Handwerkerparkausweis
Handwerksbetriebe im Bezirk der Handwerkskammer Düsseldorf können einen Handwerkerparkausweis beantragen. Dieser gilt dann in allen Städten und Kreisen im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Beschreibung
Beschreibung
Anträge / Anfragen sind bitte schriftlich mit der Post oder per Mail (sonderparkgenehmigungenstadt-duisburgde) zu stellen.
Details
Dokumente
- Firmensitz in Duisburg
- Antrag auf Firmenkopfbogen (bei Beantragung per Mail bitte als PDF Datei anhängen)
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen (Fahrzeug muss beispielsweise beschriftet sein)
- Foto des Fahrzeugs mit deutlich erkennbarem Kennzeichen und Beschriftung
- Ggf. muss das Fahrzeug vorgeführt werden
Gebühren
Die Gebühren belaufen sich auf 150 € pro Fahrzeug für den Regierungsbezirk Düsseldorf, jeder weitere Regierungsbezirk 40 € oder 300 € für gesamt NRW.
Folgende Zahlungsweisen sind möglich:
- auf Rechnung
Bemerkung
Um den Handwerkerparkausweis in Duisburg beantragen zu können, muss auch der Firmensitz in Duisburg sein.
Firmen, die keine Handwerkskarte haben und deren Firmensitz nicht in Duisburg ist, können eine Genehmigung beantragen, die dann nur für Duisburg gültig ist (120 € Stadtgebiet Duisburg)
Die Ausweise werden für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt.
Bei Verlust des Ausweises oder Kennzeichenwechsel ist eine Gebühr in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Verlängerung:
Liegen alle Papiere vor und der Ausweis wurde in Duisburg ausgestellt, reicht zur Verlängerung lediglich ein formloser Antrag per Mail: sonderparkgenehmigungenstadt-duisburgde
Fahrzeugwechsel:
Es muss mit Handwerkerkarte und neuem Foto des Fahrzeugs (mit Schriftzug d. Firma) und Fahrzeugschein vorgesprochen werden. Die Gebühr liegt bei 12 Euro.
Leihwagen:
Bei Leihwagenangelegenheiten bitte an den Fachbereich wenden.
Hinweis
Der Handwerkerparkausweis ist für Handwerksbetriebe, die Reparatur,- Bau,- Installations- und Montagearbeiten ausführen. Weitere Informationen zu den berechtigten Betrieben finden Sie in den Anlagen A und B der Handwerksordnung. Es können bis zu 2 Kennzeichen auf einem Ausweis hinterlegt werden. Der Ausweis gilt jeweils für ein Service- oder Werkstattfahrzeug.
Gültig sind die Ausweise in den üblichen Geschäftszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Montag bis Samstag.
Parken dürfen die Fahrzeuge mit Handwerkerparkausweis mit der pauschalen Ausnahmegenehmigung im eingeschränkten Halteverbot, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen oder auf Parkplätzen ohne Gebührenpflicht und ohne zeitliche Begrenzung und auf reinen Anwohnerparkplätzen.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
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Herr Thorsten Firzlaff | Sachbearbeiter | 0203 94000 | |
Frau Birgit Schünke | Sachbearbeiterin | 0203 94000 | |
Frau Ines Swars | Sachbearbeiterin | 0203 94000 |