Das neue Artenschutzrecht

Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.

Die ASP ist als Bestandteil des Genehmigungsverfahrens zu einem Vorhaben beim Amt für Baurecht und Bauberatung einzureichen. Die Prüfung der ASP nimmt hierbei der Artenschutzbeauftragte bei der Unteren Landschaftsbehörde vor und erstellt eine entsprechende Stellungnahme für die Bauaufsicht. 

Hilfreich ist daher für den Prüfvorgang, wenn die ASP neben den erforderlichen Prüfprotokollen (s.u.) auch einen knappen, aber fachlich fundierten Begleittext, möglichst auch mit Fotos, umfaßt.


Ablauf und Inhalte einer Artenschutzprüfung

Eine Artenschutzprüfung (ASP) lässt sich in drei Stufen unterteilen:

  • Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren)

In dieser Stufe wird durch eine überschlägige Prognose geklärt, ob und ggf. bei welchen Arten artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Um dies beurteilen zu können, sind verfügbare Informationen zum betroffenen Artenspektrum einzuholen. Vor dem Hintergrund des Vorhabentyps und der Örtlichkeit sind alle relevanten Wirkfaktoren des Vorhabens einzubeziehen. Nur wenn artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind, ist für die betreffenden Arten eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung in Stufe II erforderlich.

  • Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände

Hier werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen und ggf. ein Risikomanagement konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein spezielles Artenschutz-Gutachten einzuholen.

  • Stufe III: Ausnahmeverfahren

In dieser Stufe wird geprüft, ob die drei Ausnahmevoraussetzungen (zwingende Gründe, Alternativlosigkeit, Erhaltungszustand) vorliegen und insofern eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden kann.


Wer kann eine ASP erstellen?

Grundsätzlich ist für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die dort lebenden Arten eine entsprechende fachliche Qualifikation Voraussetzung. Ohne solide Kenntnisse der Artengruppen "Vögel", "Amphibien/Reptilien" und "Fledermäuse" kann eine ASP nicht erstellt werden. Entscheidend ist neben der Ansprache der Arten auch die Kenntnis zu den jeweiligen ökologischen Ansprüchen. Technische Hilfsmittel wie z.B. ein Bat-Detektor für den Nachweis von Fledermausvorkommen sind unerläßlich. In der Regel können daher nur Fachleute aus dem Bereich Landschaftsarchitektur und insbesondere Biologie/Ökologie eine qualifizierte ASP erstellen.


Arbeitshilfen zur Durchführung einer Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP)

Gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV) NRW vom 15.09.2010 ist der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) ein Anhang beizufügen, der die bzw. das erforderliche(n) Prüfprotokoll(e) enthält bzw. enthalten.

Wenn die Stufe I der ASP ausreichend ist, ist nur das Protokoll A beizubringen, für die Stufe II ist auch das Protokoll B erforderlich. Die entsprechenden Formulare können nachfolgend heruntergeladen werden.

Protokolle für eine Artenschutzrechtliche Prüfung