Brauchtums-/Osterfeuer anmelden
Das Verbrennen von Gegenständen im Freien ist grundsätzlich untersagt. Eine Ausnahme stellen z. B. Brauchtumsfeuer zu Ostern oder St. Martin dar.
Beschreibung
Beschreibung
Osterfeuer sind in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag einmalig je Veranstalter in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.00 gestattet. Martinsfeuer sind nur in Verbindung mit einem Martinszug gestattet.
Veranstalter können in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereine, Schulen und Kindergärten sein.
Es dürfen nur unbehandelte Hölzer verbrannt werden. Zu Gebäuden und brennbaren Stoffen sowie zu Baum- und Heckenbeständen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
Wenn abgeschnittene Äste und Zweige in Landschaftsschutzgebieten verbrannt werden sollen, ist hierfür eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde (per E-Mail an unbstadt-duisburgde) einzuholen. Diese Befreiung ist mit Kosten verbunden.
Das Feuer muss dem Brauchtum dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sein.
Das Abbrennen ist dem Bürger- und Ordnungsamt jeweils 4 Wochen vorher über das Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung unter Benennung einer volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson anzuzeigen. Das Formular zur Anmeldung einer Veranstaltung steht online zur Verfügung und kann direkt übermittelt werden. Der Link befindet sich unter dem Reiter „Links und Downloads“. Nach dem Absenden wird die Anmeldung automatisch an die Zentrale Eingangs- und Beratungsstelle für Veranstaltungen (ZEB) übermittelt. Eine weitere Übersendung per Fax, E‑Mail oder persönliche Abgabe ist nicht erforderlich.
Die Veranstalter erhalten vom Bürger- und Ordnungsamt ein Merkblatt mit den erforderlichen Auflagen. Polizei und Feuerwehr werden vom Bürger- und Ordnungsamt über die Brauchtumsfeuer informiert.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden.