Inklusion ist das zentrale Leitmotiv der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK), dem Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13. Dezember 2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde und am 3. Mai 2008 in Kraft getreten ist.
Die ausführliche Bezeichnung der UN-BRK lautet: "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD) vom 13.12.2006. Resolution 61/106 der Generalversammlung der UNO. In Kraft getreten am 03.05.2008.
Die UN-BRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der die Menschenrechte für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung konkretisiert, d.h. dieser muss in der Regel von den verschiedenen teilnehmenden Staaten ratifiziert werden, bevor er in Kraft treten kann. Am 24.02.2009 erfolgte die Ratifizierung (gesetzliche Verankerung) durch die Bundesregierung Deutschland und auf Beschluss des Deutschen Bundestages ist die UN-BRK am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten.
Die UN-BRK greift auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück. Sie formuliert zentrale Bestimmungen für die Lebenssituation von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung. Dabei schafft die UN-BRK keine Sonderrechte, sondern sie konkretisiert und spezifiziert die allgemein gültigen Menschenrechte aus der Sicht der Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung.
Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderung sollen von Beginn an in alle Lebensbereiche, von
- der Arbeit über die Bildung,
- der Gesundheit und der Pflege, o der persönlichen Mobilität,
- Themenbereichen wie das Bauen und Wohnen sowie
- der politischen Teilhabe
- gleichberechtigt einbezogen werden.
Neben der UN-BRK gab und gibt es weitere gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. So heißt es seit der Änderung Anlage zur DS 16-0791 Seite 14 von 55 des Grundgesetzes (GG) vom 27.10.1994 die am 15.11.1994 in Kraft trat in Artikel 3 Absatz 3 GG: "…Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden…"
Weitere nicht abschließend aufgeführte Rechtsvorschriften zu den Belangen von Menschen mit Behinderung sind folgende:
- Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
- Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) - Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- "Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen"
- Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Erstes allgemeines Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen (z.B. Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen - IGG NRW)
- Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion
- Landesverordnung in Nordrhein-Westfalen: Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (Camping- und Wochenendplatzverordnung CW VO)
Aktuelle Gesetzesvorhaben zur Übernahme der allgemeinen Anforderungen und Grundsätze der UN-BRK in Bundes- und Landesrecht:
- Bundesteilhabegesetz (BTHG)
- Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGSV)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)