und Einflussmöglichkeiten auf alle kommunalen Angelegenheiten ausweitete. Der Ausländerbeirat in Duisburg setzte sich nach seiner Wahl 1995 aus 25 von der nichtdeutschen Bevölkerung direkt gewählten, stimmberechtigten Mitgliedern und 8 vom Rat der Stadt entsandten, jedoch nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Ziel war es damals, den Einwohnerinnen und Einwohnern ausländischer Staatsangehörigkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Interessen in der Kommune artikulieren und auf den Rat und die Ausschüsse einwirken zu können. Die Praxis ließ trotz vieler positiver Ansätze immer wieder Defizite im Zusammenwirken zwischen Rat, Ausschüssen und dem Ausländerbeirat erkennen.
Die Stadt Duisburg hat dies erkannt und sich diesen Entwicklungen gestellt. Aufgabe war es, erforderliche Vorkehrungen zu treffen, um adäquate Möglichkeiten der Bearbeitung der Integrationsprobleme der zugewanderten Bevölkerung zu entwickeln und tragfähige Formen und Modalitäten der politischen Partizipationen der Zugewanderten zu finden.
1999
In der gemeinsamen Sitzung des Hauptausschusses und des Ausländerbeirates am 07. Juni 1999 beschloss die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4 des Gesetzes für ein Kommunalisierungsmodell zur Bildung eines Ausschusses für Zuwanderung und Integrationsangelegenheiten an das Innenministerium des Landes NW zu stellen. Letztendlich konnte den Vorstellungen der Stadt Duisburg von Seiten des Innenministeriums jedoch nicht entsprochen werden und es wurde die pilothafte Erprobung eines Gremiums vorgeschlagen, dass den herkömmlichen Ausländerbeirat in der Besetzung des § 27 GO in Richtung auf einen Ratsausschuss weiterentwickeln sollte. Man entschied sich in Duisburg für die Gründung eines Beirates für Zuwanderung und Integration, der zwar keinen Ausschussstatus hat, in dem die freigewählten Mitglieder jedoch die Mehrheit der stimmberechtigten Mandate innehaben. Der Rat der Stadt beschloss, mit vorangehender Zustimmung des damaligen Ausländerbeirates, am 06.09.1999, den Duisburger Ausländerbeirat durch den Beirat für Zuwanderung und Integration zu ersetzen.
Mit Blick darauf, dass dieser Beirat nur als Zwischenlösung auf dem Weg hin zur Bildung eines Ausschusses betrachtet werden kann und jede Chance zur Veränderung genutzt werden sollte, wurde im Zuge der Beratung der Durchführungsverordnung in den zuständigen Ausschüssen des Landtags NRW der Wunsch geäußert, die experimentellen Neuerungen des Duisburger Modells "Beirat für Zuwanderung und Integration" durch Dritte wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. Dies erfolgte durch das Landeszentrum für Zuwanderung (LZZ).
Im Duisburger Beirat für Zuwanderung und Integration arbeiteten seit seiner Wahl im Jahr 1999 gleichberechtigt 17 von der nichtdeutschen Bevölkerung gewählte, stimmberechtigte Vertreterinnen und Vertreter und 8 vom Rat der Stadt bestellte, ebenfalls stimmberechtigte Ratsvertreterinnen und Ratsvertreter zusammen.
Seit der Wahl des Folgebeirates am 21.11.2004 waren gleichsam stellvertretende Mitglieder im Beirat für Zuwanderung und Integration tätig.
ab 2010
Im Juni 2009 beschloss der Landtag die Änderung des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalens, wodurch der Integrationsrat zum Regelgremium bestimmt wurde. Bis 2013 durfte auch in Ausnahmefällen noch ein Integrationsausschuss gewählt werden. Der Integrationsrat der Stadt Duisburg setzt sich gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Duisburg am 16. November 2009 aus 18 direktgewählten Migrantenvertretern und 9 dem Rat entsandten Mitgliedern zusammen.
Im Februar 2010 wurde erstmals der Integrationsrat der Stadt Duisburg gewählt. Der Vorsitzende und die Stellvertreter werden von den Vertreterinnen und Vertretern in der konstituierenden Sitzung gewählt.
Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
Migrations- bzw. Integrationsarbeit ist eine Querschnittsaufgabe, die von der Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration mit allen damit verbundenen Anforderungen wahrgenommen wird. Dazu zählen insbesondere auch Beratung, Informationsdienstleistungen und die Entwicklung von Handlungsstrategien und Konzepten.
Im Bereich der umfassenden Betreuung und Geschäftsführung des von der nicht deutschen Bevölkerung gewählten Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration werden Stellungnahmen, Einschätzungen, Berichte u. a. erarbeitet. Der Geschäftsstelle obliegen darüber hinaus sämtliche Aufgaben zur administrativen Unterstützung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie des Ältestenrates des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, dem Gremium des vorpolitischen Raumes, in dem sich die Fraktions- und Listensprecher zum Meinungsaustausch und zur Sitzungs-vorbereitung zusammenfinden.
Die Geschäftsstelle
- bereitet die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vor, erstellt Vorlagen und ist für die Schriftführung sowie Auswertung und Umsetzung der Arbeitsergebnisse und Beschlüsse verantwortlich. Die im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration behandelten Themen werden zur Beratung an Ausschüsse, Beiräte oder den Rat der Stadt weitergeleitet. Arbeitsaufträge werden an die einzelnen Fachämter innerhalb der Verwaltung gegeben.
- betreut und berät die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in politischen und grundsätzlichen Angelegenheiten. Von der Geschäftsstelle werden Fortbildungsangebote, Projekte und Veranstaltungen durchgeführt.
- stellt die Öffentlichkeitsarbeit für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration sicher und informiert über die politische Arbeit. Sie organisiert und führt Informationsveranstaltungen durch und veröffentlicht Broschüren und Informationspublikationen.
- koordiniert und organisiert die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration.
Ansprechpartner:
Herr von dem Bruch
Telefon: 0203-283 8169
Telefax: 0203-283 8101
Adresse: Sonnenwall 73-75, 47051 Duisburg
Öffnungszeiten:08:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail:integrationstadt-duisburgde
b.von.dem.bruchstadt-duisburgde
