Für die Errichtung, Änderung sowie Nutzungsänderung von (baulichen) Anlagen benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Ausnahmen: genehmigungsfreie Bauvorhaben, Genehmigungsfreistellung, Beseitigung von baulichen Anlagen
Beschreibung
Genehmigungspflichtig sind:
die Errichtung von Gebäuden und Anlagen
die Änderung (An- und Umbauten) von Gebäuden und Anlagen
die Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Hierzu gehören: a. Umnutzungen von Gebäuden, Flächen (z.B. Wohngebäude in Bürogebäude, Garage in Lagerfläche, Grünfläche in Abstellfläche für Fahrzeuge usw.) b. Änderung der Nutzungsart von Räumen innerhalb eines Gebäudes (z.B. Wohnung in Büro, Lebensmittelgeschäft in Gaststätte usw.)
die Errichtung von Werbeanlagen
die Änderung von Werbeanlagen.
Genehmigungsfreie Vorhaben (§ 62 BauO NRW)
Kleinere Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung - jedoch müssen sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z.B. Festsetzungen des Bebauungsplanes, Abstandsflächen usw.) entsprechen.
Genehmigungsverfahren
Baugenehmigungen - Vereinfachtes Verfahren.
Dieses Genehmigungsverfahren wird grundsätzlich für alle Bauvorhaben durchgeführt, außer bei:
Sonderbauten
Werbeanlagen.
Bei diesem Genehmigungsverfahren sind Sie nicht grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d.h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z.B. einen Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt. Dennoch empfehlen wir Ihnen dringend einen Architekten zu beauftragen, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.
Baugenehmigungen Sonderbauten
Dieses Baugenehmigungsverfahren wird für Sonderbauten (z.B. Hochhäuser, Verkaufsstätten mit mehr als 700 qm Verkaufsfläche, Schulen usw.) durchgeführt.
Freistellungsverfahren
Diese Genehmigungsverfahren ist möglich für Wohngebäude, Stellplätze und Garagen, sofern sie im Bereich eines Bebauungsplanes oder Vorhaben- und Erschließungsplanes liegen.
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des
Brutto-Rauminhaltes
Rohbauwert x cbm umbauten Raum x 10 v.T. oder 6 v.T. je nach Tarifstelle der Gebührenrichtlinie.
Zu- bzw. Abschläge sind möglich.
Die Gebühr beträgt mindestens 50,- Euro. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises usw. werden gesondert berechnet.
Rechtsgrundlage
Die Beseitigung von baulichen Anlagen ist in der Regel anzeigepflichtig (s. hierzu im Einzelnen Abbruchgenehmigung Erteilung). In welchen Fällen die Beseitigung von Anlagen und Gebäuden verfahrensfrei ist, ergibt sich aus § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018.
Für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen kommt auch die Genehmigungsfreistellung in Frage (s. hierzu § 63 BauO NRW 2018 und Genehmigungsfreistellung.
Es gibt aber auch Bauvorhaben, die weder einer Baugenehmigung, noch einer Anzeige oder Vorlage sonstiger Unterlagen bedürfen. Dies sind die in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 aufgeführten verfahrensfreien Bauvorhaben.
Unter welchen Voraussetzungen Nutzungsänderungen verfahrensfrei sind, kann § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 entnommen werden und verfahrensfreie Beseitigungen sind in § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018 aufgeführt.
Von der Frage, ob ein Vorhaben verfahrensfrei errichtet werden darf, ist allerdings die Frage zu trennen, ob das Vorhaben auch materiell legal ist (d.h. ob das Vorhaben dort, wo es errichtet werden soll auch so wie geplant errichtet werden darf). Denn die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel das Abstandsflächenrecht oder örtliche Bauvorschriften sowie Festsetzungen in einem Bebauungsplan, einzuhalten (s. § 60 Abs. 2 BauO NRW 2018). Dies bedeutet, dass auch ein verfahrensfreies Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an (bauliche) Anlagen gestellt werden, übereinstimmen muss. Anderenfalls wird die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde repressiv einschreiten.
Sie sind grundsätzlich verpflichtet, einen qualifizierten, d.h. bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin (z.B. Architekten) zu beauftragen, der für Sie den Bauantrag stellt, einen Statiker beauftragt und die Entwurfs- und Ausführugnsplanung für Sie als Bauherr/in übernimmt. Ausgenommen sind lediglich kleiner Bauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen. Hier gilt ein sog. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bei dem auf die Hinzuziehung eines Architekten verzichtet werden darf (siehe hierzu den Link "Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren". Auch wenn Sie in diesen Fällen nicht zwingend einen Vorlagenersteller benötigen, empfehlen wir Ihnen dennoch die Einschaltung eines Architekten, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.