Zur Bestattung eines Verstorbenen sind die Angehörigen im Sinne des Bestattungsgesetzes verpflichtet. Dies sind in nachstehender Reihenfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder.
Kostenübernahme Für Angehörige, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Beisetzung zu tragen, besteht die Möglichkeit der Übernahme dieser Kosten durch das Amt für Soziales und Wohnen. Der Antrag auf Kostenübernahme durch das Amt für Soziales und Wohnen (Abt. Grundsicherung, gem. SGB XII) ist dort durch die Angehörigen zu stellen.
Sind die Angehörigen nicht in der Lage die angemessenen Bestattungskosten zu tragen, müssen diese nachweisen, dass sie bedürftig sind (Einkommen, Vermögen).
Bemerkung
Wenn Angehörige die Bestattung eines Verstorbenen nicht oder nicht rechtzeitig innerhalb von zehn Kalendertagen veranlassen, führt das Bürger- und Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung durch. Angehörige können dann zum Kostenersatz herangezogen werden.
Sofern keine Angehörigen bekannt sind, bzw. die Angehörigen eine Bestattung nicht durchführen wollen oder können, veranlasst das Bürger- und Ordnungsamt die Bestattung. Auch in diesen Fällen prüft das Bürger- und Ordnungsamt eine Kostenersatzpflicht von den Angehörigen.