Erlaubnis nach §11 Tierschutzgesetz

Die Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist in Deutschland für gewerbsmäßige Tätigkeiten mit Wirbeltieren zwingend erforderlich, um das Tierwohl sicherzustellen. Sie wird vom zuständigen Veterinäramt erteilt und erfordert den Nachweis der Zuverlässigkeit, persönlicher Eignung sowie fachlicher Sachkunde.
Beschreibung
Erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach § 11
Das Tierschutzgesetz gibt im § 11 vor, dass bestimmte Tätigkeiten mit im Zusammenhang Tieren nur nach behördlicher Erlaubnis des Veterinäramtes durchgeführt werden dürfen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Halten von Tieren in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung halten, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden
- das Verbringen oder Einführen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, in das Inland zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung
- das gewerbsmäßige Züchten oder Halten von Wirbeltieren, außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
- das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes
- das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren oder das Zurverfügungstellen von Tieren zu solchen Zwecken
- das gewerbsmäßige Ausbilden von Hunden für Dritte Hunde sowie das gewerbsmäßige Anleiten der Tierhalter bei der Ausbildung der Hunde
- Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen
Beachten Sie, dass noch weitere Tätigkeiten unter die Erlaubnispflicht fallen, bestimmte Tätigkeiten aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften erlaubnispflichtig sein können und sich die rechtlichen Definitionen der Erlaubnispflicht regelmäßig ändern können.
Aufgrund der Vielfalt der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sind die Voraussetzungen individuell an die jeweiligen Erlaubnistatbestände angepasst.
Unabhängig von der Tätigkeit, ist für den jeweiligen Bereich stets der Nachweis einer ausreichenden Sachkunde sowie geeigneter praktischer Erfahrungen notwendig.
Die Sachkunde wird in den meisten Fällen durch das Veterinäramt und sofern notwendig unter Einbeziehung externer Sachverständiger geprüft.
Erfragen Sie die Notwendigkeit einer Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz für Ihre Tätigkeit sowie die notwendigen Voraussetzungen zum Nachweis einer ausreichenden Sachkunde vorab und frühzeitig beim Veterinäramt Duisburg an. Die zuständigen Sachbearbeiter melden sich dann zeitnah bei Ihnen und werden Ihnen die notwendigen Voraussetzungen mitteilen.
Bitte beachten Sie, dass die fachliche Prüfung der Sachkundevoraussetzungen und die Erlaubniserteilung oft ein zeitaufwendiges Verfahren darstellt. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig.
Grundsätzlich notwendige Unterlagen sind:
- Antrag auf Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeit (inklusive der geplanten Tierarten, Tierzahlen, geplantes Angebot etc.)
- Nachweise zum Nachweis der Sachkunde der verantwortlichen Person (Ausbildungen/ Qualifikationsnachweise/Zeugnisse/Bestätigung praktischer Erfahrungen)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der verantwortlichen Person (und des Antragstellers - falls nicht dieselbe Person)
- Gewerbezentralregisterauszug der verantwortlichen Person (und des Antragstellers -falls nicht dieselbe Person), sofern zutreffend
- Lageplan der Gebäude und Flächen mit Darstellung der Nutzung/ Grundrissskizze und/oder Baupläne der Räumlichkeiten und Einrichtungen, die für die Tätigkeit genutzt werden mit Maßangaben, sofern zutreffend