Veröffentlichungen der Unteren Immissionsschutzbehörde nach BImSchG und UVPG im Genehmigungsverfahren
Im Zuge eines Genehmigungsverfahrens nach Bundes-Immissionsschutzgesetz
(BImSchG) informiert die Untere Immissionsschutzbehörde die Öffentlichkeit über
laufende und abgeschlossene Genehmigungsverfahren, sowie über die
Feststellung der Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Beschreibung
Beschreibung
Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der Erfordernis einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 UVPG:
Die Stadt Duisburg ist gem. § 5 Abs. 2 UVPG verpflichtet, sofern eine Vorprüfung
vorgenommen worden ist, die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben.
Auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers, sowie eigener
Informationen wird festgestellt, dass nach den §§ 6 bis 14a für das Vorhaben
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht)
besteht oder nicht.
Hierbei werden die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen
der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach
Anlage 3 UVPG angegeben. Gelangt die Stad Duisburg zu dem Ergebnis, dass
keine UVP-Pflicht besteht, wird auch darauf eingegangen, welche Merkmale des
Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung
maßgebend sind.
Bekanntmachungen werden seit 2022 im bundesländerübergreifenden
UVP-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Sie können im Suchfeld „Stadt Duisburg“ zur
Eingrenzung eingeben. Unter "Links und Downloads" auf dieser Seite wird auf die Bekanntmachungen bis zum 01.01.2022 verwiesen.
Öffentliche Bekanntmachung eines Vorhabens nach § 10 Abs. 3 BImSchG
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 8 der Verordnung
über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) verpflichtet, Vorhaben öffentlich
bekannt zu machen.
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die die Voraussetzungen des § 1 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erfüllen, sind
genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Grundsätzlich werden zwei
Genehmigungsverfahrensarten, mit und ohne Öffentlichkeitsbeteiligung,
unterschieden. Die Verfahrensart ergibt sich aus Spalte c des Anhangs 1 der
4. BImSchV. Genehmigungsverfahren gem. § 10 BImSchG mit
Öffentlichkeitsbeteiligung sind hierbei mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichnet.
Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Bekanntmachung des Verfahrens gemäß
§ 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird unter anderem
1. darauf hingewiesen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der
Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind
2. dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen bei einer in der
Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der
angegebenen Einwendungsfrist vorzubringen
3. auf einen möglichen Erörterungstermin hingewiesen
Aktuelle Bekanntmachungen finden Sie unter „Links und Downloads“.
Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids nach § 10 Abs. 7
und 8 BImSchG
Im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitbeteiligung ist der
Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 7 BImSchG öffentlich bekannt zu
machen. Die Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des § 10 Abs. 8 BImSchG
i.V.m. § 21a der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird angegeben wo und wann der Bescheid und seine
Begründung eingesehen werden können.
Bekanntmachungen von Genehmigungsbescheiden finden Sie unter „Links und
Downloads“
Öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids für Anlagen die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen nach § 10 Abs. 8a BImSchG
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 8a BImSchG verpflichtet unbeschadet der
Absätze 7 und 8, bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL)
folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen.
1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener
Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2. die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen
BVT-Merkblatts.
Anlagen die der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen sind gem. § 3 der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in Spalte d des
Anhangs 1 mit dem Buchstaben „E“ gekennzeichnet.
Die Industrieemissions-Richtlinie bildet die Grundlage für die Genehmigung, den
Betrieb, die Überwachung sowie Stilllegung besonders umweltrelevanter
Industrieanlagen. Zur Vereinheitlichung europäischer Umweltstandards werden in
einem Informationsaustausch Emissionsminderungstechniken und verbindliche
Emissionsbandbreiten für verschiedene Branchen in Merkblättern der besten
verfügbaren Techniken (sog. BVT-Merkblättern) zusammengefasst und festgelegt.
Bekanntmachungen finden Sie unter „Links und Downloads“.