Auslegung Planfeststellungsbeschluss zu den Deichsanierungen Beeckerwerth und Alsum
Bekanntmachung über die Zulassungsentscheidung eines UVP-pflichtigen Vorhabens sowie über die Auslegung eines Planfeststellungsbeschlusses
Planfeststellungsbeschluss zu den Deichsanierungen Beeckerwerth und Alsum Rheinstrom km 783,5 - 784,1 und 788,0 – 788,6 rechtes Ufer
Im Planfeststellungsverfahren zu den Deichsanierungen in Duisburg Beeckerwerth und Alsum ist mit Datum vom 27.10.2025 der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf (Az.: 54.04.01.28-7) erlassen worden, dessen verfügender Teil mit entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung hiermit gemäß § 27 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. § 74 Abs. 5 S. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) öffentlich bekannt gemacht wird.
Gegenstand des geplanten Verfahrens beinhaltet zwei Planungsabschnitte, die Deichsanierungen in Duisburg Beeckerwerth und Alsum. Im Stadtteil Beeckerwerth (Abschnitt 1) in etwa auf der Höhe der Haus-Knipp-Straße und dem Verlauf der Flussbiegung in nordwestliche Richtung bis Rheindeich km 0,6 kommt es bei Hochwasser aufgrund der fehlenden Auftriebssicherheit zum Austritt von Qualmwasser. Zur Sicherstellung der Standsicherheit wird eine Ballastierung dieses Deichabschnitts vorgenommen.
Im zweiten Planungsabschnitt im Bereich der Kläranlage Duisburg Alte Emscher (Rheindeich-km 3,5 bis km 4,2) wurde festgestellt, dass der Aufbau des Deiches nicht der DIN 19712 Flussdeiche entspricht. Durch die Schaffung und Erneuerung eines Auflastfilters und von landseitigen Deichverteidigungswegen soll am Rheindeich der Hochwasserschutz für das Projektgebiet verbessert werden.
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
1.1
Die Pläne zur Deichsanierung in Duisburg,
a) Abschnitt 1, Beeckerwerth km 783,5 - 784,1 und
b) Abschnitt 2, Kläranlage Alte Emscher/Alsum Rheinstrom km 788,0 – 788,6
Antragstellerin:
Emschergenossenschaft
vertreten durch den Vorstand
Kronprinzenstraße 24
45128 Essen
werden gemäß dem Antrag vom 15.03.2022 unter Festsetzung der unter Punkt 2 aufgeführten Nebenbestimmungen und auf Grundlage der unter Punkt 4 genannten Planunterlagen festgestellt.
1.2
Die gegen die vorgelegten Planungen erhobenen Einwendungen werden – soweit ihnen nicht durch den Tenor des Beschlusses oder die in diesem Beschluss festgesetzten Nebenbestimmungen Rechnung getragen wird – zurückgewiesen.
1.3
Die Kosten des Verfahrens trägt die Emschergenossenschaft.
1.4
Es ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid.
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster erhoben werden.
Der Planfeststellungsbeschluss sowie die planfestgestellten Unterlagen können
in der Zeit vom 08.12.2025 bis einschließlich 19.12.2025
über die Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf (www.brd.nrw.de (Öffnet in einem neuen Tab)) unter der Rubrik „Aktuelle Offenlagen“ (http://url.nrw/offenlage (Öffnet in einem neuen Tab)) eingesehen werden.
Zudem wird der Planfeststellungsbeschluss im UVP-Portal www.uvp-verbund.de (Öffnet in einem neuen Tab) bekannt gemacht.
Zusätzlich liegt der Planfeststellungsbeschluss mit den festgestellten Planunterlagen in Papierversion
in der Zeit vom 08.12.2025 bis 19.12.2025 einschließlich
im Stadthaus Duisburg, Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement, Friedrich-Albert-Lange-Platz 7 (Eingang Moselstraße), 47051 Duisburg
während der Dienststunden
montags, dienstags und donnerstags 08:00 – 12:30 Uhr & 13:30 – 16:00 Uhr
mittwochs 08:00 – 12:30 Uhr & 13:30 – 18:00 Uhr
freitags 08:00 – 14:00 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die vorherige Terminvereinbarung per Mail an beteiligungen-toebstadt-duisburgde oder telefonisch unter der Telefonnr. 0203-283 984198 ist erforderlich.
Bitte beim Betreten des Stadthauses bei der Pförtnerloge anmelden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Planfeststellungsbeschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber den Betroffenen als zugestellt gilt, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht zugestellt worden ist.
