Wegfall der Umkennzeichnungspflicht von Fahrzeugen bei Wechsel des Zulassungsbezirkes
Beschreibung
Die Pflicht zur Umkennzeichnung eines zugelassenen Fahrzeuges kann auf Antrag der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters entfallen. Dies gilt bundesweit seit 2015, wenn kein Halterwechsel erfolgt. Seit dem 01.10.2019 besteht die Möglichkeit der Kennzeichenmitnahme auch bei Wechsel des Halters.
Wird das Kennzeichen gestohlen oder ist es abhanden gekommen oder das Fahrzeug wird außer Betrieb gesetzt, erfolgt die Zuteilung eines neuen Kennzeichens durch die zuständige Zulassungsbehörde.
Bei einem erneuten Umzug innerhalb Duisburgs -unter Beibehaltung des auswärtigen Kennzeichens- handelt es sich um eine Anschriftenänderung, die auch bei den Bezirksämtern durchgeführt werden kann.
Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I)
Zulassungsbescheinigung Teil II (bei Halterwechsel)
Prüfbescheinigung über eine gültige Hauptuntersuchung
Personalausweis oder Pass der/des Antragstellerin/Antragstellers
SEPA-Mandat zur Einziehung der KFZ-Steuer (bei rückständigen Kfz-Steuern oder Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zahlungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!)
Bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
Verlegt eine Firma ihren Betriebssitz nach Duisburg, ist zusätzlich die Gewerbeanmeldung gemäß § 14 Gewerbeordnung oder ein geänderter Handelsregistereintrag (bei Einzelfirmen zusätzlich Personalausweis/Pass des Firmeninhabers) vorzulegen.
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.