Umweltinspektionen genehmigungsbedürftiger Anlagen nach BImSchG
Nach § 52 BImSchG haben die zuständigen Umweltschutzbehörden, Anlagen die im besonderen Maße geeignet sind schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen, genehmigungsbedürftige Anlagen nach BImschG, regelmäßig zu überwachen.
Beschreibung
Beschreibung
Diese Überwachung findet als medienübergreifende Umweltinspektion unter Beteiligung der Unteren Abfall-, Immissionsschutz- und Wasserbehörde statt.
Die Umweltinspektionen werden nach einem risikobasierten Plan in Abständen zwischen 1,5 und 5 Jahren durchgeführt.
Die Ergebnisse der Inspektionen werden nach § 10 Abs.2 Nr. 4 des Umweltinformationsgesetzes an dieser Stelle veröffentlicht.