Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren findet mit Ausnahme von Sonderbauten (§ 68 Abs. 1 BauO NRW) auf alle Vorhaben Anwendung, die der Baugenehmigungspflicht unterliegen. Auch Nutzungsänderungen - selbst ohne bauliche Veränderungen - sind genehmigungspflichtig.
Beschreibung
Einschaltung eines Architekten
für die Planung eines Neu- oder Umbaus eines Gebäudes ist ein Entwurfsverfasser (bauvorlageberechtigter Architekt oder Ingenieur) zu beauftragen. Nur bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Veränderungen kann das das Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz hierauf verzichten, wenn die Antragsteller in der Lage sind, die erforderlichen Antragsunterlagen selbst zu erstellen.
Auch wenn Sie nicht zwingend einen Vorlagenersteller benötigen, empfehlen wir Ihnen dennoch die Einschaltung eines Architekten, der alle erforderlichen Unterlagen für Sie zusammenstellt, die Bauordnung der Stadtverwaltung beteiligt und Sie bei der Vergabe von Bauleistungen bzw. der Ausführung beraten kann.
Folgende Unterlagen sind in jedem Fall erforderlich:
Bauantrag
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Für dieses Verfahren ist Ziffer II des Antragsformulares auszufüllen. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
Baubeschreibung auf amtlichen Vordruck - 3fach
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
Lageplan, Auszug der Deutschen Grundkarte - 3fach
Der Lageplan darf nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein.
Soweit das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes anzugeben.
Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Aussenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 erforderlich.
Die Karten sind kostenpflichtig in der Katasterauskunft des Amtes für Baurecht und Bauberatung erhältlich.
Bauzeichnungen - 3fach
Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen mit Angaben über: die vorgesehene Nutzung der Räume die Treppen und Rampen mit ihrem Steigungsverhältnis Fluchtwege und Notausgänge mit lichten Maßen die Öffnungsmaße der Türen und Fenster die Raumhöhe sowie die Fußbodenhöhe über Gelände die Lage und Außenmaße der Abgasanlagen den Brandschutz: Kennzeichnung aller Bauteile, an die aus Gründen des Brand- und Rauchschutzes Anforderungen zu stellen sind (Wände, Decken, Türen) die zu beseitigenden und die neuen Bauteile (bei Änderungen baulicher Anlagen).
Angaben, die je nach Vorhaben notwendig werden:
Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung - 3fach
Nur erforderlich, wenn das Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach BauGB liegt. Anzugeben sind geplante Grundflächenzahl (GRZ) geplante Geschossflächenzahl (GFZ/BMZ) Anzahl der Vollgeschosse.
Berechnungen
Wohn- und Nutzflächenberechnung: Auflistung je Raum getrennt Umbauter Raum nach DIN 277 (nur bei Gebäuden) Angabe der Herstellungskosten, bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind Der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeroberfläche
Nachweis der Standsicherheit einschl. des statisch-konstruktiven Brandschutzes mit Bescheinigung der/des staatlich anerkannten Sachverständigen - 2fach
Vor Baubeginn muss der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen/innen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfaßt auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Nur für Wohngebäude geringer Höhe bis zu 2 Wohneinheiten, eingeschossige Gebäude bis 200 qm Grundfläche und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind die Nachweise in ungeprüfter Form vorzulegen.
Nachweis des Schallschutzes mit Bescheinigung der/des staatlich anerkannten Sachverständigen - 2fach
In Abhängigkeit von der Umgebung kann ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein - beispielsweise für Aussengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten. Erstellt werden diese Gutachten von Sachverständigen.
Ein Schallschutznachweis kann bei unterschiedlicher Nutzung (z.B. Wohnen-Gaststätte) zum Nachweis der Einhaltung der zulässigen Schallimmissionsrichtwerte (z.B. Schalldämmung zwischen den einzelnen Nutzungseinheiten des Gebäudes) erforderlich sein.
Angaben zur Abwasserbeseitigung
(Schmutz- und Niederschlagswasser)
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung, soweit erforderlich
Bei gewerblichen Vorhaben: Betriebsbescheinigung für gewerbliche Anlagen Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserm Formularservice zur Verfügung stehen. - 3fach
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Es können Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.
Bei forst- und landwirtschaftlichen Vorhaben: Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Anlagen Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen - 3fach
Erhebungsbogen der Baustatistik
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
Für Mittelgaragen, Versammlungsstätten bis 200 Personen, Verkaufsstätten bis 700 qm Verkaufsfläche, Gaststätten bis 40 Gastplätze und Büros und Praxen bis 200 qm sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Darstellung der Behandlungsräume.
Weitere für das Bauvorhaben erforderliche Bauvorlagen und Nachweise können sich im Verlauf der Prüfung ergeben.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des * Brutto-Rauminhaltes * Rohbauwert x cbm umbauten Raum x 10 v.T. oder 6 v.T. je nach Tarifstelle der Gebührenrichtlinie. Zu- bzw. Abschläge sind möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50,- Euro. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises usw. werden gesondert berechnet.