Für die Beförderung von Gefahrgütern, für die keine Allgemeinverfügung vorliegt, muss gemäß § 35a GGVSEB eine Fahrwegbestimmung beantragt werden. Das Straßenverkehrsamt ist Ansprechpartner, wenn Duisburg Be- oder Entladestelle ist. Die Fahrwegbestimmung kann für den Einzelfall oder eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen. Sie kann auch durch eine bestehende Allgemeinverfügung erfolgen. In der Regel stellt der Gefahrgutbeauftragte des Transportunternehmens fest, ob ein Antrag auf Fahrwegbestimmung nötig ist. Bei Fragen können Sie sich auch direkt an das Straßenverkehrsamt wenden. (Telefon: 0203/283-3716)
Vollständig ausgefüllter Antrag (mit Firmenstempel und Unterschrift) - siehe Formulare
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen erforderlich sein. Weitere Informationen erhalten Sie unter der Rufnummer 0203/283-3716.
Gebühren
zwischen 25,00 € und 75,00 €
(je nach Aufwand, Dauer und/oder Geltungsbereich der Genehmigung, gemäß der Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV) Gebührennummer 104)
Zahlungsarten
Die Gebühr kann in bar oder mit EC-Karte gezahlt werden.
Bemerkung
gesetzliche Grundlage
Gemäß § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) wird der Fahrweg außerhalb der Autobahnen von der Straßenverkehrsbehörde (in Duisburg vom Straßenverkehrsamt) für eine einzelne oder bei vergleichbaren Sachverhalten für eine begrenzte oder unbegrenzte Zahl von Fahrten innerhalb einer bestimmten Zeit von höchstens drei Jahren schriftlich bestimmt. Die Stadt Duisburg hat für den Transport von zahlreichen Gefahrgütern eine Allgemeinverfügung (Öffnet in einem neuen Tab) erlassen.