Luftreinhalteplan
Die Luftreinhaltung ist seit Inkrafttreten von Grenzwerten für Feinstaub (PM10) in 2005 ein wichtiges Thema geworden.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung der Luftreinhaltepläne sind die §§ 40 und 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach müssen die Bezirksregierungen einen Luftreinhalteplan aufstellen, wenn die Immissionsgrenzwerte (39. BImSchV - Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft) überschritten werden. Die im Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen müssen geeignet sein, die Luftverunreinigungen dauerhaft zu vermindern, um den Anforderungen der 39. BImSchV zu entsprechen.