Grundstücksumschreibungen - Grundsteuer
Beschreibung
Verfahren bei Grundstücksumschreibungen
Bei einem Eigentumswechsel ist zu beachten, dass die Verpflichtung, für das Grundstück Grundsteuer zu bezahlen, nicht gleichzeitig mit der Übergabe an den/die neue/n Eigentümer*in entfällt.
Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Persönlicher Schuldner der Grundsteuer für jeweils ein Kalenderjahr ist grundsätzlich derjenige, dem das Objekt zu Beginn eines Kalenderjahres gehört (Stichtagsprinzip). Bei einem Eigentumswechsel darf die Umschreibung der Grundsteuer erst dann durch das Amt für Rechnungswesen und Steuern vorgenommen werden, wenn das Finanzamt zuvor den Grundbesitz dem/der neuen Eigentümer*in zugerechnet hat (Zurechnungsfortschreibung). Diese Zurechnungsfortschreibung erfolgt in der Regel frühestens zum 01.01. des auf den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Überganges folgenden Jahres. Der wirtschaftliche Übergang wird zumeist im Rahmen eines Kaufvertrages vereinbart, in der Regel bei Zahlung des Kaufpreises oder zu einem festgelegten Datum. Etwaige im notariellen Vertrag getroffenen privatrechtlichen Vereinbarungen zum Übergang von Nutzen und Lasten berühren nicht die Grundsteuerpflicht der Voreigentümerin/des Voreigentümers.
Beispiel:
Übertragung des Eigentums (z. B. durch Verkauf, Schenkung) im Januar 2026
Umschreibung durch das Finanzamt auf den/die Erwerber*in zum 01.01.2027
Der/Die Verkäufer*in bleibt für das Jahr der Übergabe (bis zum 31.12.2026) steuerpflichtig. Der/Die neue Eigentümer*in wird erst ab dem 01.01.2027 Schuldner*in der Grundsteuer.
Der/Die ehemalige Eigentümer*in bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine/Ihre Zahlungspflicht endet erst, wenn er/sie einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der/Die neue Eigentümer*in kann erst zu diesem Zeitpunkt durch Grundsteuerbescheid zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
