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Gewerbeanmeldung

Beschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
  • Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
  • Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
  • Erziehung von Kindern gegen Entgelt
  • Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Sie möchten die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit im Stadtgebiet Duisburg anmelden. Hierzu müssen Sie zuvor einen Termin buchen: Terminbuchung Gewerbe (Öffnet in einem neuen Tab)

Termine können über einen Zeitraum von 6 Wochen im Voraus gebucht werden. Leider sind wir momentan sehr ausgebucht. Je nach personeller Besetzung, werden Zusatztermine freigegeben.

Ebenfalls ist die Gewerbeanzeige online über das Wirtschafts-Service-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) möglich. Dies ist ein sicheres Onlineangebot, welches durch starre Vorgaben, auch Fehler minimiert.

Per Mail werden keine Gewerbeanmeldungen, - abmeldungen, - ummeldungen mehr entgegengenommen. Per E-Mail wird ab sofort lediglich auf Gewerbeauskünfte, Beschwerdeeingänge und auf Eingänge, welche durch Anfragen der Gewerbemeldestelle generiert wurden, geantwortet.

Vollständige Anträge in Papierform, welche per Post an uns versendet werden, finden weiterhin Berücksichtigung.

Für die Ausübung sogenannter erlaubnispflichtiger Gewerbe wird vor der Anmeldung nach § 14 Gewerbeordnung eine Erlaubnis z.B. des Ordnungsamtes, des Gesundheitsamtes, des Straßenverkehrsamtes, der Handwerkskammer oder anderer Stellen benötigt. Unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe fallen u.a. Gaststätten mit Alkoholausschank, Bewachungsgewerbe, Immobilienmakler/Immobilienmaklerin, Wohnimmobilienverwalterin/ Wohnimmobilienverwalter, Darlehensvermittlerin/ Darlehensvermittler, Bauträgerin/ Bauträger, Baubetreuerin/ Baubetreuer, Pfandleiherin/ Pfandleiher, Versteigerin/ Versteigerer, Güterverkehr, Fahrschulen, Taxiunternehmen, Apotheken, Prostitutionsstätten u.a.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) ist jede geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin oder jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter Gewerbetreibende Person und muss eine eigene Gewerbeanmeldung vornehmen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG, UG) obliegt die Verpflichtung zur Anzeige der oder dem gesetzlichen Vertreter/in (z.B. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer GmbH).

Sollte sich Ihr Name ändern, müssen Sie dies der Gewerbemeldestelle durch eine Gewerbeummeldung, unter "Sonstiges - Änderung des Namens" anzeigen. 

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