Nachtruhe
Nachtruhe / Sonn- und Feiertage / Lärmbelästigung
Beschreibung
Beschreibung
Nachtruhe
Die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist grundsätzlich geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. (§ 9 LImschG)
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen sind grundsätzlich alle Arbeiten verboten, die die Ruhe des Tages stören. (§ 3 Feiertagsgesetz NW).
Lärmbelästigung
Ursache für Lärm können verschiedene Quellen sein. Sollte Lärm Sie belästigen finden Sie nachfolgend aufgeführt Ihren Ansprechpartner für die jeweilige Belästigungsquelle.
Bei Nachbarschaftslärm (z.B. laute Musik, lärmintensive Partys, Hundegebell) wenden Sie sich an das Bürger- und Ordnungsamt.
Wenn die Lärmbelästigung von großen Industriebetrieben, z.B. Hochöfen oder Chemiefabriken hervorgeht:
Wenden Sie sich bitte an die
Bezirksregierung Düsseldorf
Tel. 0211 / 475-0
Wenn die Lärmbelästigung von sonstigen Gewerbebetrieben (keine Gaststätten) hervorgeht, wenden Sie sich bitte an das
Untere Immissionsschutzbehörde
Tel. 0203/94000
Bei Lärmbelästigung durch Gaststätten wenden Sie sich bitte an die Arbeitsgruppe -Gaststättenangelegenheiten- im Bürger- und Ordnungsamt.
Ist Verkehr (Straßenverkehr/Schienenverkehr) die Ursache des Lärms:
Wenden Sie sich bitte schriftlich an das
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement
Friedrich-Albert-Lange-Platz 7
47049 Duisburg
§ 10 des LImschG regelt darüber hinaus die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten. Diese Geräte dürfen auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Verstöße gegen diese Vorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden kann.
Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Sie kann Bestandteil eines Mietvertrages oder einer Hausordnung sein. Hier sind Störungen jedoch mit dem Vermieter oder auf dem privatrechlichten Weg zu klären.