Auf Antrag wird für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden darf (Saisonkennzeichen). Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des auf diesem Kennzeichen angegebenen Zeitraums in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden. Für Fahrzeuge mit einem Saisonkennzeichen gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das „normale“ amtliche Kennzeichen anzuwenden sind. Das „normale“ Kennzeichen kann jederzeit als Saisonkennzeichen übernommen werden, soweit dieses aus nicht mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Zahlen) besteht, zum Beispiel DU-XX123 oder DU-X1234.
Personalausweis oder Pass (ggf. plus Aufenthaltstitel)
bei Firmen Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I), ggfs. Abmeldebescheinigung
Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II (II)
Kennzeichenschilder (nur bei zugelassenen Fahrzeugen)
Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
Prüfbericht über eine gültige Hauptuntersuchung
SEPA-Mandat mit Bankverbindung zur Einziehung der Kfz-Steuer. Bei rückständigen Kfz-Steuern oder bei rückständigen Verwaltungsgebühren aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen erfolgt keine Zulassung!
bei Erledigung durch Dritte Vollmacht und Personalausweis/Pass des/der Bevollmächtigten
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.
Bemerkung
Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und kann längstens elf Monate betragen. Die Angabe des Betriebszeitraumes wird auf dem Kennzeichenschild und im Fahrzeugschein vermerkt. Eine Änderung des Betriebszeitraumes ist jederzeit möglich.
Seit dem 01.10.2017 kann das Saisonkennzeichen auch mit einem H-Kennzeichen (für historische Fahrzeuge ) kombiniert werden.