Niederschlagswasserversickerung
Für die Versickerung und für die Einleitung der Niederschlagswässer in ein Gewässer ist nach dem Wasserhaushaltsgesetz -WHG- eine separate wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, die von der Unteren Wasserbehörde erteilt wird.
Beschreibung
Beschreibung
Nicht verunreinigtes Regenwasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf erhalten bleiben, d. h., möglichst am Anfallort versickern oder einem Gewässer direkt (Öffnet in einem neuen Tab) zugeführt werden. Die Vermischung von nicht verschmutztem Regenwasser mit häuslichem Abwasser in der öffentlichen Kanalisation muss soweit möglich vermieden werden.
Grundsätzlich besteht seit dem 01.01.1996 gemäß § 44 Abs. 1 und 2 des Landeswassergesetzes -LWG- (Öffnet in einem neuen Tab) die Pflicht für Bauherren, die Grundstücke erstmalig bebauen, die anfallenden Niederschlagswässer ortsnah in den Untergrund verrieseln bzw. versickern zu lassen oder in ein Gewässer direkt einzuleiten, sofern dies ohne Beeinträchtigung für das Wohl der Allgemeinheit möglich ist.
Das heißt, dass Bauherren jeweils vor Antragstellung zu prüfen haben, ob im Trennsystem (Regenwasserkanalisation) entwässert wird und inwieweit die Verrieselung, Versickerung oder Einleitung der Niederschlagswässer in ein Gewässer möglich ist.
Es kann bereits durch Festsetzungen im Bebauungsplan die Versickerung, Verrieselung oder Einleitung der unverschmutzten Abwässer in ein Gewässer oder der Anschluss an die Kanalisation festgelegt worden sein.
Wichtig
Vor der Antragstellung ist zu prüfen, ob die Wirtschaftsbetriebe Duisburg (WBD-AöR) (Öffnet in einem neuen Tab) Sie von der Abwasserüberlassungspflicht für das Niederschlagswasser befreit.