Vorläufige Anordnung BAB 59 Berliner Brücke West
Bekanntmachung über den Erlass der vorläufigen Anordnung „BAB 59 – Berliner Brücke West vom 15.05.2025 für das im Planfeststellungsverfahren befindliche Vorhaben BAB 59 - 6-steifiger Ausbau von südlich des Autobahnkreuzes Duisburg (BAB 40) bis Anschlussstelle Duisburg-Marxloh“
Bekanntmachung
des Fernstraßen-Bundesamtes, Abteilung Planfeststellung, Referat P4
über den
Erlass der vorläufigen Anordnung „BAB 59 – Berliner Brücke West von ca. Bau-km 4+138 bis ca. Bau-km 6+371“ vom 15.05.2025 für das im Planfeststellungsverfahren befindliche Vorhaben „BAB 59 - 6-steifiger Ausbau von südlich des Autobahnkreuzes Duisburg (BAB 40) bis Anschlussstelle Duisburg-Marxloh von Bau-km 0+117 bis Bau-km 6+802“
Aufgrund des Antrags der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Rheinland – im Folgenden „Vorhabenträgerin“ genannt – vom 20.12.2022 ist beim Fernstraßen-Bundesamt das oben genannte Planfeststellungsverfahren anhängig. Am 22.10.2024 hat die Vorhabenträgerin den Erlass einer vorläufigen Anordnung für den Ersatzneubau des westlichen Teils der Berliner Brücke gemäß § 17 Absatz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) beantragt.
Am 15.05.2025 hat das Fernstraßen-Bundesamt daraufhin eine vorläufige Anordnung erlassen, die im Folgenden in den wesentlichen Auszügen wiedergegeben wird.
A.
1.1. Vorläufige Anordnung
Mit der vorläufigen Anordnung werden die nachfolgenden vorbereitenden Maßnahmen und Teilmaßnahmen im Bereich der Berliner Brücke zum Bau festgesetzt:
- Bau der westlichen Teilbauwerke BW 35A, BW 36A, BW 37A, BW 38A, BW 40A, BW 41A, BW 42A und BW 43A sowie der Rampenbauwerke BW 46A und BW 48Ü,
- Dammaufschüttungen im Bereich der Widerlager,
- Hinterfüllung der Widerlager,
- Provisorische Umlegung der westlichen Rampenrelationen Dinslaken – Venlo, Essen – Düsseldorf, Dinslaken – Essen und Venlo – Düsseldorf,
- Errichtung der Teile der Lärmschutzwände LA 59 W19 und LA 40 N01, die im Bereich der Kappen liegen,
- Rodungsarbeiten und Abbruch von Gebäuden zur Einrichtung der Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen,
- Untersuchung des Baufeldes auf Kampfmittelfreiheit sowie bei Bedarf Durchführung einer Kampfmittelräumung.
1.2. Planunterlagen
Die vorläufige Anordnung umfasst folgende Unterlagen:
1.3. Konzentrationswirkung
Durch die vorläufige Anordnung werden die von ihr erfassten vorbereitenden Maßnahmen/Teilmaßnahmen im Hinblick auf alle von ihnen berührten öffentlichen Belange festgesetzt; neben der vorläufigen Anordnung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen insofern nicht erforderlich.
Eine Ausnahme gilt für die Erlaubnisse und Bewilligungen wasserrechtlicher Benutzungen nach §§ 8, 9 WHG. Über ihre Erteilung entscheidet die Planfeststellungsbehörde gemäß § 19 Abs. 1 WHG gesondert.
1.4. Inhalts- und Nebenbestimmungen
Diese vorläufige Anordnung ergeht mit folgenden Nebenbestimmungen:
1.4.1. Allgemeines
1.4.1.1. Unterrichtungspflichten
Von Beginn und Abschluss der Bauarbeiten sind rechtzeitig schriftlich zu unterrichten:
- die Bezirksregierung Düsseldorf als Höhere Naturschutzbehörde und
Untere Immissionsschutzbehörde,
- die Stadt Duisburg als Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutzbehörde und Untere Wasserbehörde,
- das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Westdeutsche Kanäle sowie
- die Planfeststellungsbehörde.
1.4.1.2. Maßnahmen im Bereich der Stadtparkbrücke
Bis zum 04.01.2027 darf im Bereich der Stadtparkbrücke ausschließlich mit der Durchführung folgender Maßnahmen begonnen werden:
- Leitungsumlegungen
- Kampfmittelerkundungen
- Baufeldfreimachung (inkl. Rückbau Rosengarten)
- Baustelleneinrichtung
- Verkehrssicherung im Bereich Bürgermeister-Pütz-Straße
- Baugrundsondierungen
- Planumserstellung
- Herstellung der Gründungen (inkl. Verbau und die dafür erforderlichen Anschüttungen/Vorschüttungen)
- Alle erforderlichen Arbeiten für die Herstellung von BW 36 (Bahnhofsbrücke) wie beispielsweise die Herstellung des Taktschiebekellers
Darüber hinausgehende Maßnahmen in diesem Bereich sind bis zum 04.01.2027 unzulässig.
1.4.2. Immissionsschutz
1.4.2.1. Baulärm
Die Bestimmungen der AVV Baulärm sind zu beachten.
Für die Bauausführung sind nur Maschinen einzusetzen, die der 32. BlmSchV entsprechen.
Vor Baubeginn ist ein Konzept zur Überwachung des Baulärms in den lärmintensiven Bauphasen zu erarbeiten, der Planfeststellungsbehörde vorzulegen und während der Bauausführung umzusetzen. Nach diesem Konzept sind die Geräuschimmissionen an für den Baulärm repräsentativen Immissionsorten bei Beginn der lärmintensiven Bauphasen punktuell zu messen und für alle im Einwirkungsbereich des Baulärms gelegenen Wohngrundstücke über ein Lärmausbreitungsmodell zu ermitteln. Die Messergebnisse des Baulärm-Monitorings und die sich daraus ergebenden Ermittlungsergebnisse mit Abgleich zu den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sind durch den Vorhabenträger zu dokumentieren und online zur Einsicht durch Planfeststellungsbehörde und Öffentlichkeit bereit zu stellen. Die Dokumentation ist der Planfeststellungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
Die Planfeststellungsbehörde behält sich vor, zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm weitere Maßnahmen anzuordnen.
1.4.2.2. Erschütterungen
Die DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“ ist zu beachten. Für die Bauausführung sind möglichst erschütterungsarme Maschine einzusetzen.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist ein Konzept zur Erfassung und Bewertung der entstehenden Erschütterungen zu erstellen. Dieses Konzept ist der Planfeststellungsbehörde vorzulegen und während der Bauphase umzusetzen.
Ferner ist während der Errichtung der Maßnahmen eine erschütterungsschutztechnische Baubegleitung durchzuführen. Die entsprechenden Messergebnisse des Erschütterungs- Monitorings sind zu erfassen, auszuwerten und in einer nachvollziehbaren Dokumentation festzuhalten.
Diese sind online für die Planfeststellungsbehörde sowie die Öffentlichkeit zugänglich zu machen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
1.4.2.3. Licht
Nicht notwendige Lichtimmissionen sind zu vermeiden und der notwendige Umfang an nächtlicher Beleuchtung der Baustellen ist auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
1.4.3. Natur- und Landschaftsschutz
Die auf den Natur- und Landschaftsschutz bezogenen Maßnahmen, die sich auf den räumlichen Bereich der vorläufigen Anordnung beziehen, sind wie in den Maßnahmenblättern vorgesehen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingriff umzusetzen. Dazu gehören insbesondere:
- bei Bedarf die in den Maßnahmenblättern (Unterlage 9.4) enthaltenen Schutzmaßnahmen sowie
- die in den Maßnahmenblättern (Unterlage 9.4) enthaltenen Gestaltungs-, Wiederherstellungs- und Ausgleichsmaßnahmen.
Die Vorhabenträgerin hat der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn eine flächenbezogene Zuordnung konkreter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu dem durch die vorläufige Anordnung verursachten Eingriff vorzulegen (Bilanzierung).
Zur Überwachung und Kontrolle der fach- und sachgerechten Umsetzung der Maßnahmen ist eine UBB gemäß ELA vor beziehungsweise während der Bauzeit einzusetzen (Maßnahmenblatt V1). Der Name bzw. die Namen und die Anschrift des oder der Fachbüros und der Person bzw. Personen der UBB sowie deren Kontaktdaten sind mindestens zwei Wochen vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich dem Fernstraßen-Bundesamt sowie der Unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Neben den Anforderungen gemäß ELA sind insbesondere nachfolgende Aufgaben durch die UBB wahrzunehmen:
- Sicherstellung der fach- und sachgerechten Umsetzung und Funktionsprüfung der Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sowie der Gestaltungs-, Wiederherstellungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
- Kontrolle der Einhaltung naturschutzrechtlicher und artenschutzrechtlicher Vorschriften
- Dokumentation der durchgeführten Überprüfungen.
1.4.4. Artenschutz
Die im Wirkungsbereich der vorläufigen Anordnung gelegenen Maßnahmen sind wie in den Maßnahmenblättern beschrieben umzusetzen (vgl. Unterlage 9.4 Maßnahmenblätter sowie Unterlage 01-Erläuterungsbericht Vorläufige Anordnung, Kapitel 5.4.3).
Bei Baum- und Gehölzfällungen sowie -rückschnitten sind die geltenden gesetzlichen Vorgaben des § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatschG zu beachten und damit Gehölzbeseitigungen in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu unterlassen. Sollten in begründeten Ausnahmefällen die Rodungen in die Brutzeit/Vogelschutzzeit fallen, sind die Gehölze vor Fällung durch Fachpersonal der ökologischen Baubegleitung zu begutachten und auf Nester, Horste und Baumhöhlenbesatz zu prüfen und in enger Abstimmung mit der UNB geeignete, artgerechte Schutz-/Vergrämungs-/ Umsiedlungsmaßnahmen einzuleiten.
Eine Kartierung der für Fledermäuse relevanten Strukturen (Baumhöhlen, größere abstehende Rinde und andere potenzielle Quartierstrukturen u.a. auch an Gebäuden und Brücken) in den von der Fällung betroffenen Bäumen (Habitatbaumkartierung) sowie abzutragenden Bauten einschließlich eines Umgebungspuffers von 30 m um die zu fällenden Bereiche bzw. das Baufeld hat im winterkahlen Zustand zu erfolgen.
Eine weitere Kontrolle aller im Zuge der Habitatbaumkartierung und Kartierung an Brücken und Gebäude vorgefundenen relevanten Strukturen ist auf (potenziellen) Fledermausbesatz nochmalig durch Fachpersonal mit entsprechender Expertise, möglichst kurz vor Abbruch der betroffenen Gebäude sowie Fällung der Bäume, durchzuführen.
Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Schädigungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen ist die Schaffung von Ersatzquartieren für den Verlust von potenziellen Quartieren an Bäumen, Häusern und Brücken erforderlich. Als potenzielle Quartiere gelten nur solche, bei denen ein Besatz eindeutig nachgewiesen wurde (Fund von Individuen) oder bei denen Spuren die auf einen Besatz hindeuten festgestellt wurden (z.B. Ausscheidungen, Haare oder Fettrückstände am Einflugsloch). Für jedes verlorene potenzielle Quartier ist ein Ausgleich durch Ersatzquartiere im Verhältnis 1:2 vorgesehen, mit einem Abstand von 100 m zum verlorenen Quartier. Dabei sind verschiedene Fabrikate von Kästen zu verwenden, um die Ansprüche verschiedener Fledermausarten zu erfüllen. Zeitnah nach Anbringung der Ersatzquartiere hat der Vorhabenträger eine Liste mit allen Standorten von Ersatzquartieren dem Fernstraßen-Bundesamt zu übermitteln.
Zum Schutz essenzieller Flugrouten der lichtempfindlichen Wasserfledermaus werden Nachtbauarbeiten an der Unterseite der Ruhrbrücke zwischen März und Oktober untersagt.
Zum Schutz der Mauereidechse sind einseitig überkletterbare Schutzzäune um das Baufeld aufzustellen sowie die Vegetation und anderer Versteckstrukturen unter Vermeidung von Verletzungen und Tötungen innerhalb des mit Schutzzaun eingezäunten Baufeldes mindestens zwei Monate vor Baubeginn zwischen Mai und September bzw. bis spätestens 01.08. bei Baubeginn zwischen Oktober und April vorsichtig zu entfernen.
Eine über den jeweiligen dargelegten Eingriffsbereich hinausgehende Flächeninanspruchnahme oder Beeinträchtigung ist nicht zulässig. Die Baustellenabwicklung (Zufahrten, Baustraßen, Lagerflächen, Arbeitsräume etc.) hat in der räumlichen Abgrenzung der Eingriffsbewertung zu erfolgen.
1.4.5. Gewässerschutz und Wasserwirtschaft
1.4.5.1. Allgemeines
Der Beginn und Abschluss der Bauarbeiten sind der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg sowie der Planfeststellungsbehörde vorab rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Wesentliche Änderungen gegenüber den Antragsunterlagen bezüglich Änderungen der baulichen Anlagen, soweit sie sich auf die Ablaufqualität auswirken können, bedürfen ggf. einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. Genehmigung und sind daher unverzüglich der Planfeststellungsbehörde und der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg anzuzeigen.
Für den zukünftigen Bau und Betrieb der Anlagen zur Niederschlagsentwässerung sowie der Entwässerung auf den Flächen des Vorhabengebietes und den damit verbundenen Versickerungen bzw. Einleitungen in ein Gewässer sind rechtzeitig gesonderte wasserrechtliche Erlaubnisse bzw. Nachträge zu bereits bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnissen bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg zu beantragen.
Die zuständige Überwachungsbehörde ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn es infolge von Störfällen in dem berührten Entwässerungsgebiet oder aus sonstigen Gründen feststeht oder zu erwarten ist, dass es zu einer schädlichen Veränderung oder Beeinträchtigung von Grundwasser und/oder des Rheins oder der Ruhr kommen kann.
Die Ausführungsplanung und Bauausführung der Entwässerungsanlagen und die sonstigen Wasserbaumaßnahmen sind mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg und den Wirtschaftsbetrieben der Stadt Duisburg abzustimmen. Genaue Lage, Bauart und Dimensionierung des Einleitbauwerks in das Hafenbecken C ist außerdem mit der Duisburger Hafen AG als Hafenbetreiberin abzustimmen.
1.4.5.2. Grundwasser
Im Zuge der Baumaßnahmen können temporäre und dauerhafte Beanspruchungen des Grundwassers erforderlich werden. Arbeiten im Zusammenhang mit dem Grundwasser sind mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg anzuzeigen. Außerdem ist ggf. hierzu eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis mit den entsprechenden Unterlagen bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Duisburg zu beantragen.
Das in den Baustellen anfallende Grundwasser ist regelmäßig auf vorhandene Schadstoffe zu untersuchen. Bei Auftreten entsprechender Schadstofffrachten ist das Grundwasser auf geeignete Weise zu fassen und einem Klärwerk zuzuführen bzw. zu behandeln, um es unschädlich zu entsorgen. Vor der Einleitung in die Vorflut ist sicher zu stellen, dass das Verschlechterungsverbot nach WHG eingehalten wird und das entnommene, schadstoffbelastete Grundwasser auf geeignete Weise behandelt wird, um die Vorflut nicht durch zusätzliche Schadstofffrachten zu beeinträchtigen.
1.4.5.3. Wassergefährdende Stoffe
Die Vorhabenträgerin hat durch geeignete Schutz- und Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass eine Boden-, Wasser- bzw. Grundwasserverunreinigung durch die in den Maschinen, Geräten und Fahrzeugen vorhandenen wassergefährdenden Stoffe (z.B. Hydrauliköl, Schmieröl, Kühlflüssigkeit, Kraftstoff) unter Beachtung des Standes der Technik vermieden wird. Insbesondere sind die Maschinen, Geräte und Fahrzeuge regelmäßig auf austretende Stoffe zu kontrollieren, Schäden sind umgehend zu beseitigen.
Um einen Eintrag von Bauschadstoffen in die Wasserkörper zu verhindern, sind anfallender Bauschutt, Staub oder austretende Flüssigkeiten mit Auffangvorrichtungen (z.B. Schutzplanen über dem Gewässer) zu sammeln und sachgerecht zu entsorgen. Die Vorhabenträgerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auffangvorrichtungen undurchlässig sind und bei einer Beschädigung umgehend ersetzt werden.
1.4.6. Überschwemmungsgebiete
1.4.6.1. Allgemeines
Die gesamten Bauarbeiten sind plangemäß nach den anerkannten Regeln der Technik hochwasserangepasst auszuführen.
Anordnungen der mit der Deich- und Gewässeraufsicht, der Bauüberwachung und Bauabnahme betrauten Personen der Wasserbehörden sowie der Hochwasserschutzpflichtigen sind Folge zu leisten.
Alle etwaigen im Zusammenhang mit den Arbeiten entstandenen Schäden in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten der Ruhr und des Rheins sind auf Kosten der Vorhabenträgerin zu beseitigen.
Beginn und Beendigung der Bauarbeiten in den Überschwemmungsgebieten sind dem Dezernat Wasserwirtschaft (Dezernat 54, Sachgebiet 54.1) der Bezirksregierung Düsseldorf vorher schriftlich anzuzeigen.
Nach Abschluss aller Maßnahmen und Beendigung der Arbeiten ist die Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung beim Dezernat Wasserwirtschaft (Dezernat 54, Sachgebiet 54.1) der Bezirksregierung Düsseldorf zu beantragen.
1.4.6.2. Wassergefährdende Stoffe im Überschwemmungsgebiet
Durch die Bauarbeiten in den Überschwemmungsgebieten dürfen keine Boden- oder Gewässerverunreinigungen eintreten. Die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen innerhalb der Baustelleneinrichtungsflächen ist nicht zulässig.
Fahrzeuge und Baumaschinen sind gegen Kraftstoff- und Ölverluste zu sichern. Die zur Verwendung kommenden Baumaschinen sind regelmäßig von der verantwortlichen Bauleitung auf eventuelle Undichtigkeiten am Kraftstoff- und Hydrauliksystem hin zu überprüfen. Schadhafte Baumaschinen sind auszutauschen bzw. umgehend von der Baustelle zu entfernen. In Hydraulikaggregaten ist der Einsatz von biologisch abbaubaren Hydraulikölen vorzusehen.
Evtl. ausgelaufene wassergefährdende Stoffe sind unverzüglich mit Bindemitteln aufzunehmen. Kontaminierte Bindemittel und ggf. verunreinigtes Erdreich sind in einem dafür zugelassenen Sicherheitsbehälter bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung zwischenzulagern. Auf der Baustelle muss stets Ölbindemittel in ausreichender Menge vorgehalten werden.
Ereignisse, die zum Eindringen von wassergefährdenden Stoffen in den Boden oder in ein Gewässer geführt haben oder führen können, sind unmittelbar und unverzüglich der Feuerwehr- und Rettungsleitstelle zu melden.
1.4.6.3. Überschwemmungsgebiet Ruhr
Im Eventualfall eines auflaufenden Ruhrhochwassers sind die Arbeiten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ruhr unverzüglich einzustellen und alle Baumaschinen, Geräte, Baustoffe sowie alle sonstigen beweglichen Gegenstände aus dem Überschwemmungsbereich zu entfernen. Der Wasserstand am Pegel Hattingen ist mindestens einmal täglich abzurufen und auf der Baustelle bekanntzugeben.
Die Vorhabenträgerin hat eine Hochwasser- und Einsatzplanung zu erstellen, die sicherstellen soll, dass die an der Ruhr gelegene Baustelleneinrichtungsfläche binnen 6 Stunden Vorlaufzeit gegen das Hochwasser gesichert werden kann. Die gilt auch an Wochenenden und Feiertagen.
Vor dem Erreichen eines HQ100 ist mit einer teilweisen Überflutung der Baustelleneinrichtungsflächen zu rechnen. Es sind dann geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein Aufschwimmen der Bauteile verhindern.
Die Inanspruchnahme des Retentionsraumes ist so gering wie möglich zu halten. Etwaige Aufschüttungen im Überschwemmungsgebiet sind vorab mit dem Dezernat Wasserwirtschaft (Dezernat 54, Sachgebiet 54.1) der Bezirksregierung Düsseldorf abzustimmen.
Vor Baubeginn der temporären Kaianlage im Überschwemmungsgebiet ist die Ausführungsplanung mit geprüfter Statik beim Dezernat Wasserwirtschaft (Dezernat 54, Sachgebiet 54.1) der Bezirksregierung Düsseldorf einzureichen.
Die Vorhabenträgerin hat die temporäre Kaianlage stets in gutem Zustand zu erhalten und zu unterhalten. Auftretende Missstände sind unaufgefordert auf eigene Kosten zu beseitigen.
Nach Beendigung des geplanten Bauvorhabens ist die temporäre Kaianlage auf Kosten der Vorhabenträgerin vollständig zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
1.4.6.4. Überschwemmungsgebiet Rhein
Im Eventualfall eines auflaufenden Rheinhochwassers sind die Arbeiten im festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins unverzüglich einzustellen und alle Baumaschinen, Geräte, Baustoffe sowie alle sonstigen beweglichen Gegenstände aus dem Überschwemmungsbereich zu entfernen, sofern der Einstau der Flächen droht. Der Wasserstand für den Pegel Ruhrort ist regelmäßig abzufragen und auf der Baustelle bekanntzugeben, insbesondere in der hochwassergefährdeten Zeit vom 01.11 bis 31.03. eines Jahres.
Bei einem extremen Hochwasserereignis muss im Bereich der Baustelleneinrichtungsflächen Pontwert, Kiffward und Güterbahnhof Ruhrort-Hafen östlich der BAB 59 mit einer Wasserspiegellage von 28,77 m NHN (Bemessungshochwasserabfluss BHQ2004 für den Rheinstrom-km 780,0, rechtes Ufer) gerechnet werden. Diese Wasserspiegellage ist für die statischen Nachweise (u.a. zur Auftriebssicherheit) bei Baugruben, Bauzwischenzuständen etc. anzusetzen. Erforderlichenfalls sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein Versagen oder Aufschwimmen der Bauteile verhindern.
Für die Eingriffe in den Ruhrdeich, z.B. für die Pfeiler der Auf- und Abfahrten, sind diese in Detailplänen mit der Bezirksregierung Düsseldorf als Deichaufsicht und den Wirtschaftsbetrieben Duisburg als Vertreterin der hochwasserschutzpflichtigen Stadt Duisburg darzustellen. Die Pläne und daraus resultierenden Eingriffe sind einvernehmlich rechtzeitig abzustimmen. Die Pläne werden dann bei festgestellter Vereinbarkeit mit dem Hochwasserschutz von der Deichaufsicht zur Ausführung freigegeben.
1.4.7. Wasserverkehr
Die Ersatzneubauten der die Bundeswasserstraßen Rhein-Herne-Kanal bzw. Ruhr überquerenden BAB-Brücken Nr. 302 a bei Rhein-Herne-Kanal-km 1,042 (BW 38A) und Nr. 701b bei Ruhrkilometer 4,317 (BW 40A) dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem das zuständige WSA diese abgenommen hat. Die Abnahme hat die Vorhabenträgerin bei dem WSA, Außenbezirk Duisburg-Meiderich, zu beantragen. Die Planfeststellungsbehörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der neu errichteten Brückenbauwerke und der temporären Anlagen über den Bundeswasserstraßen sowie nach einem Verschub über die Bundeswasserstraßen ist die Durchfahrtshöhe gemäß den Vorgaben des WSA durch einen vermessungstechnischen Sachverständigen oder eine vermessungstechnische Sachverständige zu bestimmen.
Vor der erstmaligen Inbetriebnahme der neu errichteten Anlagen (auch der temporären Anlagen) ist eine Abnahmebescheinigung des Prüfingenieurs vorzulegen.
Jede geplante Änderung der Teilbauwerke BW 38A und BW 40A, des Betriebes oder der Benutzung ist rechtzeitig vor der Durchführung dem WSA schriftlich anzuzeigen.
Werden durch die Teilbauwerke BW 38A und BW 40A, deren Betrieb oder durch die Benutzung Auskolkungen, Verflachungen oder ähnliche Beeinträchtigungen der Bundeswasserstraßen verursacht, sind diese auf Verlangen des WSA zu beseitigen.
Die Teilbauwerke BW 38A und BW 40A sind zu überwachen und in einem guten betriebs- und verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
Die Bauverfahren für den Brückenbau sind mindestens sechs Wochen vor der Ausführung unter Beteiligung der bauausführenden Firmen mit dem WSA abzustimmen. Die mit der Bauausführung beauftragten Firmen und deren verantwortliche Bauleitung sind dem WSA vorab schriftlich zu benennen.
Vorhabenträgerin und WSA führen vor Beginn der Baumaßnahme einen gemeinsamen Ortstermin durch. Vermessungspunkte, Hektometerzeichen oder Schifffahrtszeichen sind zu sichern.
Im Baufeld liegende Kabel der WSV dürfen durch die Baumaßnahmen weder beschädigt noch in ihrer Funktion gestört werden. Die Kabelschutzanweisung der WSV, die im Außenbezirk Duisburg-Meiderich zu erhalten ist, ist vor Baubeginn anzuerkennen.
Baubehelfe wie Spundwände, Rammpfähle o.Ä. sind nach Beendigung der Baumaßnahme restlos aus den Bundeswasserstraßen zu entfernen.
Die Baustellenbeleuchtung ist blendfrei einzurichten. Sie darf die Erkennbarkeit der Schifffahrtszeichen nicht beeinträchtigen, nicht zur Verwechslung mit Schifffahrtszeichen führen und keine für die Schifffahrt beeinträchtigenden Reflexionen auf dem Wasser hervorrufen.
Der Einsatz von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten und sonstige Maßnahmen während der Bauzeit, die den Schiffsverkehr vorübergehend beeinträchtigen könnten, bedürfen der vorherigen Genehmigung des WSA. Bestimmte Arbeiten wie z.B. das Einschwenken, Einschwimmen o.Ä. über den Bundeswasserstraßen dürfen nur erfolgen, während die Bundeswasserstraßen gesperrt sind. Erforderliche Sperrzeiten sind auf das technisch notwendige Maß zu minimieren und mindestens 6 Wochen vorher dem WSA schriftlich anzuzeigen unter Vorlage
- eines detaillierten Ablaufplans,
- der Ausführungspläne sowie der statischen Berechnungen für die jeweilige Brücke einschließlich aller Gründungen und Bauzustände mit dem Prüfbericht einer öffentlich bestellten und vereidigten Prüfingenieurin bzw. eines öffentlich bestellten und vereidigten Prüfingenieurs,
- von Stabilitätsnachweisen für Pontons o.Ä., die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder von einer oder einem anerkannten Sachverständigen geprüft wurden,
- sowie von Nachweisen in geprüfter Form, dass die Festmacheeinrichtungen (z.B. Pontonabspannungen) geeignet und durch sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anlagen der Bundeswasserstraßen zu erwarten sind.
Während der Zeiten, in denen die Arbeiten ruhen oder eingestellt sind, sind die Fahrzeuge und schwimmenden Geräte an von dem WSA zugewiesene Liegestellen zu verholen.
An den Brücken dürfen außer den nach den schifffahrtspolizeilichen Vorschriften erforderlichen und den vom WSA genehmigten Schifffahrtszeichen keine Zeichen und Lichter angebracht werden, die mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden oder die Sichtbarkeit von Schifffahrtszeichen beeinträchtigen oder die Schiffsführenden durch Blendwirkung, Spiegelung oder anderes irreführen oder behindern können.
Es dürfen keine Stoffe oder Gegenstände in die Bundeswasserstraßen gelangen, die den für die Schifffahrt erforderlichen Zustand der Bundeswasserstraßen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf diesen beeinträchtigen.
Soweit Schifffahrtszeichen oder Vermessungspunkte der WSV durch die Baumaßnahme beschädigt oder beseitigt werden, sind diese nach Weisung des WSA durch die Vorhabenträgerin wiederherzustellen.
Widerlager oder Pfeiler einschließlich der erforderlichen Gründungskörper sind so anzuordnen, dass die vorhandene Wasserspiegelbreite der Schifffahrtskanäle Ruhr und Rhein-Herne-Kanal uneingeschränkt erhalten und der darunterliegende Raum von Einbauten frei bleibt. Einschränkungen bedürfen der Genehmigung des WSA. Bauteile der Brücke (Widerlager, Pfeiler oder Überbau), die in den Gefährdungsraum reichen, sind auf Schiffsanprall zu bemessen. Die Richtlinien für die Ermittlung des Gefährdungsraumes an Bundeswasserstraßen (Ausgabe 2010) und die DIN EN 1991-1-7 sind zu beachten. Die Brückendurchfahrtshöhe h0 zur Ermittlung des Gefährdungsraumes beträgt gemäß vorgenannter Richtlinie 5,25 m. Die Durchfahrtshöhe von 7,20 m über NW = 25,00 m NN (Ruhr) bzw. 5,25 m über GWo = 25,35 m NN (Rhein-Herne-Kanal) darf in keinem Fall unterschritten werden. Der hydraulisch wirksame Abflussquerschnitt der Ruhr darf durch die Baumaßnahme nicht verringert werden.
Bei Schweiß- und Brennarbeiten an den Brücken oder einer Hilfskonstruktion über den Bundeswasserstraßen ist unter der Arbeitsstelle eine Abdeckung oder Einhausung zum Schutz der Schifffahrt gegen Funken und herabfallende Gegenstände anzubringen.
Die Fahrbahnen der Brücken sind so zu entwässern, dass die Schifffahrt und die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen nicht beeinträchtigt werden. Schnee und Eis von den Brücken dürfen nicht in die Bundeswasserstraßen gelangen.
Der Beginn und die voraussichtliche Dauer von Arbeiten und Inspektionen im Bereich der Bundeswasserstraßen sind dem WSA mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
Die zur Regelung des Schiffsverkehrs während der Bauzeit gemäß BinSchStrO erforderliche Kennzeichnung der Baustellen sowie weitere eventuell erforderliche Maßnahmen werden entsprechend den örtlichen Gegebenheiten vom WSA festgelegt.
Alle für den Bau und Betrieb der Brücken erforderlichen Schifffahrtszeichen sind auf Weisung des WSA zu setzen und zu betreiben.
Die Verlegung, Veränderung oder Beseitigung von Versorgungsleitungen an und in den Brücken mit Ausnahme der Brückenbeleuchtung und -entwässerung bedürfen einer gesonderten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung.
Hinsichtlich der Teilbauwerke BW 38A und BW 40A holt das WSA ein radartechnisches Gutachten bei der Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken ein. Die in diesem Gutachten empfohlenen Maßnahmen hat die Vorhabenträgerin umzusetzen.
Die bei den Bauarbeiten über den Schifffahrtsöffnungen eingesetzten Kräne oder ähnlichen Geräte dürfen beim Herannahen und Passieren von Fahrzeugen und schwimmenden Geräten ihre Lasten nicht über die Bundeswasserstraßen ausschwenken.
Bei der Errichtung, der Kontrolle oder der Unterhaltung der Brücken darf der Gefährdungsraum der Bundeswasserstraßen nur mit Genehmigung des WSA eingeschränkt werden.
Im Bereich der Hochwasserschutzanlagen Deich und Hochufer Ruhr sind die Ufer (Deichböschungen und Deichkrone) unter der Brücke erosionsbeständig, z.B. durch geeignetes Pflaster, herzustellen.
Die Brückenbeleuchtung ist so anzubringen, dass keine Blendwirkung für die Schifffahrt entstehen kann. Verwechslungen mit Schifffahrtszeichen sind auszuschließen.
Die bautechnischen Nachweise für temporäre Anlagen sind für alle Bauzustände vor Ausführungsbeginn mit dem Prüfvermerk einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen versehen dem WSA vorzulegen. Die Prüfberichte sind in Papierform, die geprüften Ausführungspläne und statischen Berechnungen in digitaler Form vorzulegen.
Die Anlagen und ihre Einrichtungen sind mit einer Lagegenauigkeit von < 0,1 m und einer Höhengenauigkeit von < 0,01 m einzumessen und in einem Lageplan im Maßstab 1:1.000 und einem Querprofil im Maßstab 1:250 darzustellen. Die Einmessung hat dreidimensional zu erfolgen. Als Bezugssystem ist für die Lage ETRS 89/UTM Zone32 und für die Höhe NHN DHHN2016 zu verwenden. Die Bestandsunterlagen sind in Papierform (2-fach) und in digitaler Form (georeferenziert, DGN‑, DXF‑, DWG‑Format) vorzulegen. Die Lagekoordinaten und Höhenwerte sind zusätzlich digital auf Datenträger als ASCII-File zu übernehmen und mit den Vermessungsunterlagen dem WSA durch die Vorhabenträgerin spätestens bei der Abnahme zu übergeben.
Erforderliche Rodungsarbeiten, Gehölzschnitt usw. auf Grundstücken im Eigentum der WSV hat die Vorhabenträgerin vor Ausführungsbeginn mit der WSV abzustimmen. Für entfernte Gehölze sind Ersatzpflanzungen mit Fertigstellungs- und Entwicklungspflege von fünf Jahren ab Pflanzdatum nach Vorgaben des WSA zu pflanzen.
1.4.8. Bodenschutz
Die Vermeidungsmaßnahmen Maßnahmen zum Schutz von Grundwasser und Boden und Sachgerechte Behandlung von Altlastenverdachtsflächen sind gemäß dem jeweiligen Maßnahmenblatt (Unterlage 9.4) umzusetzen.
Vor Baubeginn ist ein Bodenschutz- und Bodenmanagementkonzept aufzustellen, in dem der Umgang mit bautechnisch anfallenden Bodenmassen geregelt und beschrieben wird, welche Art von Fahrzeugen in bodenschutzrelevanten Bereichen eingesetzt werden und wie der Boden vor übermäßiger Verdichtung durch Maschinen oder Bautätigkeiten (Abschieben von Böden o.Ä.) geschützt werden soll. Das Bodenschutz- und Bodenmanagementkonzept ist durch eine fachkundige Person zu erstellen. Die Umsetzung ist fachkundig zu begleiten und zu dokumentieren. Das Bodenschutz- und Bodenmanagementkonzept ist mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Stellt die bodenkundliche Baubegleitung während der Erdarbeiten Auffälligkeiten im Untergrund fest, die auf schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten hinweisen, müssen die Erdarbeiten zunächst unterbrochen werden. Die Untere Bodenschutzbehörde ist gemäß § 2 LBodSchG NRW in einem solchen Fall umgehend zu benachrichtigen und das weitere Vorgehen mit ihr abzustimmen.
Ein Wiedereinbau von Aushubmaterialien kann nur erfolgen, wenn die Unbedenklichkeit der Aushubmaterialien durch entsprechende Analytik nachgewiesen wird. Die genauen Bedingungen zu den Beprobungen (Intervalle, Umfang, Mietenvolumen, Horizontunterteilung etc.) sind von der bodenkundlichen Baubegleitung mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Ergebnisse sind der Unteren Bodenschutzbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Die Inanspruchnahme unversiegelter Arbeitsfläche ist auf ein Minimum zu beschränken.
Zum Schutz des Bodens und zur Vermeidung von Verdichtungen sind die Baustelleneinrichtungsflächen, die Baustraße und ggf. weitere Arbeits- und Bewegungsflächen mit geeigneten Lastverteilungsmaßnahmen zu schützen. Die Details sind in der Ausführungsplanung festzulegen. Die temporär beanspruchten Flächen sind nach Beendigung der Baumaßnahme rückstandslos wieder in den Ausgangszustand zurückzuführen und ggf. durch Rekultivierungsmaßnahmen wiederherzustellen.
Der Bodenaushub ist entsprechend nach Ober- und Unterboden fachgerecht zu trennen und zu lagern. Die technischen Anforderungen der DIN 18915 und 19639 sind zu beachten. Die Mietlagerfläche muss wasserdurchlässig sein.
Der zur Wiederverfüllung benötigte Bodenaushub ist entsprechend nach Ober- und Unterboden fachgerecht getrennt zu lagern. Sind innerhalb des Unterbodens mehrere Horizonte (Mehrschichtprofile) anstehend, sind diese zu trennen.
Oberbodenarbeiten sind nur bei geeigneter Witterung durchzuführen. Ggf. sind die Bauarbeiten einzustellen, falls die Witterung die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht zulässt.
Nicht einzubauender, überschüssiger oder ggf. belasteter Boden ist sachgerecht zu entsorgen.
Bauarbeiten sind so weit wie möglich auf Zeiten geringer Bodenfeuchte zu beschränken.
1.4.9. Altlasten
Für jede einzelne durch Eingriff, Überbauung oder zeitweise Nutzung während der Bauphase eventuell betroffene Altlast- bzw. Altlastenverdachtsfläche ist eine Untergrunduntersuchung zur Ermittlung der möglichen Wechselwirkungen zwischen Bauwerk und Altlast auf den betroffenen Flächen durchzuführen. Die Untersuchung ist durch eine oder einen Sachverständigen, die oder der die fachliche Kompetenz im Sinnen von § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG NRW nachweisen kann, durchzuführen und im Vorfeld mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen. Die Bewertung der möglichen Auswirkungen durch die Baumaßnahme und ein Konzept für erforderliche Maßnahmen zur Sanierung bzw. zur Verhinderung von Schadstoffeinlagerungen sind für jede Altlast- bzw. Altlastenverdachtsfläche in einem gesonderten Dossier zu beschreiben und mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Bei der Bearbeitung der Altlastenverdachtsfälle ist die im Bergbau Alt- und Verdachtsflächenkatalog (BAV-Kat) der Bezirksregierung Arnsberg verzeichnete ehemalige bergbaulichen Betriebsstätte „Friedrich Thyssen“ in die Maßnahmenplanung zu integrieren.
Vor der Entsiegelung von Flächen im Bereich von Altlasten ist zu prüfen, ob durch die Entsiegelung schädliche Bodenveränderungen entstehen könnten und wie einem Schadstoffaustrag durch Sickerwasser entgegengewirkt werden kann. Die Bewertung ist durch eine oder einen Sachverständigen, die oder der die fachliche Kompetenz im Sinnen von § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG NRW nachweisen kann, vorzunehmen. Bau- und Endzustand im Bereich der Altlastenverdachtsflächen sind planerisch mit der Unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Die Tiefbauarbeiten sind durch eine oder einen Sachverständigen, die oder der die fachliche Kompetenz im Sinne von § 18 BBodSchG und § 17 LBodSchG NRW nachweisen kann, zu begleiten und zu dokumentieren.
1.4.10. Kampfmittelbeseitigung
Rechtzeitig vor Baubeginn oder jeglichen Bodeneingriffen ist ein Antrag auf Kampfmittelüberprüfung beim Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Duisburg als örtlicher Ordnungsbehörde zu stellen. Vor Baubeginn der Bauarbeiten sind ggf. Kampfmittelräumungen durchzuführen. Der Nachweis der Kampfmittelfreiheit ist der Planfeststellungsbehörde vorzulegen.
1.4.11. Leitungen
Die Vorhabenträgerin hat den Betreiberinnen der diversen Ver- und Entsorgungsleitungen und der Telekommunikationsanlagen im Plangebiet die jeweiligen Bauarbeiten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf anzuzeigen. Die notwendigen Anpassungsarbeiten, Umbauten, Umleitungen, Näherungen, Standorte von Bohrpfählen und Fundamenten, Trassenverlegungen und Sicherungsmaßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn abzustimmen und die erforderlichen Leitungsauskünfte einzuholen. Die abschließenden Abstimmungen und geschlossenen Vereinbarungen mit den Leitungsträgern sind dem Fernstraßen-Bundesamt von der Vorhabenträgerin vor Aufnahme der Bautätigkeit vorzulegen. Zudem sind in diesem Zusammenhang die nachstehenden Nebenbestimmungen zu beachten:
Netze Duisburg GmbH
Die Leitungen und Anlagen der Verteilnetzbetreiberin Netze Duisburg GmbH sind für Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten jederzeit frei zugänglich zu halten.
Den Anweisungen des Beauftragten der Netze Duisburg GmbH ist Folge zu leisten.
Die Schutzstreifen dürfen nicht überbaut werden.
Da die Außerbetriebnahme der Anlagen nicht möglich ist, ist eine frühzeitige Koordinierung aller Detailmaßnahmen erforderlich.
Die Schutzanweisung für Versorgungsleitungen und -anlagen im Netzgebiet der Netze Duisburg GmbH, die Schutzanweisung für Glasfaserleitungen und -anlagen im Netzgebiet der DCC Duisburg City YCom GmbH, die Schutzanweisung für Telekommunikationsleitungen und -anlagen der DVV Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH und die Schutzanweisung für Kühlwasserversorgungsleitungen und -anlagen der Stadtwerke Duisburg AG sind einzuhalten.
Evonik GmbH im Namen und im Auftrag der PRG mbH & CO.KG und der OQ Chemicals GmbH
Für Belange der Rohrfernleitung FG 50 ist die Bezirksregierung Münster, Dezernat 54, zu beteiligen.
Grundsätzlich gilt, dass sämtliche Maßnahmen, die die Schutzstreifen der Fernleitungen betreffen oder geeignet sind Einflüsse in diese einzutragen, detailliert abzustimmen und im Rahmen einer schuldrechtlichen Vereinbarung vorab zu regeln sind.
Für die Überfahrt der Rohrfernleitungstrassen mit schweren Baumaschinen ist eine ausreichende Lastverteilung in Form einer statisch verdichteten Schotterschicht vorzusehen. Insbesondere ist beim Einsatz eines Schwerlastkrans zu berücksichtigen, dass der Lasteintrag in den Boden im Bereich der Fernleitung auf ein Minimum beschränkt sein muss.
Die Vorgehensweise und den Einsatz der vorgesehenen Baumaschinen, notwendige Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Leitungen und ggf. erforderliche Schwingungsmessungen hat die Vorhabenträgerin rechtzeitig mit der Leitungsbetreiberin abzustimmen. Größere Schwingungseinwirkungen und Erschütterungen auf die Leitungen sind zu vermeiden.
Der jederzeitige Zugriff auf die Rohfernleitungsanlagen für Baumaßnahmen und die Zugänglichkeit für Wartung und Kontrolle ist zu gewährleisten.
In den Schutzstreifen der Fernleitungen sind Baustelleneinrichtungsflächen zum Aufstellen von Baucontainern oder zur Ablage von Baumaterialien nicht gestattet.
Mögliche Tiefbauarbeiten im Schutzstreifen sind bei Auslegung und Standsicherheit der Brückenfundamente zu berücksichtigen.
Planungen für sonstige Maßnahmen, z. B. das Verlegen der Entwässerungsleitungen, sind detailliert mit der Evonik Operations GmbH abzustimmen.
Die Schutzanweisung für Arbeiten im Bereich von Fernleitungen ist einzuhalten.
1.4.12. Inanspruchnahme von Grundeigentum und sonstigen Rechten Dritter
Die vorläufige Anordnung ergeht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Aufnahme der vorbereitenden Maßnahmen sowie der Bautätigkeit auf den einzelnen Grundstücken, die nicht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehen, erst dann zulässig ist, wenn dem Fernstraßen-Bundesamt die schriftliche Zustimmung aller jeweiligen Grundstückseigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von der Vorhabenträgerin vorgelegt wird.
1.5. Besondere und eingeschlossene Entscheidung
1.5.1. Wasserrechtliche Genehmigung Anlagen in, an, über und unter Gewässern
Der Vorhabenträgerin wird die wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern gem. § 17 Abs. 2 FStrG i.V.m. § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. § 22 Abs. 1 LWG NRW erteilt:
1.5.1.1. Allgemeine Angaben, Art, Zweck und Umfang der Anlage
| Nr. des RGV | Bau-km | Gestattungsgegenstand |
| 1.20.021 | 4+965,254 | BW 37A (Hafenbeckenbrücke, Teilbauwerk der Berliner Brücke) |
| Pfeilerpaar BW 37A | ||
| 1.20.023 | 5+829,763 | BW 40A (Ruhrbrücke, Teilbauwerk der Berliner Brücke) |
| Pfeilerpaar BW 40A |
Gem. § 17 Abs. 2 FStrG i.V.m. § 36 Abs. 1 WHG i. V. m § 22 Abs.2 Nr. 4 LWG NRW bedarf es für nachstehende Anlagen keiner wasserrechtlichen Genehmigung:
| Nr. des RGV | Bau-km | Gestattungsgegenstand |
| 1.20.022 | 5+404,248 | BW 38A (Schleusenbrücke, Teilbauwerk der Berliner Brücke) |
| Pfeilerpaar BW 38A |
1.5.2. Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Rhein
Der mit der Realisierung des Vorhabens verbundene Bau des Brückenbauwerkes „Hafenbeckenbrücke“ (BW 37A) bei Bau-km 4+965,254 im Überschwemmungsgebiet des Rheins, das durch Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.08.2017 für den „Rhein“ (54.03.02 – Rhein) festgesetzt wurde, wird gem. § 78 Abs. 7 WHG zugelassen.
1.5.3. Festgesetztes Überschwemmungsgebiet Ruhr
Die geplanten Baumaßnahmen – Bau der Brückenbauwerke „Ruhrbrücke“ (BW 40A) bei Bau-km 5+829,763, „Ruhrdeichbrücke“ (BW 41A) bei Bau-km 6+014,970 sowie „Brücke im Zuge der Direktrampe Dinslaken“ (BW 46A) bei Bau-km 6+073,363 und bei Bau-km 6+082,627 (über L140) im Überschwemmungsgebiet der Ruhr, das durch Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.03.2016 für die „Ruhr“ (54.03.02 – Ruhr), zuletzt geändert durch Verordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22.06.2023 (Az. 54.03.02-28) festgesetzt wurde, werden gem. § 78 Abs. 7 WHG zugelassen.
1.6. Sofortige Vollziehung
Die vorläufige Anordnung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
1.7. Kostenentscheidung
Die vorläufige Anordnung ergeht gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben.
1.8. Hinweise
1.8.1. Rechtliche Hinweise
1.8.1.1. Deichschutz
Die Ge- und Verbote der DSchVO der Bezirksregierung Düsseldorf gelten unmittelbar.
1.8.1.2. Bodendenkmalpflege
Werden bei Umsetzung des Plans archäologische Bodenfunde und Befunde entdeckt oder gefunden, ist dies unverzüglich der Planfeststellungsbehörde und der Stadt Duisburg als Untere Denkmalschutzbehörde bzw. dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Bonn, mitzuteilen. Das Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte sind dann bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu lassen.
1.8.1.3. Arbeitsschutz
Die Bestimmungen des ArbSchG und die einschlägigen technischen Richtlinien für Betriebssicherheit sind zu beachten.
1.8.2. Wirkungen der vorläufigen Anordnung
Die vorbereitende Maßnahme oder Teilmaßnahme bleibt durch diese vorläufige Anordnung nur bis zur Feststellung des Planes über das Gesamtvorhaben wirksam. Die Zulassung der vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen ersetzt nicht die Planfeststellung und trifft mithin keine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt.
Die Regelung über Vorarbeiten (§ 16 a FStrG) bleibt von der Regelung über die vorläufige Anordnung unberührt, das heißt sie ergänzt § 17 Abs. 2 FStrG und verdrängt ihn nicht. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt werden sollten, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde, § 17 Abs. 2 Satz 7 FStrG. Der Betroffene ist zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim
Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig erhoben werden.
Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 VwGO.
Die Klage ist beim Gericht schriftlich zu erheben. Sie kann nach Maßgabe des § 55a VwGO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
Die Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die vorläufige Anordnung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser vorläufigen Anordnung beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet werden.
Die Begründung zum verfügenden Teil ist dem Volltext der vorläufigen Anordnung zu entnehmen. Die Möglichkeiten der Einsichtnahme sind unter Teil B dieser Bekanntmachung aufgeführt.
B.
Der vollständige Wortlaut der vorläufigen Anordnung, einschließlich der Planunterlagen, ist ab dem 15.05.2025 auf der Internetseite des Fernstraßen-Bundesamtes unter der Rubrik „Planfeststellung“ und dem dortigen Abschnitt „Verfahren“ (https://www.fba.bund.de) einsehbar.
Des Weiteren kann die vorläufige Anordnung nebst Planunterlagen nach vorheriger Terminvereinbarung in der Zeit vom 15.05.2025 bis 16.06.2025 bei folgenden Stellen eingesehen werden:
1. Stadt Duisburg
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement
Friedrich-Albert-Lange-Straße 7 (Eingang Moselstraße)
47051 Duisburg
Nach vorheriger Terminvereinbarung unter beteiligungen-toebstadt-duisburgde oder 0203/283984198.
2. Fernstraßen-Bundesamt
Standort Bonn
Ullrich-von-Hassell-Straße 74-76
53123 Bonn
Nach vorheriger Terminvereinbarung unter a59_dufba.bundde oder 0341/49611-833.
Bonn, den 15.05.2025
Im Auftrag
gez. Stefan Hagenberg
Leiter des Referates P4 – Abteilung Planfeststellung
