Standesamtliche Namensänderungen
Beschreibung
Beschreibung
Am 01.05.2025 trat das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts in Kraft.
Mit dem Gesetz werden zahlreiche neue Möglichleiten der Namensführung für
Ehegatten und Kinder geschaffen und es erleichtert Namensänderungen in verschiedenen Lebenskonstellationen auch für Namen, die vor dem 01.05.2025 bestimmt wurden.
Gemeinsamer Ehename:
Ehegatten können in der Ehe jetzt auch einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmen.
Der Doppelname kann durch einen Bindestrich verbunden sein. Sie können den Doppelnamen aber auch ohne Bindestrich führen.
Nach wie vor kann auch nur ein Name zum Ehenamen erklärt werden.
Ehegatten, die zum Inkrafttreten des Gesetzes bereits einen Ehenamen führen, können diesen ändern, in dem sie einen neuen Ehenamen in Form eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen bestimmen. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen, der mit oder ohne Bindestrich gebildet werden kann.
Ferner haben Sie die Möglichkeit, einen bestehenden Ehenamen zu widerrufen.
In diesem Fall führen beide Ehegatten wieder den Familiennamen, den sie zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs des Ehenamens geführt hatten.
In diesem Fall besteht für gemeinsame minderjährige Kinder die Möglichkeit der Neubestimmung des Geburtsnamens in Form des Namens des Vaters oder der Mutter oder eines Doppelnamens, der sich aus dem Namen der Mutter und des Vaters zusammensetzt. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen, der mit oder ohne Bindestrich gebildet werden kann.
Geburtsname des Kindes:
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsame
zu, kann das Kind einen Doppelnamen zum Geburtsnamen erhalten, der sich aus den Familiennamen beider Elternteile zusammensetzt.
Der Doppelname wird mit einem Bindestrich verbunden. Es kann aber auch erklärt werden, dass der Doppelname ohne Bindestrich geschrieben wird.
Der Doppelname darf nur aus zwei Namensteilen bestehen.
Änderung des Geburtsnamens des Kindes nach Scheidung oder Tod des Ehepartners im Falle der Wiederannahme des früheren Namens:
In diesem Fall können Sie erklären, dass Ihr Kind:
- Ihren wieder angenommenen früher geführten Namen oder
- einen Doppelnamen aus dem bisherigen Ehenamen und dem von Ihnen wieder angenommenen Familiennamen (mit oder ohne Bindestrich) erhält, vorausgesetzt, das Kind lebt mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt
- Die Zustimmung des anderen Elternteils (im Falle der Scheidung) ist erforderlich.
Einbenennung:
Sie sind verheiratet, haben einen Ehenamen erklärt und das Kind lebt mit Ihnen und Ihrem Ehepartner (kein Elternteil des Kindes) im gemeinsamen Haushalt (Einbenennung):
Ihr Kind kann:
- Ihren Ehenamen oder
- einen Doppelnamen aus dem bisher geführten Namen und dem Ehenamen erhalten (mit oder ohne Bindestrich)
- Die Zustimmung des anderen Elternteils ist erfordrlich.
Ihre Ehe mit dem Ehepartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, wurde geschieden oder durch Tod aufgelöst oder Ihr Kind ist aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen (Rückbenennung):
Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie die Erteilung des Ehenamens für Ihr Kind wieder rückgängig machen.
Namenserklärungen nach Erreichen der Volljährigkeit:
Sie sind volljährig und führen als Geburtsnamen den Familiennamen eines Elternteils oder einen aus den Familiennamen beider Eltern gebildeten Doppelnamen als Geburtsnamen:
Sie können dann Ihren Geburtsnamen einmalig neu bestimmen. Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung:
- Bestimmung eines Namens, aus denen Ihr Geburtsnamen besteht, wenn dieser aus mehreren Namen besteht,
- Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils durch den Familiennamen des anderen Elternteils oder
- Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils, wenn Sie bisher nur den Familiennamen eines Elternteils führen (Doppelname), der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder Bindestrich gebildet werden.
Zu beachten ist, dass
- die Ersetzung des Familiennamens eines Elternteils bzw. die Hinzufügung des Familiennamens des anderen Elternteils nicht möglich ist, wenn Sie den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen führen.
- grundsätzlich die Familiennamen zu Verfügung stehen, die Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihrer Geburt geführt haben. Spätere Namensänderung können nicht berücksichtigt werden.
Sie haben im Wege einer Einbenennung den Ehenamen eines Elternteils und des Ehegatten als Geburtsnamen erhalten:
Sie haben die Möglichkeit, diese Einbenennung rückgängig zu machen und zu dem vor der Einbenennung geführten Geburtenamen zurückkehren, wenn
- die Ehe zwischen dem Elternteil und seinem Ehegatten aufgelöst wurde oder
- Sie nicht mehr im gemeinsamen Haushalt des Elternteils und seine Ehegatten leben.
Die Ehe Ihrer Eltern wurde aufgelöst und der Elternteil, dessen Name nicht Ehename war, hat einen früheren Namen wieder angenommen; Sie führen den Ehenamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen:
Sie haben die Möglichkeit
- sich durch eine sogenannte Anschlusserklärung der Namensänderung anschließen oder
- einen Doppelnamen aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und dem wieder angenommenen Namen des Elternteils bilden. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Ein Elternteil ist mit einer Person verheiratet, die nicht Ihr zweiter Elternteil ist und führt in dieser Ehe einen Ehenamen:
Sie haben die Möglichkeit, als Volljähriger
- diesen Ehenamen anzunehmen oder
- einen Doppelnamen aus Ihrem bisherigen Geburtsnamen und diesem Ehenamen zu bilden. Der Name darf aus höchstens zwei Bestandteilen bestehen. Er kann mit oder ohne Bindestrich gebildet werden.
Bei Rückfragen bezüglich der Wahlmöglichkeiten im neuen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts stehen Ihnen die Duisburger Standesbeamten und Standesbeamtinnen gerne zur Verfügung.