Aus dem örtlichen Fahrzeugregister ist eine Übermittlung der gespeicherten Fahrzeug- und/oder Halterdaten nur zulässig, wenn der Empfänger schriftlich unter Angabe des betreffenden Kennzeichens oder der betreffenden Fahrzeugidentifizierungsnummer glaubhaft darlegt, dass er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhandenkommen des Fahrzeuges oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt. Bei persönlicher Vorsprache ist der Personalausweis/Pass des Antragstellers erforderlich.
Beispiel:
Als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall möchten Sie die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in Erfahrung bringen.
Erforderlich sind neben den Empfängerdaten (Name, Anschrift) mindestens die Angaben zum Unfallort, Zeitpunkt (Datum und möglichst Uhrzeit) und das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners.
Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt!!!!!.