Fahrwegbestimmung bei Gefahrguttransporten
Beschreibung
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Für die Beförderung von Gefahrgütern, für die keine Allgemeinverfügung vorliegt, muss gemäß § 35a GGVSEB eine Fahrwegbestimmung beantragt werden. Das Straßenverkehrsamt ist Ansprechpartner, wenn Duisburg Be- oder Entladestelle ist. Die Fahrwegbestimmung kann für den Einzelfall oder eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen. Sie kann auch durch eine bestehende Allgemeinverfügung erfolgen. In der Regel stellt der Gefahrgutbeauftragte des Transportunternehmens fest, ob ein Antrag auf Fahrwegbestimmung nötig ist. Bei Fragen können Sie sich auch direkt an das Straßenverkehrsamt wenden. (Telefon: 0203/283-3716)