FAQ´s zur Umweltzone Duisburg (Ausnahmegenehmigung und Umweltplakette)

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Wo besteht die Umweltzone mit Fahrverboten?

Umweltzone Duisburg

Woran erkenne ich die räumliche Begrenzung einer Umweltzone?

Der Beginn einer Umweltzone wird durch das obige Verkehrsschild 270.1 ausgewiesen. Unter diesem Verkehrsschild befindet sich außerdem das Zusatzschild 270.1, das die jeweiligen Schadstoffplaketten angibt mit denen die Einfahrt in die Umweltzone gewährt wird. Das Ende einer Umweltzone wird durch Zeichen 270.2 dargestellt. Über die Internetseite der Stadt Duisburg kann man nicht nur die Lage der Umweltzone in Duisburg straßengenau abfragen, sondern kann sich weiterhin eine Auswahl an Betrieben anzeigen lassen, die an berechtigte Fahrzeughalter die Plakette ausgeben dürfen. Die Betriebe sind ortsgenau mit Öffnungszeiten angegeben. Die Datenbank kann über den unten stehenden Link aufgerufen werden und nach Markierung der Menüpunkte Umweltzonen und Plakettenausgabe auf der rechten Seite, werden die Betriebe durch die farbigen Umweltplaketten dargestellt.


Wer darf in eine Umweltzone einfahren?

Die auf dem Zusatzschild zu 270.1 abgebildeten Plaketten zeigen an, mit welcher Plakette man in die Umweltzone einfahren darf. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen nicht in die Umweltzone einfahren, sofern sie nicht unter die Ausnahmeregelung fallen.

Auf welcher Grundlage basiert die Umweltzone?

Laut der EU-Richtlinie zur Luftreinhaltung sind europäische Kommunen dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Luftverbesserung zu ergreifen sofern eine erhöhte Belastung der Bürger festgestellt worden ist. Messungen und Berechnungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz haben erhöhte Luftbelastungen an Duisburger Straßen ergeben. Damit ist die Stadt Duisburg in Zusammenarbeit mit der Bezirksregierung Düsseldorf verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung des Feinstaubs zu erarbeiten und umzusetzen. Eine mögliche Maßnahme ist die Einführung einer Umweltzone.


Welche Fahrzeuge sind von den Fahrverboten ausgenommen?

Folgende Kraftfahrzeuge sind nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes generell von der Plaketenpflicht und Verkehrsverboten befreit:

  • Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die in ihrem Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG, H, Bl. haben. Der Schwerbehindertenausweis oder der Parkausweis für Behinderte müssen hinter der Windschutzscheibe ausliegen.
  • Fahrzeuge von Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen
  • Militärfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt Notfalleinsatz" (gemäß § 52 Abs. 6 StVZO)
  • Fahrzeuge mit Sonderrecht nach § 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zoll, Straßenreinigung, Straßenbau, Müllabfuhr...)
  • Oldtimer mit "H" oder "07" Kennzeichen

Ohne Antrag und ohne gesonderte Ausnahmegenehmigung gibt es für folgende Kraftfahrzeuge Befreiungen von den Verkehrsverboten in der Umweltzone Ruhrgebiet:

  • Fahrzeuge mit rotem Händlerkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 06) und Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen (Beginn der Erkennungsnummer mit 04)
  • Versuchs- und Erprobungsfahrzeuge nach § 70 Abs. 1a oder § 19 Abs. 6 der StVZO
  • Umweltzone "grün" (ab 01.07.2014):
    Pkw, Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3), Reisebusse und ausländische Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) gemäß Anhang 2 Nr. 3 Abs. a - h der 35. BImSchV, d.h. Abgasstufe Euro 3, für die technisch keine Nachrüstung möglich ist und die vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter/das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen wurden. Die Nichtnachrüstbarkeit mit einem handelsüblichen Partikelminderungssystem des Fahrzeugs der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) zur Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle zu bestätigen. Der Nachweis ist bei jeder Fahrt in der Umweltzone mitzuführen und im ruhenden Verkehr sichtbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen.

    Amtlich anerkannte Sachverständige sind in den alten Bundesländern beim TÜV und in den neuen Bundesländern bei der DEKRA beschäftigt.

    Achtung: Von dieser Regelung sind ältere Fahrzeuge mit gelber Plakette (Erstzulassung vor dem Jahr 2000), die bereits durch ein geeignetes Partikelminderungssystem von der Schadstoffgruppen 0-2 (ohne und rote Plakette) auf die gelbe Plakette nachgerüstet wurden, nicht erfasst. (Fahrzeuge nach Anhang 2 Nr. 3 Abs. i - l der 35. BImSchV).

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobile?

Für Wohnmobile können für die Strecke vom Wohnort bis zur nächsten Autobahnauffahrt auf Antrag Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Wohnmobil wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen

und

  • eine Nachrüstung des Wohnmobils, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich oder mit Kosten von mehr als 4.500,- Euro verbunden. 

Gibt es weiterhin Ausnahmegenehmigungen für Busse?

Für Busse der Schadstoffgruppen 2 (rote Plakette) und 3 (gelbe Plakette), die im Linienverkehr nach §§ 42, 43 PBefG oder im freigestellten Schülerverkehr eingesetzt werden, werden auf Antrag befristete Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen erteilt. Dies gilt für Fahrzeuge, die vor dem 01.01.2008 (rote Plakette) bzw. 01.01.2011 (gelbe Plakette) auf den Halter, das Unternehmen oder dessen Rechtsvorgänger zugelassen worden sind. Für Busse der Schadstoffgruppe 1 (keine Plakette) werden keine Verkehrsverbotsbefreiungen erteilt.

Die Befreiungen von den Verkehrsverboten in Umweltzonen sind für Busse der Schadstoffgruppe 2 (rote Plakette) bis zum 31.12.2012 und für Busse der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) bis zum 31.12.2015 befristet. Soweit es zur Abdeckung von Spitzenverkehrsleistungen im Schülerverkehr oder bei Großveranstaltungen, zum Einsatz als Reservefahrzeug, im Falle eines nur untergeordneten Leistungsanteils regionaler Linien oder bei Lage des Betriebshofes innerhalb einer Umweltzone erforderlich ist, können über diese Termine hinaus auf Antrag Verlängerungen der Verkehrsverbotsbefreiung um maximal zwei Jahre erteilt werden.


Gibt es weitere Ausnahmegenehmigungen? (außer Busse und Wohnmobile)?

Die auf Antrag zu erteilenden, befristeten Verkehrsverbotsbefreiungen können bis zum Inkrafttreten des fortgeschriebenen Luftreinhalteplans verlängert werden, soweit sie verlängerbar und noch nicht ausgelaufen sind.

Mit dem geplanten Inkrafttreten der Fortschreibung des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet wurden am 15.10.2011 neue einheitliche Ausnahmeregelungen eingeführt:

Eine Ausnahme von einem in einer Umweltzone geltenden Verkehrsverbot kann gewährt werden, wenn alle nachfolgend aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen und mindestens eine der besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Allgemeine Voraussetzungen

  • Das Kraftfahrzeug wurde vor dem 1. Januar 2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen und
  • eine Nachrüstung des Fahrzeugs, mit der die für den Zugang zu einer Umweltzone erforderliche Schadstoffgruppe erreicht werden kann, ist technisch nicht möglich (Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr sein und muss durch eine Technische Prüfstelle z. B. TÜV oder DEKRA bescheinigt werden) und
  • dem Halter des Kraftfahrzeugs steht für den beantragten Fahrtzweck kein anderes auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, das die Zugangsvoraussetzungen einer Umweltzone erfüllt, zur Verfügung und
  • eine Ersatzbeschaffung ist wirtschaftlich nicht zumutbar

Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto-Einkommen einer Privatperson unterhalb folgender Grenzen liegt:

keine Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen:1130,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 €,
Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 €.

Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeugs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

Werden alle oben aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen erfüllt kann für folgende Fahrtzwecke eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden:

Besondere Voraussetzungen

Private/gewerbliche Fahrtzwecke

  • Fahrten zum Erhalt und zur Reparatur von technischen Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gas und Elektroschäden oder
  • Fahrten für soziale und pflegerische Hilfsdienste oder
  • Fahrten für notwendige Krankenhaus- und Arztbesuche oder
  • Quell- und Zielfahrten von Reisebussen oder
  • Fahrten von Berufspendlern zu ihrer Arbeitsstätte, wenn zum Arbeitsbeginn oder zum Arbeitsende keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind oder

 

Öffentliche Fahrtzwecke

  • Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen; von Wochen- und Sondermärkten oder
  • Fahrten für die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion (inkl. Werkverkehr) wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen oder

Soziale oder kraftfahrzeugbezogene Gründe

  • Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach § 3 Abs. 2 Nr.2 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehinderten-ausweis eingetragene Merkzeichen "G", nachweisen (nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Ausnahmegenehmigung (siehe auch: Welche Fahrzeuge sind von den Fahrverboten ausgenommen?) oder
  • Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen oder
  • - Sonderkraftfahrzeuge mit besonderer Geschäftsidee (z.B. historische Busse, die für Hochzeitsfahrten oder Stadtrundfahrten eingesetzt werden) oder
  • Sonderkraftfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstkosten und geringen Fahrleistungen innerhalb der Umweltzone (Schwerlasttransporter, Zugmaschinen von Schaustellern, als Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeuge mit festen Auf-/Einbauten, d.h. Kraftfahrzeugen, die auf Grund ihres speziellen Einsatzzweckes technische Besonderheiten aufweisen (z.B. Messwagen, Mediensonderfahrzeuge und Werkstattwagen von Handwerksbetrieben) oder
  • Besondere Härtefälle, etwa der Existenzgefährdung eines Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot. Solche Härtefälle sind durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters zu belegen.

Zu welcher Schadstoffgruppe gehört mein Fahrzeug?

Fahrzeugscheine Neu und Alt
Fahrzeugscheine Neu und Alt

Alle in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge sind festen Schadstoffgruppen zugeteilt. Die Zuordnung erfolgt nach den in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Emissionsschlüsselnummern.

In den neuen Fahrzeugscheinen (seit 1. Oktober 2005) befindet sich die Schlüsselnummer in Feld 14.1. Maßgeblich sind dort die letzten beiden Ziffern.

In den alten Fahrzeugscheinen sind es die beiden letzten Ziffern im Feld 1. Die Schadstoffgruppe kann auch über ein Programm der DEKRA, siehe Link unten, ermittelt werden


Welche Plakette entspricht welcher Emissionsschlüsselnummer?

Plaketten mit zugehöriger Schadstoffgruppe und Emissionsschlüsselnummer
Plaketten mit zugehöriger Schadstoffgruppe und Emissionsschlüsselnummer

Die Schadstoffgruppe des Fahrzeuges in Abhängigkeit der Emissionsschlüsselnummer kann hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Fahrzeuge deren Emissionsschlüsselnummer nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, gehören in die Schadstoffgruppe 1 und erhalten keine Plakette.

Durch Nachrüstung können Fahrzeuge in eine bessere Schadstoffgruppe eingeteilt werden - und dadurch ebenfalls eine Fahrerlaubnis in einer Umweltzone erhalten.

Auskunft darüber, ob eine Nachrüstung von Fahrzeugen der Schadstoffgruppe 1 möglich ist, kann in den meisten Kfz-Werkstätten erfragt werden.

Auch für nachgerüstete Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 sowie für die mit einem Partikelminderungssystem nachgerüsteten Nutzfahrzeuge gibt es Plaketten.


Was bringt die Nachrüstung mit einem Partikelfilter für mein Dieselfahrzeug?

Aufgrund seiner krebserregenden Wirkung ist Dieselruß besonders gesundheitsgefährdend. Durch einen Partikelfilter wird die Anzahl der Partikel um ca. 90 % verringert. Hierdurch wird ein deutlicher Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit geleistet.


Wird die Nachrüstung eines Partikelfilters finanziell gefördert?

Das Bundesumweltministerium fördert ab Beginn des neuen Jahres 2015 wieder die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Dazu stellt das Bundesumweltministerium im nächsten Jahr 30 Millionen Euro zur Verfügung. Fahrzeughalter und Fahrzeughalterinnen können für die Nachrüstung ihres Fahrzeuges eine Förderung in Höhe von 260 Euro erhalten. Die Anträge können ab dem 1. Februar 2015 gestellt werden. mehr (Öffnet in einem neuen Tab)



Was kostet eine Plakette?

Der Preis einer Plakette sollte unter 10 Euro liegen. Bei der Zulassungsstelle Duisburg kostet die Ausstellung einer Plakette zurzeit 5 Euro. In Werkstätten kann der Preis geringfügig höher liegen.


Muss ich eine Plakette kaufen?

Nein. Es besteht keine Pflicht die Plakette zu erwerben. Die Plakette ist nur notwendig, um in eine ausgewiesene Umweltzone einzufahren. Da bereits viele Städte Umweltzonen ausgewiesen haben und weitere Städte die Einführung einer Umweltzone planen, ist der Erwerb einer Plakette zu empfehlen. Man sollte bedenken, dass man oft aus geschäftlichen Gründen, durch Urlaubsfahrten oder Verwandtschaftsbesuche gezwungen ist, in eine Umweltzone einzufahren.


Muss die Plakette in gewissen Abständen erneuert werden?

Nein. Eine Erneuerung der Plakette ist nur dann notwendig, wenn das Fahrzeug ein neues Kfz-Kennzeichen bekommt (z. B. Verkauf, Umzug etc.). Sollte das Fahrzeug zwischenzeitlich nachgerüstet worden sein, ist es empfehlenswert, sich die Plakette der besseren Schadstoffgruppe zuteilen zu lassen.

Gelten die Plaketten nur in Duisburg?

Die in Duisburg erworbene Plakette gilt bundesweit in jeder Umweltzone

Welche Strafen drohen, wenn man ohne Plakette/Ausnahmegenehmigung in eine Umweltzone fährt?

Wer ohne Feinstaubplakette oder Ausnahmegenehmigung eine Umweltzone befährt, muss bei einer Kontrolle mit einem Bußgeld in Höhe von 80 € zuzüglich 28,50 € Verwaltungsgebühr rechnen.


Wo sind Ausnahmegenehmigungen zu beantragen

Die Ausnahmegenehmigungen sind schriftlich mit dem Antragsformular zu beantragen bei:

Der Oberbürgermeister
Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement-Straßenverkehrsbehörde-
Friedrich-Albert-Lange-Platz 7
47049 Duisburg