Handwerkerparkausweis
Handwerksbetriebe im Bezirk der Handwerkskammer Düsseldorf können einen Handwerkerparkausweis beantragen. Dieser gilt dann in allen Städten und Kreisen im Regierungsbezirk Düsseldorf.
Details
- Firmensitz in Duisburg
- Antrag auf Firmenkopfbogen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- Handwerkskarte
- Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen (Fahrzeug muss beispielsweise beschriftet sein)
- Foto des Fahrzeugs mit deutlich erkennbarem Kennzeichen
- Ggf. muss das Fahrzeug vorgeführt werden
Die Gebühren belaufen sich auf 150,00 € pro Fahrzeug.
Fogende Zahlungsweisen sind möglich:
- EC-Karte
- Kreditkarte
- auf Rechnung
Bei Verlust des Ausweises oder Kennzeichenwechsel ist eine Gebühr in Höhe von 12,00 € zu entrichten.
Eine Barzahlung ist NICHT mehr möglich!!
Um den Handwerkerparkausweis in Duisburg beantragen zu können, muss auch der Firmensitz in Duisburg sein.
Firmen, die keine Handwerkskarte haben und deren Firmensitz nicht in Duisburg ist, können eine Genehmigung beantragen, die dann nur für Duisburg gültig ist.
Die Ausweise werden für die Dauer von 1 Jahr auf Widerruf erteilt.
Es können auch Parkerleichterungen ausgestellt werden, die nur 1 Tag gültig sind. Unterlagen zur Beantragung siehe oben.
Die Kosten variieren und sind beim Fachamt zu erfragen.
Verlängerung:
Liegen alle Papiere vor und der Ausweis wurde in Duisburg ausgestellt, ist zur Verlängerung lediglich ein formloser Antrag mit Firmenkopfbogen nötig.
Fahrzeugwechsel:
Es muss mit Handwerkerkarte und neuem Foto des Fahrzeugs (mit Schriftzug d. Firma) und Fahrzeugschein vorgesprochen werden. Die Gebühr liegt bei 12 Euro.
Leihwagen:
Bei Leihwagenangelegenheiten bitte an den Fachbereich wenden.
Hinweis
Der Handwerkerparkausweis ist für Handwerksbetriebe, die Reparatur,- Bau,- Installations- und Montagearbeiten ausführen. Weitere Informationen zu den berechtigten Betrieben finden Sie in den Anlagen A und B der Handwerksordnung. Außerdem können sonstige Betriebe, die vergleichbare Tätigkeiten ausführen, einen Parkausweis erhalten. Auch Alten- und Pflegediensten kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Parkausweis ausgestellt werden.
Der Ausweis gilt jeweils für ein Service- oder Werkstattfahrzeug.
Gütlig sind die Ausweise in den üblichen Geschäftszeiten von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr von Montag bis Samstag.
Parken dürfen die Fahrzeuge mit Handwerkerparkausweis mit der pauschalen Ausnahmegenehmigung im eingeschränkten Halteverbot, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen oder auf Parkplätzen ohne Gebührenpflicht und ohne zeitliche Begrenzung und auf reinen Anwohnerparkplätzen.
Fahrzeuge mit einem Parkausweis für ambulante soziale Dienste dürfen ebenfalls im eingeschränkten Halteverbot, auf gebührenpflichtigen Parkplätzen oder auf Parkplätzen ohne Gebührenpflicht und auf reinen Anwohnerparkplätzen parken. Sie müssen allerdings eine Parkscheibe verwenden, da sich die Parkdauer pro Parkvorgang auf zwei Stunden beschränkt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Gewerbebetrieben mit Sitz in Bewohnerparkbereichen eine ortsgebundene Ausnahmegenehmigung für das Parken auszustellen.
Anschrift und Erreichbarkeit
Kontakt
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
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Herr Thorsten Firzlaff | Sachbearbeiter | 0203 283-4278 | |
Frau Birgit Schünke | Sachbearbeiterin | 0203 283-4416 |