Abbruch ortsfester Behälter
Unterirdische Behälter und oberirdische Behälter mit einem Fassungsvermögen von mehr als 40 m³ müssen vor dem Abbruch durch einen Sachverständigen abgenommen werden.
Beschreibung
Beschreibung
Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Landesbauordnung oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.
Die Informationen basieren auf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.