Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
Beschreibung
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Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot ist in Deutschland im § 30 Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren.
Feiertage im Sinne dieses Paragraphen sind:
Neujahr (1. Januar)
Karfreitag
Ostermontag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Christi Himmelfahrt
Pfingstmontag
Fronleichnam (jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
Reformationstag (31. Oktober, jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen)
Allerheiligen (1. November, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)
Auch an allen Samstagen im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August eines jeden Jahres, jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr, dürfen diese Fahrzeuge nach der Ferienreiseverordnung auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen und Bundesstraßen nicht verkehren.