Öffentliche Bekanntmachung über die Feststellung der Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 UVPG

Die Stadt Duisburg ist gem. § 5 Abs. 2 UVPG verpflichtet, sofern eine Vorprüfung
vorgenommen worden ist, die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt zu geben.

Beschreibung

Beschreibung

Auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers, sowie eigener
Informationen wird festgestellt, dass nach den §§ 6 bis 14a für das Vorhaben
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht)
besteht oder nicht.

Hierbei werden die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen
der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach
Anlage 3 UVPG angegeben. Gelangt die Stad Duisburg zu dem Ergebnis, dass
keine UVP-Pflicht besteht, wird auch darauf eingegangen, welche Merkmale des
Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung
maßgebend sind.

Bekanntmachungen werden seit 2022 im bundesländerübergreifenden
UVP-Portal (Öffnet in einem neuen Tab) veröffentlicht. Sie können im Suchfeld „Stadt Duisburg“ zur
Eingrenzung eingeben.

Unter "Links und Downloads" finden sie die Bekanntmachungen bis zum 01.01.2022.